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Oberster Gerichtshof bestätigt Internetdatenbankdienstleister

... Hinweise auf die Entgeltlichkeit seien ... in einer ... klaren und leicht verständlichen Weise erfolgt ...

... Hinweise auf die Entgeltlichkeit seien ... in einer ... klaren und leicht verständlichen Weise erfolgt ...

Der OGH hat das Geschäftsmodell eines Internetdatenbankdienstleisters bestätigt, der Zugang zu Datenbankdienstleistungen anbietet und damit die außerordentliche Revision des klagenden Verbraucherschutzverbandes zurückgeweisen.

Der Oberste Gerichtshof (OGH) bestätigte die Argumentation des von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Unternehmens und die von dem Verbraucher-schutzverband bekämpfte Entscheidung des Oberlandesgerichtes Wien, mit folgendem Kerninhalt:

"... Hinweise auf die Entgeltlichkeit seien ... in einer ... klaren und leicht verständlichen Weise erfolgt ..."

Die vom OLG Wien vertretene Ansicht "bewegt sich durchaus im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben und bedarf keiner Korrektur im Einzelfall aus Gründen der Rechtssicherheit".

Die Ansicht des klagenden Verbraucherschutz-verbandes in der außerordentlichen Revision wurde hingegen vom Höchstgericht nicht bestätigt und hielt dieses fest:

"Entgegen der Ansicht der klagenden Partei ergibt sich ... nicht, dass die Kostenpflicht für einen aufmerksamen Betrachter nicht sofort erkennbar sei. Das im Rechtsmittel angeführten Argument, dass bei einem auf der aktuellen Startseite angebotenen Bild - und Grafikbearbeitungsprogramm im erläuternden Text darauf hingewiesen werde, dass dieses Programm „völlig frei und kostenlos“ sei, zieht zu wenig in Betracht, dass der Hinweis auf die Kostenpflicht der von der beklagten Partei angebotenen „Serviceleistungen“ (Programm-Empfehlungen etc) optisch um einiges auffälliger ist."