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Auto-Totalschaden: Total verunsichert?

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Wie von Versicherungsseite mit einem Totalschaden umgegangen wird, hängt vor allem davon ab, ob es sich um einen Haftplicht- oder Kaskofall handelt. Wir erklären das Einmaleins der Totalschadenabwicklung.

Ein Verkehrsunfall mit Sachschaden ist schnell passiert. Im Haftpflichtfall hat der Geschädigte gemäß Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) Anspruch auf Reparaturkostenersatz durch die Haftpflichtversicherung seines Unfallgegners, falls eine Reparatur möglich und wirtschaftlich sinnvoll ist. Anders ist das, wenn ein wirtschaftlicher Totalschaden vorliegt, also die Reparaturkosten den Zeitwert des Kfz zum Unfallzeitpunkt erheblich übersteigen. Praktisch führt dies vielfach dazu, dass Kraftfahrzeuge nicht repariert werden, sondern über Wrackbörsen als Havarie ins Ausland verkauft werden. Der Eigentümer erhält den Erlös aus dem Verkauf der Havarie und eine Aufzahlung der Versicherung auf den Zeitwert

Für die Frage, ab wann ein Totalschaden vorliegt, existiert kein starrer Prozentsatz. Vielmehr zählt der Einzelfall. Eine mäßige, wirtschaftlich vertretbare Zeitwertüberschreitung durch Reparatur ist jedenfalls unschädlich. Der Oberste Gerichtshof hat bereits Zeitwertüberschreitungen bis rund 10 Prozent akzeptiert, in der Praxis wird teilweise auch mehr anerkannt.

Praxisbeispiel: Versicherungskalkulation nachprüfen!

Was das in der Praxis bedeutet, zeigt der Fall von „Frau Susanne“ (Name geändert). Sie hatte Ende 2015 einen Verkehrsunfall mit reinem Sachschaden (Heck links) an ihrem Skoda Octavia (81-kW-Dieselmotor, Laufleistung rund 200.000 Kilometer, Erstzulassung August 1999). Die gegnerische Haftpflichtversicherung schätzte den Zeitwert des Skoda auf 1.350 Euro und erhob über die Wrackbörse einen Wrackwert von 660 Euro. Die Reparaturkosten (4 Arbeitstage und Material) wurden mit 4.014,96 Euro bemessen. Die Versicherung ging von einer Zeitwertüberschreitung von rund 200 Prozent und damit von einem Totalschaden aus. Frau Susanne gab sich damit nicht zufrieden. Sie liebt ihr Auto und wollte den Schaden daher bei einer Fachwerkstätte reparieren lassen. Ein von ihr selbst eingeholtes Gutachten ergab einen Zeitwert von 1.750 Euro bei Reparaturkosten von 1.800 Euro. Rechnerisch ergab dies eine Überschreitung des Zeitwertes um rund 3 Prozent, was von der Rechtsprechung toleriert wird. Dieses Beispiel macht klar, dass es in Haftpflichtfällen jedenfalls lohnt, die Zahlen der Versicherung nachzuprüfen.

Vertragsfreiheit bei Kaskoversicherungen

Wie sieht es nun bei Kaskoschäden aus? Alle Kaskoversicherungen basieren auf Verträgen zwischen den Versicherungen und den Fahrzeughaltern, in denen auch definiert wird, wann ein Totalschaden vorliegt. Eine 2011 vom Obersten Gerichtshof als zulässig bestätigte Klausel lautet wie folgt:

„Ein Totalschaden liegt vor, wenn […] die voraussichtlichen Kosten der Wiederherstellung zuzüglich der Restwerte den […] Wiederbeschaffungswert übersteigen.“

Müsste sich Frau Susanne aus dem obigen Beispiel an eine Kaskoversicherung halten, von der die genannte Klauseln verwendet wird, könnte sie ihr Fahrzeug also nicht reparieren lassen. Anzumerken bleibt, dass Kaskoversicherungsverträge von Versicherung zu Versicherung nicht ident sind. Der Halter eines Kfz kann damit mit kluger Wahl der Versicherung seines eigenen Glückes Schmied werden kann, zumal es Kaskoversicherer gibt, die eine Totalschadenreparatur bis zu 100 Prozent des Zeitwertes anbieten. Aus Sicht der Reparaturbetriebe ist somit neben der Bereitschaft, sich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen zu beschäftigen, entsprechende Beratungskompetenz gefragt!