News

Corona-Virus: Rechtsfragen zum Vertrag (Rücktritt, Storno, Schadenersatz)

Corona Virus - Rechtsfragen - Rechtsanwalt - Rücktritt vom Vertrag - Storno
Corona Virus Coronavirus Rücktritt vom Vertrag Storno Vertrag höhere Gewalt Vertragsstrafe Schadenersatz Pönale

Das Corona-Virus hält Österreich im Griff. Die Maßnahmen zu Veranstaltungen und Schließung von Schulen, usw, haben potentiell eine Auswirkung auf Verträge, dadie Einhaltung von Fristen und Terminen oft nicht mehr garantiert werden kann. Ist Rücktritt, Storno oder Schadenersatz in diesem Fall berechtigt?

Corona-Virus als höhere Gewalt

Durch die Ausbreitung des Corona Virus (SARS-CoV-2) kam es zu Maßnahmen wie Quarantäne,    Beschränkung des Flugverkehr, Schließung von Schulen und Kindergärten und das Verbot bzw die Absage von Veranstaltungen, Reisen (Pauschalreise und Individualreise, Storno von Flug). Rechtlich betrachtet ist der Corona Virus als höhere Gewalt einzustufen, für die keine Vertragspartei (Käufer, Verkäufer, Lieferant, Händler, Kunde, Konsument, …) eine Verantwortung trifft. Unter höherer Gewalt versteht der Oberste Gerichtshof (RS0029808) ein außergewöhnliches Ereignis, das von außen einwirkt, nicht in einer gewissen Regelmäßigkeit vorkommt bzw zu erwarten ist und selbst durch äußerste zumutbare Sorgfalt weder abgewendet noch in seinen Folgen unschädlich gemacht werden kann. Unabwendbar ist aber auch jedes nicht außergewöhnliche Ereignis, das trotz aller erdenklichen Sachkunde und Vorsicht nicht abgewendet werden kann. In der Vergangenheit wurde allerdings vom Obersten Gerichtshof zum Beispiel folgendes als höhere Gewalt beurteilt:

  • Die durch ein Sturmgeschehen, das als Jahrhundertereignis zu beurteilen ist, herbeigeführten Schäden an einem gegen tarifmäßiges Entgelt auf einem Flughafengelände ordnungsgemäß abgestellten und befestigten Flugzeug (7 Ob 244/05s).
  • Einstellung des Betriebes durch Feuer beziehungsweise sonstige Elementarereignisse oder sonstiger Zwang zur Betriebseinstellung aufgrund örtlicher Verhältnisse (10 ObS 171/02y).

Vertrag: Storno oder Rücktritt bei Coronavirus wegen höherer Gewalt

Aus heutiger Sicht spricht viel dafür, dass die Rechtsprechung das Corona Virus (Erreger SARS-CoV-2, Erkrankung COVID-2019) unter höhere Gewalt einordnen wird.Ob wegen des Coronavirus ein Rücktritt vom Vertrag oder ein Storno möglich ist, richtet sich zunächst nach dem geschlossenen Vertrag. Dabei sind neben den Bestimmungen zu höherer Gewalt und Haftungsausschluss (Force-Majeure-Klausel) vor allem die Regeln über anwendbares Recht und Gerichtsstand, die nicht immer einheitlich sind, zu suchen. Oft sehen diese Regeln einen Ausschluss für eine Vertragspartei Leistungsbestimmungen, Vertragsstrafen (Pönale) oder Fristen vor, die grundsätzlich (unter Unternehmern) beachtlich sind.

Falls die Erbringung der unteilbaren Leistung durch einen Vertragspartner nur vorübergehend unmöglich ist, kann der andere am Vertrag festzuhalten oder unter Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Bei dauerhafter Unmöglichkeit der Erbringung der Leistung durch einen Vertragspartner, ist das Gegenüber – wegen Aufhebung der Leistungspflichten – berechtigt, bereits erbrachte eigene Leistungen zurückfordern. Zusammengefasst erhält der Besteller damit keine Leistung (zB Ware) und trägt die Leistungsgefahr. Der Lieferant erhält kein Geld und trägt die Preisgefahr. Eine Haftung aus Schadenersatz kommt grundsätzlich nicht in Frage, da in der Regel kein Verschulden an der Vertragsverletzung (Nichtlieferung) vorliegt.

Schadenminderungspflicht?

Verträge beinhalten (auch wenn dies nicht ausdrücklich geregelt ist) bestimmte nebenvertragliche Pflichten und Schutz- und Sorgfaltspflichten. Auf Basis dieser Pflichten kann argumentiert werden, dass jener Vertragspartei, für die erkennbar ist, dass sie ihre Pflichten nicht oder nicht in der vereinbarten Zeit oder Frist oder zum vereinbarten Termin erfüllen kann, eine Verantwortung trifft, den Vertragspartner zu informieren. Darüber hinaus besteht für jeden Vertragspartner eine Schadenminderungspflicht. Er muss daher alles ihm Mögliche tun, um den potentiellen Schaden in Grenzen zu halten.

 

Vertragspartner informieren?

Welche Fragen stellen sich in der Beratung durch den Rechtsanwalt:

  • Ist ein Rücktritt vom Vertrag wegen Corona Virus berechtigt?
  • Ist ein Storno des Vertrags gültig und muss Storno bezahlt werden?
  • Kann man Schadenersatz geltend machen?
  • Ist eine Vertragsstrafe (Pönale) anwendbar und kann sie gemäßigt werden?
  • Beinhalten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) entsprechenden Regeln?
  • Wie soll / muss ich meinen Vertragspartner informieren?

Rechtsanwalt | Corona Virus | Beratung

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Zusammenhang mit Rechtsfragen zum Corona-Virus.