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Corona - Lockerungen ab 01.05.2020

Corona Lockerungsverordnung Lockerung Covid-19
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Die COVID-19-Lockerungsverordnung (BGBl. II Nr. 197/2020) regelt neue Öffnungsschritte. Die Einschränkungen der Verordnung 96/2020 und 98/2020 sind mit 30.04.2020 Geschichte. Handel und Dienstleister dürfen wieder öffnen. Es gelten allerdings Schutzvorschriften für Kundenbereiche und Einrichtungen (Schutzmaske, Abstand, max 1 Kunde pro 10 m2) sowie weitere Regeln. Hier finden Sie eine Zusammenfassung der Verordnung und den Volltext.

Öffentliche Orte

Beim Betreten öffentlicher Orte im Freien ist ein Meter Abstand zu anderen Personen zu halten. In geschlossenen Räumen und Massenbeförderungmitteln ist zudem eine Maske zu tragen, wobei in letzteren von der Abstandsregel abgewichen werden kann, wenn dies aufgrund der Anzahl der Fahrgäste nicht möglich ist.

 

Kundenbereiche von Betriebsstätten (Handel, Dienstleistung)

Die Abstandsregel und die Verpflichtung zum Tragen einer Schutzmaske gilt auch im Kundenbereich von Betriebsstätten des Handels, soferne zwischen den Personen keine sonstige geeignete Schutzvorrichtung zur räumlichen Trennung vorhanden ist, die das gleiche Schutzniveau gewährleistet. Das gilt auch für Märkte im Freien und sinngemäß für Stätten der Religionsausübung (Kirche, Moschee, Synagoge, Tempel, …). Im Kundenbereich darf sich maximal ein Kunde pro 10 m2 aufhalten. Das gilt auch für verbundene Betriebsstätten (Einkaufszentrum, Markthalle), wobei hier die allgemeinen Flächen hinzuzurechnen sind. Kann aufgrund der Eigenart der Dienstleistung der Abstand nicht eingehalten werden und keine Maske getragen werden, darf die Dienstleistung nur erbracht werden, wenn durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Beim Betreten von Pflegeheim, Krankenhaus, Kuranstalt,  Orten, an denen Gesundheits- und Pflegedienstleistungen erbracht werden, müssen Schutzmaßnahmen zur Minimierung des Infektionsrisikos gesetzt werden.

Arbeitsstätte

Am Ort der beruflichen Tätigkeit (und beruflichen Fahrzeugen) ist die Abstandsregel einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann. Maskenpflicht bedarf des Einvernehmens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Kann die Abstandsregel nicht eingehalten werden, sind sonstige Schutzmaßnahmen zu setzen.

Fahrgemeinschaften

Fahrgemeinschaften bei Personen außerhalb des gemeinsamen Haushalts sind nur zulässig, wenn Mund-Nasen-Schutz verwendet wird und in jeder Sitzreihe nur zwei Personen sitzen. Dies gilt auch für Taxi, Uber und Co.

Ausbildungseinrichtungen (ohne Schule, Uni & Co)

Ausbildungseinrichtungen dürfen eingeschränkt betreten werden von Studenten von Gesundheits-, Pflege- sowie Sozial- und Rechtsberufen, für Vorbereitung und Durchführung bestimmter Prüfungen (Matura, Schulabschluss, Studienberechtigung, Basisbildungsabschluss, berufliche Qualifikations- bzw Abschlussprüfungen sowie Zertifikationsprüfungen) sowie für Fahraus- und -weiterbildungen sowie Fahrprüfungen und Ausbildung nach dem Sicherheitspolizeigesetz. Auch hier gelten Abstandsregel und Maskenpflicht. Ist die Einhaltung nicht möglich, sind sonstige geeignete Schutzmaßnahmen zu setzen. Die Betretung ist auch für beruflich erforderliche Zwecke zulässig. Die Regeln gelten allerdings nicht für Kindergarten, Schule, Universität, Fachhochschule und pädagogische Hochschule.

Gastgewerbe

Das Gastgewerbe (Cafe, Bistro, Gasthaus, Restaurant, Bar, Disco, …) noch darf noch nicht offen halten. Ausgenommen sind Betriebsstätten in Krankenhaus, Kuranstalt, Pflegeheim, Seniorenheim, Schule, Kindergarten, Beherbergungsbetriebe (nur an Beherbergungsgäste), Campingplätze und öffentliche Verkehrsmittel (nur für Gäste). Bei den Ausnahmen ist die Abstandsregel einzuhalten. Die Abholung (und Lieferung) vorbestellter Speisen ist zulässig.

