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Erpressung und Stalking mit Nacktfoto

Nacktfoto - Erpressung und Stalking. Was tun? Rechtsanwalt
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Die Erpressung mit Nacktfotos (Nacktvideo) oder auch Stalking damit nimmt laufend zu. Junge Frauen werden vermehrt Opfer von Straftaten. Die Scham bewegt viele, sich nicht zu melden. Dabei sind die Opfer nicht hilflos.

 

Wie gelangen Nacktfotos in die Hände der Täter ?

Man fragt sich vielfach, wie die Nacktfotos in die Hände der Täter gelangen. Die Wege sind vielfältig.

Vielfach werden die Fotos direkt vom Opfer an eine (als vertrauenswürdig eingestufte) Person übermittelt, etwa per Mail oder Social Media (Facebook, Whatsapp, Skype, Snapchat, Screenshots von Mitschnitten von Videotelefonie, ...).

Eine andere Quelle für die Täter stellen gehackte E-Mail-Konten dar.

Nacktfotos:Erpressung, Cybermobbing, Nötigung und Stalking

Je nach Sachverhalt können bei Verwendung von Nacktfotos zur Erreichung eines bestimmten Zieles unterschiedliche Straftaten vorliegen.

So kann etwa Nötigung nach § 105 StGB vorliegen, wenn jemand einen anderen mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt. Auf Nötigung steht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen. Bei schwerer Nötigung (§ 106 StGB) (Person, gegen die sich die Gewalt oder gefährliche Drohung richtet, wird durch diese Mittel längere Zeit hindurch in einen qualvollen Zustand versetzt) droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Erpressung nach § 144 StGB liegt vor, wenn man jemand mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung nötigt, die diesen oder einen anderen am Vermögen schädigt. Die Strafdrohung beträgt von sechs Monaten bis zu fünf Jahre.

Allenfalls kann auch Stalking (beharrliche Verfolgung nach § 107a StGB) vorliegen. Stalking ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen. Beharrlich verfolgt (im konkreten Fall) eine Person, wer in einer Weise, die geeignet ist, sie in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines sonstigen Kommunikationsmittels oder über Dritte Kontakt zu ihr herstellt.

Schließlich kann auch Cybermobbing (Fortgesetzte Belästigung im Wege einer Telekommunikation oder eines Computersystems, § 107c StGB) vorliegen. Diese liegt vor, wenn jemand im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems in einer Weise, die geeignet ist, eine Person in ihrer Lebensführung unzumutbar zu beeinträchtigen, eine längere Zeit hindurch fortgesetzt 

  1. eine Person für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar an der Ehre verletzt oder
  2. atsachen oder Bildaufnahmen des höchstpersönlichen Lebensbereiches einer Person ohne deren Zustimmung für eine größere Zahl von Menschen wahrnehmbar macht.

Der Täter ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.

Neben der Verfolgung durch den Staatsanwalt stehen dem Opfer auch zivilrechtliche Ansprüche zu. Das Opfer kann neben der geradezu selbstverständlichen Unterlassung und Beseitigung auch Schadenersatz (insbesondere Schmerzengeld) begehren. Darüber hinaus kann der Anspruch durch Einstweilige Verfügung gesichert werden.

Rechtsanwalt: Nacktfoto Erpressung

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. hat bereits mehrfach Opfer vertreten, die Opfer von Straftaten (Erpressung, Nötigung, Cybermobbing, Stalking) im Zusammenhang mit der Verwendung (meist unrechtmäßig) erlangter Nacktfotos wurden und berät und vertritt Opfer.

Mein Rat an Opfer: Treten Sie aus der Opferrolle heraus und zögern Sie nicht sich zu melden.

 

Foto: #177311362 | Urheber: RioPatuca Images