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antike römische Goldmünze - Herausgabeklage abgewehrt

Septimius Severus Aureus - wertvolle antike römische Goldmünze
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Eine junge Frau behauptete Eigentümerin einer sehr wertvollen antiken römischen Goldmünze aus dem zweiten nachchristlichen Jahrhundert zu sein. Ihre gegen den von Dr. Öhlböck vertretenen Beklagte scheiterte. Die Frau konnte ihr Eigentum an der Goldmünze nicht nachweisen (nicht rk).

wertvolle römische Goldmünze - Herausgabe gefordert

Gold ist wertvoll. Antike Goldmünzen haben einen Wert, der deutlich über den Metallwert hinausgeht. Münzen der konkreten Art werden je nach Zustand zwischen EUR 20.000,00 und EUR 50.000,00 gehandelt. Eine derartige antike römische Goldmünze aus dem zweiten nachchristlichen Jahrhundert war Gegenstand eines Rechtsstreites vor dem Landesgericht für Zivilrechtsachen Wien. Eine junge Frau stützte sich auf ihr Eigentum an der wertvollen Münze - mit dem Vorbringen, dass diese ihr geschenkt worden sei - und klagte auf Herausgabe.

Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien - Eigentum nicht nachgewiesen

Gemäß § 366 ABGB ist mit dem Recht des Eigentümers, jeden anderen von dem Besitze seiner Sache auszuschließen, auch das Recht verbunden, seine ihm vorenthaltene Sache von jedem Inhaber durch die Eigentumsklage gerichtlich zu fordern. Das LG für Zivilrechtsachen Wien führte ein Beweisverfahren durch und stellte fest, dass im konkfeten Fall die Klägerin nie Eigentümerin der gegenständlichen Münze war.

In der Begründung führte es aus, dass dem Geschenknehmer gemäß § 943 ABGB kein Klagerecht aus einem bloß mündlichen Schenkungsvertrag ohne wirkliche Übergabe erwächst. Selbst wenn man den Abschluss eines Schenkungsvertrages angenommen hätte, was aber nicht der Fall ist, dann hat keine Übergabe stattgefunden. Schenkungen ohne wirkliche Übergabe bedürfen des Notariatsaktes (§ 1 Abs 1 lit d NotaktsG). Die Klägerin wurde daher nie Eigentümerin der gegenständlichen Münze, sodass die rei vindicatio (Eigentumsklage) nicht berechtigt ist und die Aktivlegitimation fehlt. Auch die Voraussetzungen des § 372 ABGB sind nicht erfüllt, die Klägerin wurde nie Besitzerin der Münze.

Die Klägerin hatte daher der von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen beklagten Partei die Kosten des Gerichtsverfahrens zu ersetzen (Entscheidung nicht rechtskräftig).