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Nacktfotos entfernen – Rechtslage

Nacktfoto entfernen - Bild KI-generiert
Nacktfoto Nacktvideo nackt

Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. Ihre Veröffentlichung kann zu Missdeutungen führen, entwürdigend wirken oder als Mittel der Erpressung missbraucht werden. Für Betroffene ist es daher ein großes Anliegen, diese Inhalte aus dem Internet zu entfernen. Glücklicherweise sind sie nicht schutzlos: Es gibt rechtliche Mittel und Möglichkeiten, Nacktfotos von Google und anderen Plattformen entfernen zu lassen.

Nacktfotos, Intimvideos und Racheporno – Wie kommt es überhaupt dazu?

Allein die Existenz von Intimfotos oder Nacktvideos betrifft bereits den Kernbereich Persönlichkeitsrechts elementar. Viele Menschen fragen sich oft ungläubig, wie es zu solchen Fotos abseits einer versteckten Kamera und damit einer unautorisierten und ungewollten Fotoaufnahme kommen kann. Die Basis die typischerweise eine Partnerschaft, in der das Nacktfoto oder Nacktvideo einvernehmlich erstellt wird. Die Gründe dafür sind vielfältig. Emotionaler Druck kann eine Rolle spielen, muss es aber nicht. Mit dem Ende der Beziehung kann die Existenz der ehemals einvernehmlich erstellten Inhalte weitreichende Folgen haben. Ex-Freund und Ex-Freundin haben sich nichts mehr zu sagen. Das Zuschieben von Schuld und Gedanken an Rache am Ex-Partner wegen dem Beziehungsende kommen möglicherweise auf. Prominente Persönlichkeiten sind davon nicht ausgenommen. Die Erstellung des Fotos und das Einstellen im Internet auf seiten wie

  • celebforum.to
  • fapello.com
  • fapeza.com
  • xnxx.veronica.uk 
  • thefappeningblog.com

oder der Versand mit dem Handy erfolgen rasch. Die Entfernung kann aufwändig und der Schaden für abgebildete Personen kann groß sein. Allerdings sind die Opfer nicht schutzlos, wenn sie Nacktbilder entfernen lassen wollen.

Rechtsprechung Persönlichkeitsrecht - Missdeutungen und Entwürdigung durch Nacktfotos

Nacktfotos und ihre Veröffentlichung waren mehrfach Gegenstand der höchstgerichtlichen Rechtsprechung in Österreich. Der Oberste Gerichtshof judiziert in ständiger Rechtsprechung seit 1955, dass durch § 78 UrhG jedermann gegen einen Missbrauch seiner Abbildung in der Öffentlichkeit geschützt werden soll, also insbesondere auch dagegen, dass er durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt, dass dadurch sein Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben oder sein Bildnis auf eine Art benützt wird, die zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt (RS0078161). 

Nacktbilder - Kern der Persönlichkeit betroffen

Die Veröffentlichung eines Nacktfotos gegen den Willen des Abgebildeten ist geradezu ein klassischer Fall der Benützung des Bildes in einer Art, „die zu Missdeutungen Anlass geben kann ... und entwürdigend wirkt“ (OGH 17.09.1996, 4 Ob 2249/96f). Nacktfotos betreffen regelmäßig den Kern der Persönlichkeit. In diesem höchstpersönlichen Intimbereich überwiegen deshalb im Interessenkonflikt des § 78 UrhG (sogar ungeachtet einer einmal erteilten Veröffentlichungsermächtigung - mag diese auch unwiderruflich und uneingeschränkt eingeräumt worden sein) regelmäßig die Interessen des Abgebildeten, auch wenn dieser einem Berufsfotografen Modell gestanden ist (RS0118402, 4 Ob 211/03p; 4 Ob 141/21w). 

Nacktfotos löschen lassen – Widerruf der erteilten Einräumung 

Schon die schlichte Mitteilung des Betroffenen, dass er eine Veröffentlichung von Nacktfotos künftig nicht mehr wünsche (Stichwort „intime Fotos löschen lassen“), ist als wirksamer Widerruf einer einmal erteilten Einräumung von Rechten am eigenen Bild zu beurteilen. Auf Gründe für diesen Gesinnungswandel kommt es nicht an (OGH 16.12.2003, 4 Ob 211/03p).

