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Einstweilige Verfügung für Internetdienstleister bestätigt

Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz hat über Betreiben eines Internetdienstleisters, unterstützt von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M., eine Einstweilige Verfügung  erlassen, durch die eine steirische Bank verpflichtet wurde, das bei ihr geführte Konto des Internetdienstleisters nach ordentlicher Kündigung über sechs Monate fortzuführen.

Zunächst hatte die Bank den Girokontovertrag mit sofortiger Wirkung „aus wichtigem Grund" gekündigt, um diese ausserordentliche Kündigung wenige Tage später zurückzunehmen und in eine ordentliche Kündigung mit einer Kündigungsfrist von 14 Tagen umzuwandeln.

In der Begründung führte das LG ZRS Graz an, dass die Entziehung des Girokontos den Internetdienstleister vor schwere Probleme stelle, da er vom bargeldlosen Zahlungsverkehr abgeschnitten werde. Da die Kontoverbindung auf zahlreichen ausgestellten Rechnungen angeführt sei, würden die Rückbuchungen einen solchen Aufwand zur Folge haben, dass ein unwiederbringlicher Schaden zu befürchten sei. Dieser Beschluss wurde zwischenzeitig durch das OLG Graz im Provisorialverfahren und das LG ZRS Graz im Definitivverfahren bestätigt.