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Facebook: Haftung für Postings

Haftung für Inhalte (Posting) auf Facebook
Facebookaccount Facebook Social Media

Gesetze gelten auch auf Facebook deren Verletzung kann auch in Österreich geltend gemacht werden. Haftbar für das Posting können neben dem Poster selbst auch der Betreiber der Seite oder Facebook selbst sein.

Im Verlauf der letzten Jahre sind bereits einige Entscheidungen im Zusammenhang mit Facebook in Österreich ergangen, die klarlegen, dass - je nach Sachlage - unterschiedliche Personen für Inhalte / ein Posting auf Facebook verantwortlich gemacht werden können. Diese Entscheidungen werden schlaglichtartig zusammengefasst.

"miese Volksverräterin", "korrupter Trampel", "Mitglied einer Faschistenpartei" - OLG Wien 5 R 5/17t - Beklagter = Facebook

Die Fake-Identität Michaela Jaskova bezeichnete Eva Glawischnig (Parteiobfrau der Grünen) als "miese Volksverräterin", "korrupter Trampel", "Mitglied einer Faschistenpartei und verwendete dazu auch ein Foto derselben. Nach § 81 Abs 1a kann auch ein "Vermittler" und als solcher wird Facebook gesehen, geklagt werden, wenn er vorher abgemahnt wurde. Eine solche Abmahnung ist vor Klage erfolgt. Der Abmahnung wurde nicht Folge geleistet. Glawischnig klagte daraufhin Facebook (direkt) auf Unterlassung, Urteilsveröffentlichung und Herausgabe des wahren Namens. Das HG Wien erließ antragsgemäß eine einstweilige Verfügung, die das OLG Wien teilweise bestätigte. Das Gericht sah die Verletzung der Ehre (§ 1330 ABGB) und des Rechts am eigenen Bild (§ 78 UrhG) als verwirklicht an. Den Einwand der berichtigten Meinungsäußerung (10 MRK) ließ das OLG nicht gelten und sah eine Überschreitung der Grenzen zulässiger Kritik. Facebook muss daher die Veröffentlichung der dem Unternehmen zur Kenntnis gebrachten Äußerungen unterlassen. Eine Verpflichtung zum eigeninitiativen "Suchen" von Facebook nach entsprechenden Äußerungen besteht nicht. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde zugelassen, da Rechtsprechung zur Frage fehlt, ob das Unterlassungsgebot bei einem Hostprovider, der ein soziales Netzwerk mit einer großen Zahl von täglichen Nutzern (mehr als 1 Mio) betreibt, auch auf ihm nichtzur Kenntnis gelangte wörtliche und/oder sinngleiche Äußerungen (Bildbegleittext) ausgedehnt werden kann.

Anmerkung: Bemerkenswert ist, dass der Verstoß gegen die Guidelines von Facebook (Angabe der wahrein Identität) nicht releviert wurde, zumal diese wie ein Schutzgesetz für Betroffene von Rechtsverletzungen wirken.

"enthirnter Psychopath", OGH 6 Ob 244/16z - Beklagter = Seitenbetreiber

Ein Abgeordneter der Grünenklagte einen parlamentarischen Klub, da ein Dritter für den Abgeordneten am 26.07.2016 auf der Facebook-Seite des Klubs die Bezeichnung: Was meint der enthirnte grüne Psychopath „W. dazu ???" wählte. Der Kommentar war für ohne Einschränkung abrufbar und wurde dem Klub am 19.08.2016 zur Kenntnis gebracht und am 28.08.2016 gelöscht.

Rechtlich hat das Höchstgericht ausgeführt, dass der Betreiber einer Facebook?Seite, der es Nutzern ermöglicht, von ihnen eingegebene Informationen (Kommentare) zu speichern, als Host?Provider (§ 16 ECG) zu qualifizieren ist. Der Leser eines derartigen Forums wird regelmäßig nicht davon ausgehen, dass ? etwa gegen § 1330 ABGB verstoßende ? Postings von Nutzern die Meinung des Betreibers wiedergeben. Wird ein solcher Eindruck vom Betreiber nicht erweckt und hat er auch die Postings nicht durch eigenes Verhalten provoziert, kommt es darauf an, ob er seiner Verpflichtung zur Entfernung im Sinn des § 16 Abs 1 Z 2 ECG fristgerecht nachgekommen ist. Dies ist hier zu verneinen (6 Ob 178/04a, Löschung nach 1 Woche jedenfalls verspätet).

Bei Beurteilung, ob sich der Host?Provider Tatsachen oder Umständen bewusst ist, aus denen eine rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird, ist auf die Fähigkeit eines juristischen Laien abzustellen.

Ein Werturteil geht über das hinaus, was in einer politischen Debatte zu tolerieren ist, wenn dem Werturteil eine hinreichende Tatsachenbasis fehlt; die Rechtsprechung berücksichtigt bei der Beurteilung, ob ein Werturteil diffamierenden Charakter hat, auch die Art der verwendeten Begriffe und insbesondere die zugrundeliegende Absicht, die andere Seite zu diffamieren oder zu stigmatisieren. Die Äußerung, der Kläger sei „enthirnt“ und ein „Psychopath“, stellt ein beleidigendes Werturteil ohne jegliches Tatsachensubstrat dar und stand auch in keinerlei Zusammenhang mit dem auf der Facebook-Seite veröffentlichten Beitrag (Sprengstoffanschlag in Bayern).

Medieninhaber einer Facebookseite, OGH 15 Os 14/15w

Medieninhaber einer Facebook Seite ist, wer die Möglichkeit hat, jeden Kommentar ganz zu löschen, für andere User unsichtbar zu machen und andere Kommentierende ganz zu „sperren“, d.h. ein Verfassen weiterer Kommentare auf seiner Facebook-Seite technisch zu verhindern (OGH 29.04.2015 15 Os 14/15w)

Rechtsverletzung auf Facebook - Fazit

Betroffene von Rechtsverletzungen auf Facebook sind nicht schutzlos. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen mit Klage gegen den Betreiber der Facebook-Seite, der Facebook-Gruppe oder des Facebook-Profils den Verfasser des Postings direkt oder aber gegen Facebook selbst vorgehen. In jedem Fall sollte im Vorfeld eine Abmahnung (Aufforderungsschreiben zur Unterlassung) vorgenommen werden. Anspruchsgrundlagen können sein:

  • Persönlichkeitsrechtsverletzung (§ 16 ABGB)
  • Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)
  • Ehrenbeleidigung,  Kreditschädigung (§ 1330 ABGB)
  • Verleumdung (§ 297 StGB)
  • Beleidigung (§ 115 StGB)
  • Üble Nachrede (§ 111 StGB)
  • Verletzung von Markenrecht oder Urheberrecht
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Social Media: Rechtsanwalt - Facebook

Dr. Johannes Öhlböck LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und berät und vertritt in allen Rechtsfragen rund um Social Media und Facebook.

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