Beherbergungsbetriebe

Beherbergungsbetriebe (Hotel, Pension, Privatzimmer, beaufsichtigte Camping- und Wohnwagenplätze, Schutzhütten, …) dürfen für Erholung und Freizeitgestaltung nicht betreten werden. Die Regel gilt nicht für Beherbergungen, die bereits vor Inkrafttreten der Bestimmung erfolgten, für unterstützungsbedürftige Personen, aus beruflichen Gründen,         zu Ausbildungszwecken,       zur Stillung eines dringenden Wohnbedürfnisses, von Kurgästen und Begleitpersonen und von Schülern in Internat und Lehrlingswohnheim.

Sport

Sportstätten dürfen grundsätzlich nicht betreten werden, wobei (wenige) Ausnahmen gelten. Ausgenommen ist die Betretung nicht öffentlicher Sportstätten für Spitzensportler und Kaderspieler im Fußball (erste Liga, Cup-Finalisten), wobei hier Sonderregeln gelten. Ausgenommen sind zudem nicht öffentliche Sportstätten im Freien (und Flugfelder), wenn bei bei sportarttypischer Ausübung ein Abstand von mindestens zwei Metern eingehalten werden kann. Geschlossene Räumlichkeiten dürfen dazu nur betreten werden, wenn dies zur Ausübung des Sports im Freiluftbereich erforderlich ist.

Betretungsverbot für sonstige Einrichtungen

Es gilt ein Betretungsverbot für weitere Einrichtungen, nämlich Museum, Ausstellung, Bibliothek, Archiv, Freizeiteinrichtung, Seilbahn und Zahnradbahn. Als Freizeiteinrichtungen werden gewertet Schaustellerbetrieb, Freizeit- und Vergnügungspark, Freibad, Hallenbad, Sauna, Tanzschule, Wettbüro, Automatenbetrieb, Casino, Spielhalle, Tierpark, Zoo, Schaubergwerk, Einrichtung zur Ausübung der Prostitution, Theater, Konzertsaal, Kino, Varietee, Kabarett, Indoorspielplatz, Paintballanlage, Museumsbahn und Ausflugsschiff.

Veranstaltungen

Veranstaltungen mit mehr als 10 Personen sind nicht erlaubt. Das gilt insbesondere für Unterhaltung, Belustigung, körperliche und geistige Ertüchtigung und Erbauung, jedenfalls aber für Kultur, Sport, Hochzeit, Ausstellungen, Kongresse, usw. An einem Begräbnis dürfen maximal 30 Personen teilnehmen. Die Abstandsregel ist einzuhalten. In geschlossenen Räumen ist eine Maske zu tragen und jeder Person muss eine Fläche von 10 m2 zur Verfügung stehen. Die Regelung gilt nicht für Veranstaltungen im privaten Wohnbereich (Stichwort Corona-Party), Versammlungen nach dem Versammlungsgesetz, Zusammenkünfte zu beruflichen Zwecken, wenn unbedingt erforderlich sind und für Betretungen von Ausbildungseinrichtungen, soweit gestattet.

Ausnahmen von der gesamten Verordnung

Die gesamte Verordnung gilt nicht für Schulen, Universitäten, Fachhochschulen, Tätigkeiten im Wirkungsbereich der Organe der Gesetzgebung und Vollziehung. Betretungsverbote, Bedingungen und Auflagen gelten nicht zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib, Leben und Eigentum, zur Betreuung und Hilfeleistung von unterstützungsbedürftigen Personen oder zur Wahrnehmung der Aufsicht über minderjährige Kinder. Kinder bis zum 6. Lebensjahr und Personen, denen das aus gesundheitlichen Gründen nicht zugemutet werden kann, müssen keine Maske tragen. Die Abstandsregel gilt nicht zwischen Menschen mit Behinderungen und deren Begleitpersonen. Sofern geeignete Schutzvorrichtungen zur räumlichen Trennung vorhanden sind, gilt die Abstandsregel nicht. Im Fall der Kontrolle durch die Polizei sind die Gründe der Inanspruchnahme der Ausnahme glaubhaft zu machen. Personen, die nur zeitweise im gemeinsamen Haushalt leben, sind Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben, gleichgestellt. Die Abstandsregel gilt nicht in Luftfahrzeugen.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Zusammenhang mit Rechtsfragen zum Corona Virus und Covid-19 und den dazu ergangenen Gesetzen und Verordnungen.