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Grundbuch und Datenschutz

Verwendung von Daten aus dem Grundbuch - Datenschutz?
Grundbuch

Im Zuge der Rubrik Marvin gibt Antwort der Sendung ORF konkret wurde von einem Nutzer die Frage gestellt, ob es denn mit dem Datenschutzrecht (Datenschutzgesetz, DSGVO) vereinbar sei, Daten aus dem Grundbuch zu erheben, um Eigentümer einer Liegenschaft mit Brief zu fragen, ob sie an einem Verkauf von Wohnung oder Grundstück interessiert sind.

 

öffentliches Grundbuch

Die Antwort ist im Grundbuchsgesetz zu suchen. Nach dessen § 7 ist das Grundbuch öffentlich und jedermann kann das Grundbuch einsehen und Abschriften oder Auszüge daraus erheben. Der Einwand, dass Datenschutzrecht die Einsicht verhindern kann, zieht damit nicht. Einsicht wird sowohl in das Hauptbuch als auch in die Urkundensammlung gewährt. Die Einsichtnahme kann bei Gericht, Rechtsanwalt, Notar oder das Internet erfolgen.

Wie ist das Grundbuch aufgebaut?

Das Hauptbuch ist des Grundbuches ist in Katastralgemeinden (KG) gegliedert. Für jede Liegenschaft existiert eine Einlage, die durch die Einlagezahl (EZ) in jeder Katastralgemeinde eindeutig identifizierbar ist. Eine Einlage besteht wiederum aus mehreren Blättern, nämlich dem A-Blatt, B-Blatt und C-Blatt.

Im A-Blatt (Gutsbestandsblatt) sind die zur Liegenschaft gehörigen Grundstücke samt Gründstücksnummer (GSt) eingetragen. Das A2-Blatt beinhaltet die mit dem Eigentum an Grundstücken verbundene Rechte (z.B. ein Zugangsrecht zum Grundstück über ein anderes Grundstück) oder öffentlich-rechtliche Beschränkungen. 

Das B-Blatt (Eigentumsblatt) beinhaltet die Daten des Eigentümers der Liegenschaft samt entsprechenden Anteilen (zB ½, ¼, 24/248, usw). Zudem ist das Dokument genannt, die Basis des Eigentumserwerbes war (zB Kauf -> Kaufvertrag, Schenkung ->Schenkungsvertrag, usw). Soferne der Eigentümer Beschränkungen unterliegen sollte, müsste sich ebenfalls eine entsprechende Notiz im B-Blatt finden.

Schließlich ist auch noch das C-Blatt (Lastenblatt) zu erwähnt, das die mit dem Eigentum an den Liegenschaftsanteilen verbundenen Belastungen (z.B. Pfandrecht, Veräußerungs- oder Belastungsverbot, Dienstbarkeit (Servitut), Bestandsrecht, Vorkaufsrecht,- Wiederkaufsrecht, usw) enthält.

Neben dem Hauptbuch ist auch die Urkundensammlung von großer Bedeutung. Es enthält die Urkunden, die Basis von Grundbucheintragungen sind (z.B. Kaufvertrag, Schenkungsvertrag, usw). Seit 2006 werden Urkunden elektronisch gespeichert und sind auch elektronisch verfügbar. Ältere Urkunden können bei den Grundbuchgerichten eingesehen werden.

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