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Strafbarkeit von Tachomanipulation in KFG-Novelle geplant

Tachomanipulation - Novelle des KFG
Tachomanipulation Tachometer

In der geplanten KFG-Novelle ist die Neueinführung einer Regelung zur Manipulation am Tacho vorgesehen. Die Veränderung des Kilometerstandes soll künftig durch das KFG verboten und mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion versehen werden.

Das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie (BMVIT) hat die 32. KFG-Novelle in Begutachtung geschickt. In der Novelle ist die Neueinführung einer Regelung zur Manipulation am Tacho vorgesehen. Die Veränderung des Kilometerstandes soll verboten und mit einer verwaltungsstrafrechtlichen Sanktion versehen werden. Im Interview mit ORF konkret nimmt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. Stellung zur Neuregelung.

Die Gesetzesvorlage führt aus, dass es sehr einfach sei, den Kilometerstand eines Fahrzeuges zu manipulieren. Es gäbe Schätzungender EU-Kommission, wonach 5 bis 12 Prozent der Gebrauchtwagen einen manipulierten Kilometerstandaufweisen. Das führe zu überhöhten Preisen für Gebrauchtwagen.

Durch den geplanten § 24 Abs 11 KFG wird die Manipulation am Kilometerzähler bzw. am Kilometerstand („Tachomanipulation“) ausdrücklich für unzulässig erklärt und somit eine verwaltungsstrafrechtliche Sanktion ermöglicht. Da der Kilometerstand stets die tatsächliche Fahrleistung des Fahrzeugs wiedergeben soll, wird weiters geregelt, dass im Falle einer Reparatur oder Tausches des Kilometerzählers der bisherige Kilometerstand einzustellen ist.

Um unzulässige Veränderungen des Kilometerstandes eines Fahrzeuges zu erschweren und den Kilometerstandleichter überprüfen zu können, sollen die ermächtigten Stellen nach § 57c Abs 5 Z 7 KFG stets Einsicht in die in der Begutachtungsplakettendatenbankgespeicherten Kilometerstände aller Fahrzeuge nehmen können.

Die in Aussicht genommenen Regeln lauten wie folgt:

§ 24 Abs 11 KFG: Ist ein Fahrzeug mit einem Wegstreckenmesser (Kilometerzähler) ausgerüstet, so dürfen keineManipulationen des Kilometerzählers zur Reduzierung oder falschen Wiedergabe des Kilometerstandesdes Fahrzeugs vorgenommen werden. Bei Reparatur oder Tausch des Kilometerzählers ist der bisherigeKilometerstand einzustellen.

§ 57c Abs 5 KFG: die gemäß § 57a ermächtigten Stellen auf die ihnen zugewiesenen Nummernkreise und Plakettensowie auf die Kilometerstände aller Fahrzeuge zur Überprüfung des Kilometerstandes,“

Für die Strafdrohung ist § 134 KFG einschlägig. Wer dem KFG zuwiderhandelt, begeht danach eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

Bewertung der geplanten Neuregelung zur Tachomanipulation

Die anwaltliche Praxis belegt die Studien der EU-Kommission zur weiten Verbreitung von Manipulation am Tacho. Wer am Tacho manipuliert, um damit ein wenig gefahrenes Auto vorzutäuschen kann wegen Betrug verurteilt werden (vgl auch http://www.raoe.at/news/single/archive/kilometerstand-manipulation-20-monate-strafe/). Bislang war die bloße Manipulation am Tacho noch nicht verboten. Die in Aussicht genommene Regelung zur Tachomanipulation schließt diese Lücke. Österreich betritt damit kein Neuland, zumal eine dem Grunde nach vergleichbare Regelung in Deutschland bereits existiert.