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OGH - Nichtigkeitsbeschwerde iS Kremsmünster zurückgewiesen

Der Oberste Gerichtshof hat mit heute eingegangenem Urteil vom 28.10.2014 zu 14 Os 134/13g die Nichtigkeitsbeschwerde von Dr. August Mandorfer zurückgewiesen und ausgesprochen, dass in einem nächsten Schritt das Oberlandesgericht Linz über die Berufungen zu entscheiden hat.

Der Pater und ehemalige Konviktsdirektor des Koviktes des Benediktinerstiftes Kremsmünster wurde im Juli 2013 in erster Instanz von einem Schöffensenat vor dem Landesgericht Steyr zu zwölf Jahren Haft verurteilt.
 
Konkret hat nunmehr das OLG Linz über die Strafberufung von Dr. Mandorfer (wegen der Höhe der Strafe) sowie die Berufungen der Opfer (darunter auch eine von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck wegen der Privatbeteiligtenansprüche) zu entscheiden. Dabei wird insbesondere auch die Frage behandelt werden, ob Dr. Mandorfer vom OLG Linz verpflichtet wird, Schadenersatz an die Opfer zu bezahlen.
 
Die von mir vertretenen Mandanten zeigen sich mit der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zufrieden und werten sie wie folgt:

"Die Entscheidung gibt einem das Gefühl, dass man an den Rechtsstaat glauben kann. Sie ist ein gutes Zeichen, aber nur ein Tropfen auf den heißen Stein."

Persönlich würdige ich Sie als Meilenstein in einem Gerichtsverfahren das seiner Art und seinem Umfang nach mit bisherigen Verfahren nicht vergleichbar war.