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Plus Lucis - Nachbars Baum und Recht auf Licht

Nachbarrecht - Klage - Klagebeantwortung - Rechtsanwalt - Baum

Was wenn Nachbars baum in meinen Garten hängt oder wuchert und mir Licht und Luft raubt? Darf man selber Hand anlegen und Pflanzen und Baum vom Nachbar abschneiden oder stutzen? Kann man sofort mit Klage vorgehen und gib es ein Risiko auf Schadenersatz? Im Nachbarrecht stellen sich viele Fragen wie diese ...

Was, wenn der Strauch vom Nachbarn in meinen Garten hängt oder sein Bambus bei mir herumwuchert?

Im Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuch - Zivilrecht - gibt es dafür eine Regelung. Die Bestimmung findet sich in § 364 ABGB. Der Grundstückseigentümer kann einem Nachbarn die von seinen Bäumen oder Pflanzen ausgehenden Einwirkungen durch den Entzug von Licht oder Luft untersagen. Voraussetzung ist, dass das ortsübliche Maß überschritten wird und es zu einer unzumutbaren Beeinträchtigung der Benutzung des Grundstücks kommt.

Was ist, wenn ich Pflanzen selber schneide und die geht ein - kann mich der Nachbarn belangen?

Auch das ist im ABGB geregelt (§ 422). Jeder Eigentümer darf die in seinen Grund eindringenden Wurzeln aus seinem Boden entfernen und die über seinem Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonst benützen. Dabei hat er fachgerecht vorzugehen und die Pflanze möglichst zu schonen. Pflanzen können sehr kostspielig sein. Hat man keine Fachkenntnis sollte man daher einen Gärtner beiziehen, um Schadenersatzansprüche zu vermeiden.

Hohe Bäume auf dem Nachbargrund werfen Schatten - der Nachbar weigert sich, sie schneiden zu lassen. Was tun? Und: Wieviel Recht auf Licht hat man?

Der Entzug von Licht ist durch § 364 ABGB geregelt. Ein generelles Recht, hohe Nachbarbäume zu schneiden, existiert nicht. Damit ein Anspruch besteht, muss die Beeinträchtigung wesentlich und unzumutbar (8 Ob 99/06a) sein. Zudem ist eine Interessenabwägung im konkreten Einzelfall vorzunehmen (RS0121872). Es ist ein objektiver Beurteilungsmaßstab anzulegen. Zu berücksichtigen sind die Ortsüblichkeit und Ausmaß und Lage der durch Lichteinfall beeinträchtigten Fläche. Zudem ist zur fragen, welche konkrete Nutzungsmöglichkeit eingeschränkt oder unmöglich gemacht wird (RS0121873).

Wie sieht es mit Lärm aus? Was muss man im Sommer dulden? Was ist mit Ruhezeiten?

Auch bei Lärm ist auf die örtlichen Verhältnisse und den Einzelfall abzustellen. In den Bundesländern und teilweise den Gemeinden gibt es unterschiedliche Regelungen, die Ruhezeiten festlegen und bei Verletzung teilweise Verwaltungsstrafen vorsehen. In den Ruhezeiten ist der Maßstab strenger als außerhalb. Entgegen einer weit verbreiteten Meinung gibt es keine österreichweit gesetzlich festgelegte Ruhezeit im Sinne einer „absoluten Nachtruhe“ zwischen 22:00 und 06:00 Uhr. Jeder Fall ist individuell zu prüfen. Nur weil sich jemand gestört fühlt, bedeutet das nicht, dass eine angezeigte Lärmerregung störend und ungebührlich ist. Bei Lärm stellt sich zudem das Problem der Objektivierung und Beweisbarkeit.

Wie kann man eine Lösung suchen, wenn sich im direkten Gespräch keine ergibt? Gibt es Alternativen zum Rechtsweg?

Eigentlich sollte es zu keiner Klage kommen. Der Nachbar bleibt auch nach einem Urteil der Nachbar. Im Jahr 2003 kam es zu einer wesentlichen Neuregelung im Gesetz (BGBl. I Nr. 91/2003). Man darf seither gar nicht mehr sofort mit Klage vorgehen, wenn es um Entzug von Licht oder Luft durch fremde Bäume oder Pflanzen geht. Es ist vorab ein Einigungsversuch zu unternehmen. Man kann alternativ eine Schlichtungsstelle befassen, einen Vergleich vor Gericht anbieten oder den Streit einem Mediator unterbreiten.