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Sicherstellung von Treuhandgeld durch Staatsanwaltschaft rechtswidrig

Strafrecht Betrug Sicherstellung Beschwerde Rechtsverletzung Verhältnismäßigkeit Staatsanwaltschaft

Nach einem Hausverkaufes hat die Käuferin Mängel behauptet und eine Strafanzeige eingebracht. Die Staatsanwaltschaft hat EUR 450.000,00 an Kaufpreis sichergestellt. Zu Unrecht, wie nunmehr das OLG Wien nach Beschwerde des von Rechtsanwalt Öhlböck vertretenen Verkäufers festgestellt hat. Rechtsverletzung wegen mangelndem Tatverdacht und Verstoß gegen das Prinzip der Gesetz- und Verhältnismäßigkeit.

Strafanzeige wegen Betrug

Die Käuferin brachte eine Strafanzeige wegen Betruges ein. Sie hat den Verkäufer verdächtigt, er habe mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, die Käuferin durch die Vorspiegelung, redlicher Verkäufer der Liegenschaft zu sein, jedoch im Rahmen seiner Aufklärungspflichten augenscheinliche Mängel am Objekt arglistig verschwiegen bzw vorgegeben, dass sämtliche auf der Liegenschaft errichtete Objekte ordnungsgemäß baubehördlich genehmigt seien, mithin durch Täuschung über Tatsachen zur Überweisung des Kaufpreises in Höhe von EUR 450.000,00 verleitet, die diese an ihrem Vermögen schädigte.

Sicherstellung des Kaufpreises durch die Staatsanwaltschaft und Beschwerde an das OLG Wien

Die im Sprengel des OLG Wien gelegene Staatsanwaltschaft ordnete daraufhin die Sicherstellung durch Drittverbot an, indem allen Verfügungsberechtigten die Verfügung über das Guthaben auf dem Treuhandkonto untersagt wurde. Gegen diese Sicherstellung richtete sich die Beschwerde des von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretenen Verkäufers, über die das OLG Wien letztinstanzlich entschied, die Sicherstellung aufhob und eine Rechtsverletzung durch die Staatsanwaltschaft feststellte.

Sicherstellung aufgehoben und Rechtsverletzung festgestellt

Das OLG Wien begründete seine Entscheidung damit, dass bei der gebotenen ex-ante-Betrachtung nicht einmal ein einfacher Tatverdacht vorliegt, unverständlich sei, worin eine Täuschung bzw ein entsprechender Vorsatz bei „augenscheinlichen Mängeln“ an dem (mehrfach besichtigten) Objekt bestehen soll und nicht festgestellt wurde, ob überhaupt ein allfälliger Vermögensschaden bzw eine Bereicherung vorliegt. Insgesamt liege eine zivilrechtliche Auseinandersetzung vor, welcher diametral auseinanderliegende Prozessstandpunkte immanent seien. Bei realistischer Betrachtung mangelte es daher bereits am nötigen Anfangsverdacht und davon ausgehend auch am Sicherungsbedarf und der Verhältnismäßigkeit. Das OLG Wien hob daher die Sicherstellung auf und stellte eine Rechtsverletzung fest.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in ausgewählten Rechtsfragen im Strafrecht.