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Furz als Anstandsverletzung?

Anstandsverletzung - Furz - Polizei
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Ein Wiener soll EUR 500,00 Strafe zahlen, weil er vor Polizisten in einem Park gefurzt hat. Ihm wird vorgeworfen, den öffentlichen Anstand verletzt zu haben. Die Anstandsverletzung ist typischerweise in Landesgesetzen geregelt. Welche Rechtsfragen stellen sich und hat er eine Chance der Strafe zu entgehen?

Furz vor Polizist in Wien

Ein Wiener soll nach einer Strafverfügung EUR 500,00 Strafe zahlen. Es wird ihm vorgeworfen, dass er am 04.06.2020, 00:40 Uhr, in einer Parkanlage am Bennoplatz in Wien vor Polizisten gefurzt hat.  

In der Strafverfügung liest sich das wie folgt:

Sie haben den öffentlichen Anstand verletzt, indem Sie vor Polizisten laut einen Darmwind haben entweichen lassen.

Anstandsverletzung – Was ist das?

Anstandsverletzungen (Verletzung des öffentlichen Anstandes) sind typischerweise in Landesgesetzen als Verwaltungsübertretungen geregelt. Bei Verletzung des öffentlichen Anstandes droht eine Verwaltungsstrafe. In Wien ist nach § 1 Abs 1 Z 1 des Wiener Landes Sicherheitsgesetzes geregelt, dass man bei Verletzung des öffentlichen Anstandes mit Geldstrafe bis zu 700 Euro, im Falle der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen ist.

 

Was sagt die Rechtsprechung zur Anstandsverletzung?

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird der Tatbestand der Verletzung des öffentlichen Anstandes durch ein Verhalten erfüllt, das mit den allgemeinen Grundsätzen der Schicklichkeit nicht im Einklang steht und einen groben Verstoß gegen diejenigen Pflichten darstellt, die jedermann in der Öffentlichkeit zu beachten hat. Bei der Beurteilung der Verletzung jener Formen des äußeren Verhaltens, die nach Auffassung gesitteter Menschen der Würde des Menschen als sittlicher Person bei jedem Heraustreten aus dem Privatleben in die Öffentlichkeit entsprechen, ist ein objektiver Maßstab anzulegen (vgl VwGH 2009/09/0154  sowie 85/10/0120). Der Begriff öffentlicher Anstand selbst ist vage. Eine Gesetzesverletzung ist nur anzunehmen, wenn die Notwendigkeit der Einschränkung der Meinungsfreiheit außer Zweifel steht. Zudem sind Art und Umstand der Äußerung (Wie, Wo, von wem, welche Öffentlichkeit) zu berücksichtigen (VfGH 18.06.2019, E5004/2018 „A.C.A.B – all cops are bastards“).

Parallelfall: Oida, was willst du bitte von mir?

Das Landesverwaltungsgericht Wien (VGW-031/045/858/2019) hatte sich 2019 mit einer Anstandsverletzung auseinanderzusetzen, in dem jemand im Zuge einer Amtshandlung zu einem Polizisten „Oida, was willst du bitte von mir?" gesagt hat. Das Gericht wertete dabei das Wort „Oida“ nicht als Anrede, sondern als Unmutsäußerung über den Ablauf der Amtshandlung, der von der Meinungsfreiheit gedeckt war. Insgesamt sah es keinen groben Verstoß gegen jene Pflichten - Anstandspflicht - die in der Öffentlichkeit zu beachten sind. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Begriff öffentlicher Anstand einem gewissen Vorstellungs- und Wertewandel unterliegt.

Rechtliche Beurteilung

Eine rechtliche Beurteilung, die volle Kenntnis des Sachverhaltes erfordert, kann abschließend nicht vorgenommen werden. Doch allein aus den bekannten Rahmenumständen lassen sich drei Anhaltspunkte für potentielle Argumentationslinien (abhängig vom Sachverhalt) gewinnen.

  1. Hat der Mann „absichtlich“ den „Darmwind entweichen lassen“, um dadurch seinen Unmut über den Ablauf der Amtshandlung auszudrücken, könnte er sich auf Meinungsfreiheit berufen, da letztere nicht auf sprachliche Äußerungen begrenzt ist. Der Erfolg dieser Argumentation ist nicht abschließend abschätzbar und es würde damit Neuland betreten.
  2. Kann dem Mann nachgewiesen werden, dass es ihm darauf ankam, die Polizisten zu ärgern oder zu reizen, ist die Strafverfügung wohl zu Recht ergangen.
  3. Ist dem Mann der Darmwind unabsichtlich entwichen – was in einem Beweisverfahren zu prüfen wäre – läge mangels Vorsatz keine strafbare Verwaltungsübertretung vor.

In jedem Fall erscheint die Strafe mit EUR 500,00 – gemessen an einem Höchstrafmaß von EUR 700,00 – als zu hoch bemessen, sodass ich dem Mann jedenfalls raten würde, mit Einspruchgegen die Strafverfügung (binnen zwei Wochen) vorzugehen.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. bearbeitete und prüfte diesen Fall für Servus-TV.