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Freispruch: kein Betrug auf Onlinemarktplatz

Strafrecht - Betrug - Freispruch

Ein von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretener Unternehmer wurde heute vor Gericht freigesprochen, nachdem die Staatsanwaltschaft ihm Betrug vorgeworfen hat. Im Beweisverfahren konnte nachgewiesen werden, dass das vermeintliche Opfer, Polizei und Anklage das Geschäftsmodell des Onlinemarktplatzes nicht verstanden haben.

Onlinemarktplatz für gebrauchte elektronische Geräte

Der Angeklagte betreibt einen Onlinemarktplatz für gebrauchte elektronische Geräte (Hörgerät). Ähnlich wie bei Willhaben oder Flohmarkt.at können Besitzer von nicht mehr gebrauchten Geräten diese inserieren, um einen Käufer zu finden. Der Angeklagte kauft weder selbst an, noch verkauft er. Er ist lediglich als Vermittler tätig. Nach einem erfolgreichen Verkauf wird dem Verkäufer eine im Vorhinein, vor Freischaltung des Inserates, vereinbarte Provision in Rechnung gestellt.

Anzeige und Anklage wegen Betrug

Ein potentieller Kunde sandte ein elektronisches Gerät im Wert von mehr als EUR 1.000,00 an den Angeklagten, damit dieser es auf Verkaufstauglichkeit überprüfen sollte. Da dieser sich zu der Zeit auf Urlaub im Ausland befand, wurde das Anliegen nicht zeitnah beantwortet (worauf auf der Website auch hingewiesen wird). Nach seinem Urlaub sandte der Angeklagte das Gerät an den potentiellen Kunden zurück, der das Gerät allerdings nicht zurücknahm sondern behauptete, dass ein Kaufvertrag zustande gekommen sei. Er forderte einen Betrag von EUR 1.250,00 abzüglich Provision. Der Angeklagte teilte mit, dass kein Kaufvertrag zustande gekommen ist und das Gerät bei der Post abgeholt werden könne. Der potentielle Kunde erstattete danach bei der Polizei Anzeige wegen Betrug. Die Staatsanwaltschaft erhob Anklage.

Freispruch im Strafverfahren

Im strafrechtlichen Beweisverfahren konnt der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretene Angeklagte nachweisen, dass das vermeintliche Opfer, Polizei und Anklage das Geschäftsmodell des Onlinemarktplatzes nicht verstanden haben und der Angeklagte in keinem Fall elektronische Geräte ankauft, um diese weiterzuveräußern sondern nur den Marktplatz betreibt und bei Verkäufen Provision in Rechnung stellt. Nach Darlegung dieses Sachverhaltes unter Vorlage von Beweismitteln erging ein Freispruch des Betreibers der Onlinebörse.