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datenschutzrechtliches Medienprivileg weit ausgelegt: keine Löschung von Posting

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Ein Nutzer beantragte die Löschung seines Posting auf einer Diskussionsplattform, nachdem der Plattformbetreiber sich weigerte. Die Datenschutzbehörde folgte dem Plattformbetreiber und legte das Medienprivileg (DSGVO und DSG) weit aus.

Löschung von Posting in Online-Forum verlangt

Die Beschwerdegegnerin betreibt eine Online-Community und eine der größten Diskussionsplattformen im deutschsprachigen Raum (Forum). Benutzer können Artikel durch Postings kommentieren und mit Anderen diskutieren. Die Diskussion findet unterhalb der Artikel statt. Es besteht die Möglichkeit, auf Postings anderer Benutzer zu antworten, sodass ein Diskussionsbaum entsteht und diese zu bewerten (rot/grün). Ein Nutzer verlangte am 11.06.2018 (DSGVO damit anwendbar) die Löschung seiner Postings.

Verfahren vor der Datenschutzbehörde

Nachdem die Plattformbetreiberin die Löschung verweigerte, wendete er sich an die Datenschutzbehörde und behauptete eine Verletzung im Recht auf Löschung.  Die Betreiberin der Plattform argumentierte, dass der Diskurs im Online-Forum durch das Medienprivileg vom Anwendungsbereich der Betroffenenrechte ausgenommen wäre. Zudem würden Löschungen zu einer verzerrten Darstellung führen, die Informationsfreiheit gefährden und die Diskussion der anderen  Nutzer beeinträchtigen. Schließlich seien die Nutzer schon im Vorfeld (Forenregeln, Community-Rules, FAQ, Datenschutzerklärung) über den Umgang mit Betroffenenrechten informiert worden. Nach Ansicht des Nutzers werde die freie Meinungsäußerung durch das Löschen von Postings nicht beeinträchtigt. Zudem können sehr viele Kommentare unter Polemik, nicht aber unter freier Meinungsäußerung verbucht werden könnten.

Medienprivileg weit ausgelegt

Die Datenschutzbehörde entschied im Sinne der Plattformbetreiberin (DSB-D123.077/0003-DSB/2018 vom 13.08.2018). Sie legte dabei das Medienprivileg (Art 85 DSGVO, § 9 DSG) weit aus und argumentierte mit einer Entscheidung des EuGH aus 2008 (C-73/07, Satakunnan Markkinapörssi und Satamedia). Danach liegt eine Verarbeitung personenbezogener Daten für journalistische Zwecke vor, wenn die Verarbeitung ausschließlich zum Ziel hat, Informationen, Meinungen oder Ideen in der Öffentlichkeit zu verbreiten. In der weiten Auslegung des Begriffes Journalismus folgte sie Erwägungsgrund 153 (letzter Satz) der Datenschutzgrundverordnung. Verarbeitung zu journalistischen Zwecken läge damit immer dann vor, wenn die Zielsetzung die Veröffentlichung für einen unbestimmten Personenkreis ist, was auch Bürgerjournalismus umfasse. Die Folge dieser Beurteilung als journalistische Tätigkeit bzw journalistischen Zweck ist, dass die Datenschutzbehörde unzuständig ist, zumal § 9 DSG die Anwendung von Kapitel III und VI DSGVO (Betroffenenrechte und unabhängige Aufsichtsbehörden) ausschließt.

Beurteilung

Das Medienprivileg von Art 85 DSGVO regelt, dass die Regeln der DSGVO auf die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Medieninhaber, Herausgeber, Medienmitarbeiter und Arbeitnehmer eines Medienunternehmens oder Mediendienstes zu journalistischen Zwecken des Medienunternehmens oder Mediendienstes nur sehr eingeschränkt anwendbar sind.  Art 85 DSGVO ist eine sogenannte Öffnungsklausel, die in Österreich durch § 9 DSG umgesetzt wurde.

Die Anwendung des Medienprivilegs auf den konkreten Fall ist insofern bemerkenswert, als § 9 DSG nur Medien im Sinne des Mediengesetzes privilegiert und damit Bürgerjournalismus eigentlich ausschließt. Diese Umsetzung wurde bereits vielfach kritisiert und es wurde dabei argumentiert, dass die Begünstigung nur von Medien im Sinne des MedienG formal betrachtet einen Rückschritt für Blogger & Co darstellt. Dieses enge Verständnis des Begriffes Journalismus ist nicht nur nicht mit den Erwägungsgründen vereinbar sondern auch vor dem Hintergrund der Gleichheit vor dem Gesetz  problematisch.

Gegen den Bescheid der Datenschutzbehörde wurde kein Rechtsmittel erhoben, sodass von einer unterinstanzlichen Einzelfallentscheidung gesprochen werden muss und Klarstellung erst nach einer höchstgerichtlichen Entscheidung zu erwarten ist.

Rechtsanwalt

Dr. Johannes Öhlböck LL.M. ist Rechtsanwalt in Wien und Bearbeiter der Artikel 85 DSGVO und § DSG im Praxiskommentar zum Datenschutzrecht (DatKomm).