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Motorschaden nach 23 Monaten

Motorschaden nach 23 Monaten
Motorschaden Gewährleistung Beweislast

Die Gewährleistungsregeln sind in der Autobranche bestens bekannt: Zwei Jahre muss ein Produkt mängelfrei sein, doch nach Ablauf von 6 Monaten liegt es am Kunden, das Vorliegen des Mangels zum Zeitpunkt des Kaufes zu beweisen. Wie im Fall eines Motorschadens damit umzugehen ist, stellte der Oberste Gerichtshof klar.

Motor hielt nur 23 Monate und 65.000 Kilometer

Ein niederösterreichisches Autohaus statte einen im Jahr 2007 erstzugelassenen Opel Movano mit einem neuen Motor aus. Etwa 23 Monate und 65.000 Kilometer später trat ein Motorschaden auf. Ein Dichtring der Nockenwelle war undicht geworden war, ein „Weiterfressen“ führte zur Beschädigung des Kolbens und der Ventile – und das, obwohl die Wartungen in den vorgesehenen Intervallen von je 30.000 Kilometern durchgeführt worden waren und beim letzten Service 2 Monate vor dem Schaden kein Ölverlust bemerkt worden war. Das Autohaus weigerte sich, den Motorschaden unentgeltlich zu beheben. Der Kunde klagte daraufhin die Behebungskosten von 8.194,73 Euro ein.

Höchstrichter am Zug

In letzter Instanz hatte der Oberste Gerichtshof (OGH 23.04.2015, 1 Ob 71/15w) über die Sache zu entscheiden. Das Höchstgericht prüfte die möglichen Ursachen des Nachlassens der Wirkung des Dichtrings durch unvereinbare Überbeanspruchung oder sonstige Fehlbehandlung, konnte dies aber nicht der Sphäre des Autohauses zuordnen. Es verblieb somit lediglich die Möglichkeit, dass sich die Kurzlebigkeit des Dichtrings aus dessen Konstruktion, Verarbeitung oder dem verwendeten Material ergeben hat.

„Gewöhnlich vorausgesetzte Funktionstätigkeit“

Nach Ansicht des OGH darf allgemein erwartet werden, dass ein fabrikneuer Motor, der nicht in exzessiver Weise beansprucht wird, mehr als zwei Jahre funktionstüchtig bleibt und mit Teilen – mögen es auch „Verschleißteile“ sein – ausgestattet ist, deren Qualität eine ausreichende Lebensdauer gewährleistet. Die gewöhnlich vorausgesetzte Funktionstüchtigkeit bestimmter Teile ist nur dort nicht anzunehmen, wo schon nach allgemeinen Erfahrungswissen mit vorzeitigem Verschleiß zu rechnen ist oder wo der Hersteller bestimmte Intervalle vorgibt, in denen die betreffenden Einzelteile ausgetauscht werden sollen. Für den Dichtring der Nockenwelle existierte eine derartige Vorgabe nicht. Mangels eines ausdrücklichen Hinweises muss ein Kunde nicht mit einem Unbrauchbarwerden des Motors innerhalb von 23 Monaten rechnen. Vielmehr kann er als gewöhnlich voraussetzen, dass der erworbene Motor keine derartigen Verschleißteile aufweist oder dass zu den üblichen Serviceintervallen ein allfälliger Verschleiß rechtzeitig festgestellt werden kann. Ist ein Kfz-Motor so konstruiert, dass er keine 23 Monate und 65.000 Kilometer unbrauchbar wird, fehlt es an einer gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaft, womit der Übernehmer Gewährleistungsrechte geltend machen kann.

Im Zweifel reparieren

Das Gesetz sieht vor, dass Gewährleistungsansprüche binnen 2 Jahren geltend gemacht werden können. Nach Ablauf von 6 Monaten (§ 924 ABGB) muss der Käufer beweisen (Beweislast-Umkehr), dass der Mangel schon zum Zeitpunkt der Übergabe vorhanden war. Diese Regel ist gemeinhin bekannt. Sich ausschließlich darauf zu verlassen und nach dem ersten Halbjahr Reparaturen erst einmal pauschal abzulehnen. ist jedoch – zumindest im Fall von Motorschäden – nach der aktuellen Entscheidung des OGH nicht mehr ratsam. Angesichts der nunmehr klaren Judikatur empfiehlt sich für Kfz-Betriebe vielmehr, innerhalb der ersten 2 Jahre oder innerhalb der 65.000 Kilometern eine Reparatur vorzunehmen. Alternativ dazu wären Vorgaben zu machen, welche Teile des Motors innerhalb kürzerer Frist zu tauschen sind: Das wäre jedoch eine Aufgabe der Fahrzeughersteller, die von der Entscheidung der österreichischen Höchstrichter nicht nur räumlich weit entfernt sind.