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Burgenland öffnet: Bedeutung für Wien und NÖ?

Das Burgenland soll nach medialen Informationen seine Handelsbetriebe im Gegensatz zu Wien und Niederösterreich öffnen. Für Wiener und Niederösterreicher stellen sich daher viele Fragen zur Zulässigkeit von Fahrten ins Burgenland. Im Gespräch mit MMag. Judith Langasch durfte Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck darauf antworten.

Burgenland öffnet, Wien & Niederösterreich ist zu – was heißt das jetzt konkret – darf ich von Wien oder NÖ aus grundsätzlich ins Burgenland fahren?  Darf ich (von W oder NÖ aus) im Burgenland zum Einkaufen fahren?

Aktuell gilt die 4. COVID-19 Schutzmaßnahmen-verordnung. Die Verordnung über die medial kolportierte Regelung der Öffnung des Burgenlandes ist noch nicht veröffentlicht, geschweige denn in Kraft. Über den Inhalt kann daher nur gemutmaßt werden. § 25 iVm § 2 Abs 1 der aktuellen Verordnung regeln, dass das Verlassen des Wohnbereichs (in Wien und Niederösterreich) und der Aufenthalt außerhalb des Wohnbereiches nur unter engen Voraussetzungen zulässig ist, wie zB Abwendung unmittelbarer Gefahr für Leib, Leben, Eigentum; Hilfe für unterstützungsbedürftige Personen, Ausübung familiärer Rechte und Pflichten, Deckung der Grundbedürfnisse des täglichen Lebens, Beruf und Inanspruchnahme von Gesundheitsdienstleistungen.

Das Verlassen des Wohnbereiches zum Zwecke des Einkaufs in Handelsbetrieben im Burgenland – also zB Shopping in Parndorf – wäre für Wiener und Niederösterreicher nach der aktuellen Regelung untersagt.

Darf ich (von W oder NÖ aus) meine Familie im Burgenland besuchen?

Der Kontakt mit einzelnen engsten Angehörigen (Eltern, Kinder oder Geschwister) fällt in die Ausnahmebestimmung, wofür der private Wohnbereich verlassen werden darf.

Darf ich (von W oder NÖ aus) meinen Zweitwohnsitz im Burgenland bewohnen? 

Eine Regelung, wonach Zweitwohnsitze nicht bewohnt oder nicht betreten werden dürfen, ist mir nicht bekannt. Dies wäre auch unvereinbar mit Grundrechten.

Ändert sich die Situation für mich insgesamt, wenn ich einen Zweitwohnsitz habe? Darf ich mich dann als Burgenländer fühlen und alles machen, was dort erlaubt ist?

Fahrten zwischen dem Haupt- und Nebenwohnsitz sind erlaubt. Dies gilt auch für Wohnsitze in unterschiedlichen Bundesländern. Das Ministerium argumentiert, dass eine entsprechende aufrechte Meldung im Melderegister jedenfalls erforderlich ist.

Wird man an der Grenze kontrolliert – was muss ich mitführen? (Meldezettel, negativer Test) Die genauen Regelungen dazu bleiben abzuwarten.

Möglich wäre eine Kontrolle jedenfalls. Betroffene haben glaubhaft zu machen, weshalb sie das Bundesland verlassen.

Welche Strafe kann mich erwarten, wenn ich unerlaubt ins Burgenland fahre?

§ 8 (5) iVm § 5 Covid 19 Maßnahmengesetz sieht ein Geldstrafe bis EUR 1.450,00, für den Fall der Uneinbringlichkeit Freiheitsstrafe von bis zu 4 Wochen vor.

Kann es sein, dass die Einkaufszentren im Burgenland kontrollieren und ich (auch als Einheimische) einen Meldenachweis erbringen muss?

Eine entsprechende Verpflichtung dafür besteht nicht. Einkaufszentren unterliegen aber keinem Kontrahierungszwang und es obliegt daher ihnen – soweit nicht bereits entsprechend vom Gesetzgeber angeordnet – entsprechende Präventions- und Sicherheitskonzepte zu erstellen.

Sind solche regionale Regeln aus Ihrer Sicht juristisch schwierig umzusetzen oder zu begründen?

Wünschenswert sind österreichweit geltende Regelungen. Alles andere führt zu einer nicht gerechtfertigten Differenzierung, die gleichheitswidrig ist, falls keine sachliche Rechtfertigung vorliegt.

Sehen Sie Schwachstellen in dieser regionalen Öffnung bzw. im Gesetz?

Schon die bestehende Verordnung ist extrem komplex und mit ihren Ausnahmen und Gegenausnahmen auch für einen Rechtsanwalt sehr schwer lesbar und schwer verständlich. Die laufenden Änderungen machen das nicht einfacher. Neben einer Ungleichbehandlung der Verbraucher liegt auch eine Ungleichbehandlung der Handelsbetriebe und Dienstleister vor. Unternehmer im Burgenland dürften offen halten und ihre Branchenkollegen in Wien und Niederösterreich nicht. Das wird eine spürbare Kaufkraftverlagerung zur Folge haben. Ich gehe davon aus, dass einzelne betroffene Betriebe dies nicht hinnehmen werden und letztendlich der Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof über die Zulässigkeit der Maßnahmen entscheiden werden.