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Alles für den Hugo?

Markenrecht Markenanmeldung Markenschutz Markenregister Marke

Geht es nach dem deutschen Modekonzern Hugo Boss sollen die Cocktailbars und Wirte in Österreich das beliebte Mixgetränk "Hugo" nicht mehr verkaufen dürfen. Im Interview mit ORF-Konkret nimmt Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck Stellung aus Sicht des Markenrechts.

Ein "Hugo" ist ein bekannter Cocktail aus Prosecco, Zitronenmelisse- oder Holunderblüten-Sirup, frischer Minze, Limette sowie Sodawasser. Hugo Boss hat den Begriff "Hugo" als Marke für zahlreiche Waren und Dienstleistungen, so auch für alkoholische Getränke schützen lassen.

Im Interview mit ORF-Konkret führt Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck aus, dass das Markenschutzgesetz für Gattungsbezeichnungen ein Freihaltebedürfnis vorsieht.

So dürfte in Österreich etwa niemand den Begriff "Spritzer" als Marke anmelden für ein Mischgetränk aus Weisswein und Soda oder Mineralwasser.

Sollte Hugo Boss mit Klage gegen einen Gastronomen vorgehen, hätte dieser die Möglichkeit, einen Löschungsantrag für die Marke Hugo beim Patentamt einzubringen und dieses bzw nachfolgend das Gericht hätten zu entscheiden, ob die Marke rechtmäßig im Markenregister eingetragen ist.

Gericht bzw Patent hätten das behauptete Markenrecht dahingehend zu prüfen ob der Begriff "Hugo"

  • schon im Zeitpunkt der Registrierung als Marke im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten zur Bezeichnung des benannten Cocktails üblich und damit von der Registrierung ausgeschlossen war (§ 4 Abs 1 Z 5 Markenschutzgesetz)
  • nachträglich sein Kennzeichnungskraft verloren hat, weil er sich nachträglich zu einer Gattungsbezeichnung entwickelt hat und sich damit zu einem sogenannten "Freizeichen" entwickelt hat (§ 4 Abs 1 Z 3 Markenschutzgesetz).