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Schadenersatz nach ästhetischen Behandlungen und Operationen

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Die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen unterliegt in Östereich einem Sondergesetz, bei dessen Verletzung allenfalls Ansprüche (Schadenersatz, Schmerzengeld, Gewährleistung) geltend gemacht werden können.

Schönheitsoperation: Gesetzliche Regelung

Das Bundesgesetz über die Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen (ÄsthOpG) dient dem vorbeugenden Schutz der Gesundheit und körperlichen Unversehrtheit von Patienten sowie dem Schutz vor Komplikationen und unerwünschten Folgen bei der Durchführung von ästhetischen Behandlungen und Operationen ohne medizinische Indikation. 

Ästhetische Operation

Unter Ästhetische Operation oder ästhetische Chirurgie, ästhetisch-chirurgischer Eingriff, kosmetische Chirurgie, kosmetische Operation, Schönheitschirurgie, Schönheitsoperation versteht das Gesetz eine operativ-chirurgische Behandlung zur Herbeiführung einer subjektiv wahrgenommenen Verbesserung des optischen Aussehens oder der Verschönerung des menschlichen Körpers oder der ästhetischen Veränderung des körperlichen Aussehens einschließlich der Behandlung altersbedingter äußerlicher Veränderungen des Körpers ohne medizinische Indikation.

Nach dem Gesetz fallen darunter jedenfalls folgende Operationen: Auflagerungsplastik, Bauchstraffung (Abdominoplastik), Brauenkorrektur, Bruststraffung (Mastopexie), Brustvergrößerung (Mammaaugmentation) und Brustverkleinerung (Mammareduktion), Eigenfetttransfer (Lipofilling), Facelift (Rhytidektomie), Fettabsaugung (Liposuction), Gesäß-Modellierung, Gesichtsimplantate, Halslift, Kinnplastik (Genioplastik), Körperstraffung (Bodylift), Korrektur abstehender Ohren (Otoplastik), Lippenvergrößerung und Lippenaufpolsterung (Lippenaugmentation), Nasenkorrektur (Rhinoplastik), Oberarmstraffung (Brachioplastik), Oberlidkorrektur und Unterlidkorrektur (Blepharoplastik), Oberschenkelstraffung (Dermolipektomie), Penisvergrößerung, Stirnlift, Vaginoplastik und Labienplastik.

Befugnis zur ästhetischen Operation

Ästhetische Operationen dürfen in Österreich nur von

  1. Fachärzten für Plastische, Ästhetische und Rekonstruktive Chirurgie,
  2. durch Verordnung dazu berechtigte Ärzte oder
  3. Ärzte für Allgemeinmedizin (mit Anerkennung durch die Ärztekammer)

durchgeführt werden.

Verpflichtung zur Aufklärung

 

Der Arzt hat vor Durchführung einer ästhetischen Operation den Patienten klar und verständlich über

  1. die Methode des Eingriffs,
  2. Wesen, Bedeutung und Tragweite des Eingriffs,
  3. im Rahmen des Eingriffs angewendete Arzneimittel und deren Nebenwirkungen sowie Medizinprodukte einschließlich Implantate und deren Funktionsfähigkeit und Lebensdauer,
  4. alternative Behandlungsmöglichkeiten (zB FUE oder FUT-Methode bei der Haartransplantation)
  5. das in Aussicht gestellte Ergebnis des Eingriffs und möglicher Abweichungen,
  6. mit dem Eingriff verbundene Unannehmlichkeiten, mögliche Folgen, wie Narbenbildung, und Komplikationen einschließlich der Beeinträchtigung von Organfunktionen, allenfalls unter Zuhilfenahme von beispielhaften Fotografien, sowie deren Behandlungsmöglichkeiten,
  7. die erforderliche Nachbehandlung einschließlich der voraussichtlichen Dauer der Arbeitsunfähigkeit und mögliche Spätfolgen, allfällig erforderliche Nachfolgeoperationen einschließlich den Hinweis, dass diese Unfähigkeit der Arbeitsaufnahme als keine Arbeitsunfähigkeit im sozialversicherungs- und arbeitsrechtlichen Sinn gelten könnte,
  8. sämtliche bekannte Gefahren des Eingriffs und
  9. sämtliche im Zusammenhang mit dem Eingriff stehende Kosten einschließlich zu erwartender Folgekosten

umfassend mündlich und schriftlich in einer für medizinische Laien verständlichen Sprache aufzuklären.

Einwilligung in die Schönheitsoperation

Eine ästhetische Operation darf nur durchgeführt werden, wenn der Patient nach Aufklärung seine Einwilligung nachweislich dazu erteilt hat. Bei einer ästhetischen Operation ist überdies eine Frist von zumindest zwei Wochen zwischen der abgeschlossenen ärztlichen Aufklärungund der Einwilligung einzuhalten.Die Einwilligung ist schriftlich zu dokumentieren, muss datiert und mit der Unterschrift des Patienten und des behandelnden Arztes versehen werden. Dem Patienten ist eine Kopie auszuhändigen. Eine Operation darf frühestens an dem der Einwilligung folgenden Tag erfolgen.

Ansprüche bei Verletzung des Gesetzes

Bei Verletzung des Gesetzes stehen dem Patienten - je nach Fall - unterschiedliche Ansprüche zu. Konkret können dies Ansprüche auf Schadenersatz, Schmerzengeld oder Gewährleistung sein.

Rechtsanwalt Schönheitsoperation - Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit der Verletzung des Bundesgesetzes über die Durchführung von ästhetischen Operationen.

Foto: Fotolia.de, #251864666 | Urheber: Erica Smit