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Rechtsanspruch auf einen Servicevertrag?

Rechtsanspruch auf Servicevertrag bei Premiummarken und bestimmten Voraussetzungen
Servicevertrag Werkstattvertrag Standards Vertragshändlerrecht KFZ-Vertriebsrecht Mißbrauch marktbeherrschender Stellung

Seit 2009 galt das „MAN-Urteil“ des deutschen Bundesgerichtshofs (BGH), laut dem kein Zulassungsanspruch zu einem Werkstattnetz besteht, im Vertragsrecht als häufig benutzte Referenz. Jetzt haben die Höchstrichter eine bemerkenswerte anderslautende Entscheidung getroffen.

Ausgangspunkt des Rechtsstreits war die im Mai 2011 mit zweijähriger Frist erfolgte Kündigung des Jaguar-Servicenetzes durch den deutschen Importeur. Die klagende Werkstätte war von Oktober 2003 bis Ende Mai 2013 Servicepartner von Jaguar und bis 2009 zudem Jaguar-Händler. Der Werkstattvertrag wurde – wie der aller anderen Betriebe auch – mit Schreiben vom 23. Mai 2011 zum 31. Mai 2013 gekündigt. Als Grund wurde die Neuordnung des Servicenetzes genannt. Den meisten Gekündigten wurde ein neuer Vertrag angeboten, nicht jedoch der klagenden Partei. Einen Antrag auf Abschluss eines neuen Werkstattvertrageslehnte der Importeur ab. Die Werkstatt klagte folglich den Importeur und beantragte festzustellen, dass der Importeur verpflichtet sei, sie als Vertragswerkstätte zuzulassen.

Erfolg in dritter Instanz

Die Gerichte erster und zweiter Instanz gaben dem Anliegen des Kfz-Betriebes nicht Folge. Erst der BGH sah die Sache anders (KZR 41/14). Er orientierte sich zunächst an der „MAN-Entscheidung“ (KZR 6/09), bei der die Frage nach einem eigenständigen Markt für Vertragswerkstätten verneint ourden war, weil der überwiegende Teil der Werkstattleistungen für MAN-Nutzfahrzeuge von freien Werkstätten ausgeführt werde.

Eine Übertragung dieser Rechtsprechung auf Pkw der Marke Jaguar war für den BGH mangels Feststellungen des Berufungsgerichtes nicht möglich. Er verwies die Sache daher an das Berufungsgericht zurück, schuf aber zugleich in der Sache selbst eine Argumentationslinie, die bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen einen Anspruch eines KFZ-Betriebes auf Zulassung zum Werkstattnetz begründen kann. Maßgeblich dafür sind die Ansprüche, Erwartungen und Gepflogenheiten der Fahrzeugeigentümer. So könnten die Eigentümer eines Jaguar etwa gesteigerten Wert darauf legen, ihr Fahrzeug auch nach Ablauf der Garantiefrist von einer Vertragswerkstätte warten und instandhalten zu lassen – auch wenn sie dafür höhere Preise zahlen müssen als in einer freien Werkstatt.

Marktbeherrschende Stellung

Sollte der Ressourcenmarkt für Jaguar-Werkstätten markenspezifisch abzugrenzen sein, hat der Importeur auf diesem Markt eine marktbeherrschende Stellung: Schließlich kann nur er den Status einer Vertragswerkstatt vergeben. Der Marktbeherrscher darf andere Unternehmen nicht unbillig behindern oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unterschiedlich behandeln. Das gilt insbesondere für die Aufnahme in das Werkstattnetz. Wenn ein Unternehmen die qualitativen Anforderungen erfüllt, unter denen gleichartige Unternehmen ins Werkstattnetz aufgenommen werden, darf der Zutritt nicht verweigert werden, falls dafür keine sachlichen Gründe bestehen.

Darüber hinaus kann sich aus der unternehmensbedingten Abhängigkeit des bislang als Jaguar-Werkstatt tätigen Autohauses ein Kontrahierungszwang ergeben. Das Unternehmen könnte nämlich so stark auf Produkte von Jaguar ausgerichtet ist, dass ein Wechsel zu einer anderen Marke nur unter Inkaufnahme erhebliche Wettbewerbsnachteile möglich wäre.

Vorbildwirkung für Österreich

Die wettbewerbsrechtlichen Grundlagen sind in Deutschland und Österreich ident: Marktbeherrscher dürfen ihre Stellung nicht missbrauchen, indem sie die von ihnen abhängigen Unternehmen behindern oder ohne sachliche Gründe unterschiedlich behandeln. Die Entscheidung des BGH liefert daher für Betriebe, die auf den Service von Premiummarken spezialisiert sind, eine Chance auf Erhalt eines Werkstättenvertrages bei Erfüllung der qualitativen Vorgaben (Standards) des Importeurs.