Nacktfotos und Strafrecht

Die Aufnahme von Nacktfotos (oder die Zulassung der Anfertigung derartiger Nackbilder oder Videos) ist nicht per seehrenrührig und für sich allein (im Allgemeinen und ohne Hinzutreten weitere Umstände)auch nicht strafbar. Allerdings liegt in der Ankündigung der nicht gewollten Veröffentlichung (Foto / Video freiwillig hergestellt, aber nicht für weiten Personenkreis bestimmt) die Androhung, dem Opfer die gebotene achtungsvolle Behandlung zu verweigern und so sein Ansehen in der Öffentlichkeit herabzusetzen. Durch die angedrohte Veröffentlichung wird dem Opfer in Aussicht gestellt, in der Öffentlichkeit den Eindruck eines Anstoß erregendenVerhaltens bis hin zu Schamlosigkeit zu erwecken (25.09.2014, 12 Os 52/14k). 

Die Drohung mit einer Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist eine gefährliche Drohung iSv § 74 Abs 1 Z 5 StGB. Erfasst ist die Drohung des Zugänglichmachen, Bekanntgeben oder Veröffentlichen von Tatsachen / Bildaufnahmen, die geeignet ist, dem Bedrohten begründete Besorgnisse einzuflößen. In einem Fall hatte ein Mann einer Frau mitgeteilt über Facebook Nachrichten des Inhalts übermittelt, wenn sie nicht zu ihm komme, werde er jene Fotos, die er von ihr habe, auf Facebook stellen, sodass sie jeder sehen könne. Angedroht wird dabei heute nicht mehr die Veröffentlichung auf Facebook, sondern eher die Weiterleitung an den Freundeskreis auf Social Media (Instagram, WhatsApp, TikTok, Snapchat, …) sowie die Veröffentlichung auf „revenge porn“ Websites oder anderen Seiten, wie etwa celebforum.to, fapello.com, fapeza.com, xnxx.veronica.uk oder ähnlichen Seiten.

Seit 1975 entscheidet der Oberste Gerichtshof in Strafsachen in ständiger Rechtsprechung, dass die Veröffentlichung von Nacktfotos einer Frau wider ihren Willen (veröffentlicht ohne Einwilligung) ist in der Regel als Verletzung ihrer Geschlechtsehre und als unzulässige Beeinträchtigung ihres Rechtes zu beurteilen ist, sich vor derartigen Eingriffen in ihre Intimsphäre freizuhalten, sowie ausschließlich persönlich und frei darüber zu entscheiden, ob, unter welchen Voraussetzungen und von wem ihr nackter Körper von anderen Personen besichtigt werden darf (RS0092912).

Die Rolle von Google bei Nacktfotos

Die Betreiber von Nacktfoto-Websites oder Racheporno-Seiten sind vielfach nicht greifbar und verweisen, wenn sie das überhaupt tun, auf einen Sitz ausserhalb der Jurisdiktion der EU. Den Betreibern großer Suchmaschinen und damit insbesondere Google oder großer Portale kommt daher als Gatekeeper, die den Zugang vermitteln, eine besondere Rolle im Zusammenhang mit Nacktfotos zu. Dies hat auch die Europäische Union erkannt. Nach Art 35 Abs 1 Digital Services Act (VO 2022/2065) sind von sehr großen Online-Suchmaschinen angemessene, verhältnismäßige und wirksame Risikominderungsmaßnahmen zu ergreifen, die auf die besonderen systemischen Risiken zugeschnitten sind, die mit dem Betrieb dieser Suchmaschinen einhergehen. Dazu zählen nach Art 35 Abs 1 lit c auch Verfahren zur Meldung und Entfernung rechtswidriger Inhalte. Es muss damit eine Möglichkeit geben, revenge porn löschen zu lassen oder intime Bilder im Internet entfernen zu lassen. Rufschädigende Fotos löschen, ist demnach nicht nur ein verständliches Ansinnen sondern auch gesetzlich vorgesehen, um Hilfe bei Racheporno oder gegen peinliche Fotos zu bieten.

Leitfaden - Was tun, wenn intime Bilder ohne Zustimmung veröffentlicht wurden? 

Was ist zu tun, wenn revenge porn veröffentlicht wurde, Nacktfotos ohne Einwilligung online gestellt wurden oder das angedroht wurde. Welche Schritte sollte man einleiten bzw setzen:

  • Beweise sichern (Screenshots machen, Mails sichern, Chats sichern, …) ist das erste Mittel das gewählt werden sollte
  • Meldung bei der betroffenen Plattformen, auf der veröffentlicht wurde und Löschung beantragen
  • Vertrauensperson einschalten (Eltern, Lehrer, …)
  • Strafanzeige erstatten (Polizei, Staatsanwaltschaft)
  • Beratung bei Ombudsstelle oder Rechtsanwalt falls man sich die Sache mit der Löschung von Nacktbildern nicht alleine zutraut

Rechtsanwalt – Nacktfotos aus dem Internet löschen lassen

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Menschen, die Opfer der Veröffentlichung von Nacktfotos oder Revenge Porn wurden.