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Google – Auslistung aus Ergebnisliste, Recht auf Vergessen

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Google ist als Suchmaschinenbetreiber verpflichtet, Links nicht weltweit aus der Ergebnisliste, allerdings in allen EU-Versionen der Suchmaschine zu löschen. Das Auslistungsrecht als Ausfluss des Rechts auf Vergessen war Gegenstand von Entscheidungen des EuGH in den Rechtssachen C-136/17 und C-507/17 vom 24.09.2019.

Recht auf Löschung, Recht auf Vergessen, Auslistungsrecht

Die Datenschutzgrund-verordnung (VO 2016/679) regelt in Artikel 17 ein Recht auf Löschung, das auch als Recht auf Vergessenwerden bezeichnet wird. Umgelegt auf eine Suchmaschine ergibt sich daraus ein Recht auf Auslistung aus der Suchmaschine. Nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO gewährt dem Betroffenen das Recht, vom Suchmaschinenbetreiber die Löschung personenbezogener Daten zu verlangen, was unverzüglich zu erfolgen hat, falls nicht einer der vorgesehenen Gründe zutrifft. Gründe nicht zu löschen sind etwa die Ausübung des Rechts auf freie Meinungsäußerung und Information oder öffentliches Interesse. Der Anspruch kann bei dem Suchmaschinenbetreiber geltend gemacht werden, der eine Niederlassung in der Union hat. Der Sitz von Tochtergesellschaften, die Werbung für die Suchmaschine verkaufen, können eine nationale Zuständigkeit begründen (vgl Google Spain C?131/12).

Auslistung aus allen EU-Versionen samt Maßnahmen zur Verhinderung auf Links zuzugreifen

Nach Ansicht des EuGH kann das Recht auf Vergessen mit einer Auslistung aus allen Versionen der Suchmaschine vollständig erreicht werden. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass zahlreiche Drittstaaten dieses Recht nicht kennen und zudem das Recht auf Schutz personenbezogener Daten unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips gegen andere Grundrechte abgewogen werden muss. Aus diesem Grund muss ein Suchmaschinenbetreiber, wenn er einem Auslistungsantrag stattgibt, nicht aus allen Versionen (weltweit) der Suchmaschine auslisten.

Der Suchmaschinenbetreiber ist allerdings verpflichtet, die Auslistung in allen mitgliedstaatlichen Versionen vorzunehmen, wenn er einem Auslistungsantrag stattgibt. Dazu hat er erforderlichenfalls Maßnahmen zu setzen, die den gesetzlichen Anforderungen entsprechen und es tatsächlich erlauben, die Internetnutzer, die von einem Mitgliedstaat aus eine Suche anhand des Namens der betroffenen Person durchführen, daran zu hindern oder zumindest zuverlässig davon abzuhalten, über die im Anschluss an diese Suche angezeigte Ergebnisliste auf die Links zuzugreifen, die Gegenstand des Auslistungsantrags sind.

Auslistung, Löschung aus Google – Rechtsanwalt – Recht auf Vergessen

RechtsanwaltDr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit dem Recht auf Vergessen und Anträgen auf Auslistung bzw Löschung aus Google und anderen Suchmaschinen.