OGH-Entscheidung: „Like“ ist keine uneingeschränkte Zustimmung
In seiner Entscheidung 6 Ob 26/26f hatte der OGH zu beurteilen, ob eine Person haftet, weil sie einen beleidigenden Facebook-Kommentar -mit einem „Gefällt mir“ markiert hatte.
Der OGH stellte klar:
- Gedankliche Inhalte können nicht nur mit den Mitteln der Sprache, sondern auch mittels Bildern ausgedrückt werden. Ein grafisches Symbol wie ein „Like“ kann grundsätzlich eine rechtlich relevante Äußerung sein.
- Beim Bedeutungsinhalt der Äußerung kommt es auf den Gesamtzusammenhang und den dadurch vermittelten Gesamteindruck an. Das Verständnis des unbefangenen Durchschnittslesers oder Durchschnittshörers, nicht aber der subjektive Wille des Erklärenden ist. Die Ermittlung des Bedeutungsinhalts ist eine Rechtsfrage, die von den näheren Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der konkreten Formulierung in ihrem Zusammenhang abhängt.
- Ein „Like“ besitzt regelmäßig nur einen diffusen Aussagegehalt und wird von Nutzern sozialer Netzwerke häufig lediglich als allgemeine Sympathie- oder Antipathiebekundung wahrgenommen.
Ein „Like“ bedeutet daher nicht automatisch, dass sich der Nutzer sämtliche Aussagen des ursprünglichen Kommentars zu eigen macht.
OLG Wien – Entscheidung: Übertragung auf das Medienstrafrecht
Mit Beschluss vom 15. Juni 2026 (17 Bs 177/26t) hatte das Oberlandesgericht Wien über einen vergleichbaren Sachverhalt zu entscheiden. Gegenstand des Verfahrens war eine Diskussion auf der Facebook-Seite von Maximilian Krauss (FPÖ), der dort postete:
- „Das Volkstheater ist längst kein Publikumstheater mehr, sondern eine von der Stadt Wien hochsubventionierte linksradikale Spielwiese. Dieser Wahnsinn muss umgehend gestoppt werden!“
Eine dritte Nutzerin veröffentlichte darauf im Kommentarfeld eine Äußerung, wonach
- „De Born menas […] doch nicht ernst zu nehmen“
seien, worauf eine weitere Person antwortete:
- „Der LAMAHIRTE und seine Frau reden in jeder Sendung den selben SCHEISSDRECK.“ - gemeint Dr. Sebastian Bohrn Mena und seine Frau
Darauf reagierte eine nachfolgend angeklagte Nutzerin mit einem mit einem „Like“ (Daumen hoch). Das Landesgericht für Strafsachen Wien hat daraufhin die Veröffentlichung einer Mitteilung nach § 37 MedienG angeordnet hatte. Das OLG Wien hob das auf und wies den Antrag ab und begründete das wie folgt:
- Der Bedeutungsgehalt eines „Like“ ist im gesamten Kommunikationszusammenhang zu beurteilen.
- Maßgeblich sind der Kontext, der Verlauf der Diskussion, die Beziehung zwischen den Beteiligten sowie die Kommunikationsgepflogenheiten in sozialen Netzwerken.
- Ein durchschnittlicher Nutzer versteht ein „Like“ nicht als individuelle Äußerung sondern als Teil eines Stimmungsbildes.
- Die Intensität der Zustimmung (distanzierte, kursorische Sympathiebekundung zu einem Teilaspekt oder vollinhaltliches Mittragen jedes Details der „gelikten“ Äußerung) wird einem individuellen „Like“ von den beteiligten Verkehrskreisen nicht ohne weiteres entnommen.
Zu berücksichtigen war, dass der politische Diskurs in konträr gegensätzlichen Lagern notorisch bekannt mitunter mit schroffen und vulgären Worten geführt wird und das „Like“ in Betrachtung des Kommunikationsverlaufes als Zustimmung im Rahmen der freien Meinungsäußerung als Zeichen allgemeiner Geringschätzung gegenüber dem Ehepaar Bohrn Mena zu verstehen war. Das „Like“ ist drückt damit Zustimmung zu einer allgemeinen politischen Haltung oder Ablehnung einer Person aus, ohne im konkreten Fall den Tatbestand der Beleidigung (Verspottung) zu erfüllen.
Fazit - Was bedeuten die Entscheidungen zum “Liken” von Beiträgen
Die Entscheidungen des OGH und des OLG Wien schaffen ein höheres Maß an Klarheit für die Kommunikation in sozialen Medien. Sie bedeuten nicht, dass „Likes“ niemals rechtliche Folgen haben können. Es kommt – wie bei jeder Äußerung – auf den objektiven Erklärungswert im konkreten Einzelfall an. Erst wenn ein „Like“ aus Sicht eines durchschnittlichen Betrachters als eindeutiges Zu-eigen-Machen einer ehrverletzenden Aussage verstanden werden muss, kann eine rechtliche Haftung in Betracht kommen. Die Rechtsprechung lehnt eine pauschale Gleichsetzung eines „Gefällt mir“ mit einer vollständigen Zustimmung zum gesamten Inhalt eines fremden Kommentars ab.
Rechtsanwalt Social Media
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Rechtsfragen rund um Social Media.

