Streit unter Influencern
Die Klägerin - Shurjoka - ist eine österreichische Influencerin, die unter anderem auf den Plattformen YouTube, Instagram, TikTok sowie der Streaming-Plattform Twitch aktiv ist. Sie veröffentlicht Gaming-Content, aber auch politische Inhalte und setzt sich etwa für Feminismus und Rechte der LGBTQ-Community ein. Der Beklagte - Tobias Huch - ist ebenfalls Streamer, Influencer und Webvideoproduzent, der Accounts auf YouTube, Twitch und X (vormals Twitter) und anderen Plattformen betreibt.
OLG Frankfurt: unwahre Tatsachenbehauptung verboten - Bezeichnung als Hatefluencerin zulässig
Die österreichische Influencerin Shurjoka klagte den Influencer Tobias Huch auf Unterlassung bestimmter Äußerungen und argumentierte mit Verletzung von Persönlichkeitsrechten. Das OLG Frankfurt gab ihr teilweise Folge und begründete das damit, dass die Verbreitung unwahrer Tatsachenbehauptungen nicht von der Meinungsfreiheit gedeckt ist. Huch dürfe daher nicht mehr äußern, Shurjoka „hetzt Tag ein Tag aus […]“ und, dass die Verbreitung von Hass und Fake News ihr Geschäftsmodell sei. Andere Aussagen wie die Bezeichnung als “Hatefluencerin”, die ein “mysogenes Verhalten” an den Tag legt, muss die Influencerin allerdings tolerieren, da dies von der Meinungsfreiheit gedeckt ist.
kein Wettbewerbsverhältnis zwischen Influencern - UWG nicht anwendbar
Ferner stellte das OLG fest, dass sich Shurjoka auf keine wettbewerblichen Unterlassungsansrüche stützen könne, da kein direktes Wettbewerbsverhältnis zwischen den beiden Parteien vorliege, sodass Lauterkeitsrecht(UWG) nicht anwendbar ist. Der bloße Umstand, dass sowohl Shurjoka als auch Huch auf dem Streaming Markt aktiv sind, reicht dafür nicht aus. Zudem wirkt sich die öffentliche Auseinandersetzung nicht beeinträchtigend auf die Parteien aus. Im Gegenteil: Die Kontroverse hatte aufgrund gesteigerter Aufrufzahlen auf den Kanälen der beiden Influencer sogar einen lukrativen Effekt.(Urteil vom 17.7.2025, Az. 16 U 80/24)
Kennzeichnung von Werbung durch Influencer
Neben dem Themenfeld der Kreditschädigung ergeben sich für Influencer zahlreiche weitere Rechtsfragen, insbesondere zur Kennzeichnung von Werbung. Nach ständiger Rechtsprechung müssen Influencer werbliche Inhalte kennzeichnen. In Österreich geht aus dem E-Commerce-Gesetz (ECG) hervor, dass kommerzielle Kommunikation sowie deren Auftraggeber klar erkennbar sein müssen. Wird Werbung als redaktioneller Inhalt getarnt, liegt ein Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) vor. In der Praxis ist für die Kennzeichnung von Werbung die Verwendung klarer Begriffe wie etwa „Werbung“ selbst oder „Entgeltliche Einschaltung“ empfehlenswert. Von einer bloßen Verwendung von „#ad“ ist aufgrund von fehlender Klarheit abzuraten. Der sicherste Weg ist, gleich am Beginn des Beitrags klarzustellen, dass es sich um Werbung handelt. Dies gilt auch für jene Fälle, in welchen Influencer keinen direkten Geldbetrag vom werbenden Unternehmen, sondern Gegenleistungen für Werbebeiträge, wie etwa Hotelübernachtungen, erhalten.
Muss ich als Influencer Steuern zahlen?
Influencer und Content-Creator unterliegen grundsätzlich dem Steuerrecht und müssen ihr Einkommen versteuern. In Österreich gibt es mehrere Steuerstufen. Ein gewisser Sockelbetrag ist steuerfrei. Danach wird, je nach Einkommen, ein progressiver Steuersatz wirksam. Die bereits angesprochenen Gegenleistungen für Werbebeiträge können ebenfalls steuerrechtlich relevant werden. Vorsicht ist ebenfalls bei steuerbedingten Auswanderungen, beispielsweise nach Dubai, geboten. Dabei ist es ratsam einen Steuerberater beizuziehen.
Rechtsanwalt Influencer
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Influencer.
