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Corona Impfpflicht Österreich

Corona Impfpflicht Österreich
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In Österreich besteht derzeit keine Impfpflicht für die Allgemeinbevölkerung. Staatliche Impfprogramme beruhen auf Empfehlungen, denen kein zwingender Charakter zukommt. Eine Impfpflicht würde wie jede verpflichtende medizinische Maßnahme mit Grundrechten kollidieren.

Corona Impfpflicht als verpflichtende medizinische Maßnahme

Verpflichtende medizinische Maßnahmen stellen – mögen sie auch unbedeutend sein – einen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens(Art 8 MRK) dar. Eine Corona Impfpflicht (COVID-19) wäre eine derartige Regelung und würde das Recht auf Selbstbestimmung beschneiden und begründet einen Eingriff in das Recht auf Privatleben.

 

Dabei ist zu berücksichtigen, dass dies nicht immer rechtswidrig sein muss. Der EGMR (24429/03) hat im Zusammenhang mit Impfungen bereits ausgesprochen hat, dass ein Eingriff in das Grundrecht – abhängig von der Krankheit und der Gefährdungsprognose – gerechtfertigt seinkann. In diesem Fall sind Aspekte der öffentlichen Gesundheit und die Notwendigkeit die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu kontrollieren sowie das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Selbstbestimmung) im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen.

Impfpflicht für bestimmte Personen

In Österreich besteht keine generelle Impfpflicht. Allerdings sieht das Epidemiegesetz (§ 17) vor, dass für Angehörige bestimmter Berufe (berufsmäßig mit Krankenbehandlung, Krankenpflege oder Leichenbehandlung beschäftigt sowie Hebammen) im Einzelfall eine Schutzimpfung angeordnet werden kann.

Anreizsystem versus Impfpflicht

In Österreich bestehen staatliche Impfprogramme in Form unverbindlicher Empfehlungen. Empfohlen werden Impfungen gegen Diphtherie, Frühsommermeningoencephalitis, Haemophilus influenzae b, Hepatitis B, Humane Papillomviren (HPV), Influenza, Masern, Meningokokken, Mumps, Pertussis (Keuchhusten), Pneumokokken, Poliomyelitis (Kinderlähmung), Rotavirus-Infektionen, Röteln, Tetanus (Wundstarrkrampf). Die Impfung gegen das Coronavirus (Covid 19) ist noch nicht empfohlen, zumal derzeit kein Wirkstoff zugelassen ist. Zur Förderung hoher Durchimpfungsraten wurden allerdings Anreize gesetzt. Es werden Kostenzuschüsse (Förderung) gewährt und es existiert eine staatliche Haftung, falls ein Impfschaden auftreten sollte.

Impfschaden: Entschädigung nach dem Impfschadengesetz

Der Bund hat nach dem Impfschadengesetz (ImpfSchG) Ersatz für Schäden zu leisten, die durch eine Schutzimpfung auf Grund einer behördlichen Anordnung gemäß § 17 Abs 3 Epidemiegesetz verursacht worden sind. Zudem besteht auch eine Ersatzpflicht für Schäden, die durch eine zwar nicht verpflichtende aber durch Verordnung empfohlene Impfung verursacht wurden. Die Entschädigung nach § 2 ImpSchG umfasst Kosten für die Behandlung zur Besserung oder Heilung des Impfschadens, Kosten für Rehabilitationsmaßnahmen, Renten oder Pflegezulagen.

Darf Österreich Personen die Einreise verweigern, die gegen Corona nicht geimpft sind?

Das Epidemiegesetz regelt Verkehrsbeschränkungen gegenüber dem Ausland (§ 25 EpG) in Form einer weitreichenden Verordnungsermächtigung. Dadurch kann geregelt werden, welchen Maßnahmen die Einreise von Personen unterworfen wird. Die Verknüpfung der Impflicht mit der Einreise würde neben einem Eingriff in Grundrechte auch mit der in der Union gewährten Reisefreiheit (Freizügigkeit) kollidieren. Im Zuge der Grundrechtsprüfung ist auch eine Verhältnismäßigkeitsprüfung durchzuführen. Dabei wäre auch abzuwägen, ob nicht gelindere Mittel zur Impflicht bei Einreise (wie zB die Quarantäne) bestehen.

Ist es zulässig, dass Fluglinien Kunden nur transportieren, wenn sie geimpft sind?

Unternehmen, die keinem Kontrahierungszwang (Abschlusszwang: Verpflichtung mit einer anderem Person einen Rechtsverhältnis zu begründen) unterliegen, steht es frei, zu welchen Bedingungen sie ihre Leistungen anbieten.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit Rechtsfragen zu Corona und Covid-19.