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OnlyFans - Was sagt der Rechtsanwalt?

OnlyFans Rechtsanwalt

Auf OnlyFans (und ähnlichen Diensten) werden Webinhalten wie Fotos und Videos kostenpflichtig (Paid Content) zur Verfügung gestellt. Die Inhalte sind unterschiedlich. Monetarisiert werden von den jeweiligen Betreibern einerseits erotische bzw. pornografische Inhalte, aber auch Live-Streamings Prominenter. Dabei stellen sich laufend Rechtsfragen, insbesondere rund um Urheberrecht und Strafrecht.

OnlyFans – Was ist das?

OnlyFans ist ein soziales Netzwerk - Social Media - mit Paid Content, das von der Fenix International Limited betrieben wird. Nutzer müssen sich registrieren und können unterschiedliche Inhalte wie vor allem Fotos oder Videos hochladen, nach anderen Nutzern suchen, abonnieren, öffentlich Kommentare schreiben und private Nachrichten schicken. Das zentrale Unterscheidungsmerkmal zu Instagram, Facebook, TikTok & Co ist, dass Profilinhaber, Geld von ihren Abonnenten (Fans) verlangen (können), damit diese die Inhalte sehen können. Wer nicht bezahlt, sieht nur die Informationen im Profil und allenfalls ältere Posts ohne Foto und Video. Die Zahlung erfolgt über Kreditkarte oder Debitkarte. Für die Monetarisierung haben Profilinhaber mehrere Möglichkeiten, nämlich

  • Zugang zum Profil gegen Zahlung von Gebühren in frei wählbarer Höhe
  • gesonderte Zahlung für einzelne Inhalte (Pay-per-View)
  • freiwillige Trinkgelder

Zu den erfolgreichsten Inhalteanbietern auf OnlyFans zählen Bhad Bhabie (Rapperin), Blac Chyna (Ex-Stripperin), Mia Khalifa (Pornodarstellerin), Trey Songz (Sänger, Model), KKVSH (Influencerin), Corinna Kopf (Influencerin), Amber Rose (Model), Belle Delphine (Cosplayerin), Keyla Alves (Sportlerin), die 2022 jeweils mehrere Millionen US-Dollar via OnlyFans verdient haben.

Neben OnlyFans werden ähnliche, aber nicht vollkommen vergleichbare, Dienste auch von Playboy-Centerfold, Patreon, 4based, Fansly oder Fanvue angeboten.

Fake-Profile auf OnlyFans

Wie auch bei anderen sozialen Medien sind Fakeprofile ein zentrales Problem bei OnlyFans. Es kommt dabei zu einer Verletzung der Rechte des Namensinhabers. Die Motivation für die Erstellung eines Fakeprofils kann unterschiedlich sein und etwa in der Verunglimpfung oder sonstigen Schlechtdarstellung der betroffenen Person. Zudem kann das Fakeprofil für Stalking, Cyberstalking, Mobbing oder ähnliche Straftaten genutzt werden. Schließlich kann das Fakeprofil die Basis für Betrug jeglicher Art bilden, um etwa Nutzern Inhalte zu „versprechen“, die nachfolgend nicht zur Verfügung gestellt werden oder nur in Inhalten bestehen, die bereits im Internet verfügbar sind. Dabei ist es durchaus denkbar, dass Täter die Inhalte beim Rechteinhaber auf dessen Profil kopieren (zB Screenshot oder Screenrecorder) und dann als vermeintlich eigene Inhalte anbieten, was letztlich eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Fakeprofile sollte – so gut als möglich – gesichert werden, um nachfolgend keine Beweisschwierigkeiten zu bekommen. Zudem gilt es auf Passwörter und die Daten von Kreditkarten zu achten.

OnlyFans und Urheberrecht

Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat. Urheber von Foto und Video auf OnlyFans ist damit zunächst der Fotograf bzw Filmer, der den Inhalt erstellt hat, der die entsprechenden Rechte typischerweise auf den Profilinhaber überträgt, der damit Rechteinhaber wird. Kunden von Inhalteanbietern auf OnlyFans erhalten in aller Regel nur das Recht, den Inhalt zu betrachten, nicht aber sonstwie zu nutzen, sodass jegliches Abspeichern (auch Screenshot oder Screenrecorder) Vervielfältigung, Verbreitung, Zurverfügungstellung im Internet, usw einen Eingriff in die geschützte Position des Rechteinhabers darstellt. Wer Inhalte von OnlyFans selbst im Internet anbietet, muss damit rechnen, dass er mit einer Klage (Gericht) des Inhalteanbieters (Profilinhaber) konfrontiert wird, die auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz, Lizenzentgelt, Urteilsveröffentlichung und Kostenersatz gerichtet sein und mittels einstweiliger Verfügung gesichert werden kann. Für die Bemessung des Lizenzentgeltes können die vom Profilinhaber verlangten Gebühren (sogenannte Lizenzanalogie) eine erste Basis bilden. Gleiches gilt auch für den Fall, dass öffentlich verfügbare Inhalte – unter Nutzung eines Fakeprofils – als vermeintlich exklusive Inhalte auf OnlyFans an nichtsahnende User „verkauft“ werden. In diesem Fall liegt Betrug hinsichtlich der Nutzer vor, die ja über die Art der Inhalte getäuscht wurden und eine Verletzung der Rechte jener Person in Piraterie-Art, deren Inhalte „gestohlen“ wurden.

Rechtsanwalt OnlyFans

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. beschäftigt sich mit Rechtsfragen rund um Social Media.