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Großeinsatz im Fall Julia Kührer rechtswidrig

Julia Kührer Schadenersatz Amtshaftung Telefonüberwachung Festnahme Hausdurchsuchung

Das Oberlandesgericht Wien hat über eine von Dr. Johannes Öhlböck LL.M. eingebrachte Beschwerde entschieden und Beschlüsse als rechtswidrig aufgehoben, die die Telefonüberwachung, Festnahme und Hausdurchsuchung betroffen haben. Das Gericht sah keinen ausreichend konkreten Tatverdacht. Der Einsatz der Überwachungsmaßnahmen war daher rechtswidrig. Nunmehr wurden Schadenersatzansprüche (Amtshaftung) gegen die Republik Österreich geltend gemacht.

Verschwinden von Julia Kührer

Ausgangspunkt war das Verschwinden der damals 16-jährigen Julia Kührer. Gegen den von Dr. Johannes Öhlböck vertretenen Martin H. bestanden zwar gewisse Verdachtsmomente – insbesondere räumliche Nähe zum letzten bekannten Aufenthaltsort und Kontakte zu Personen aus dem Umfeld - darüber hinaus aber keine belastbaren Fakten. Aufgrund dieser Verdachtsmomente wurden Telefonüberwachung, Festnahme und Hausdurchsuchung angeordnet. Das OLG betonte, dass für die angeordneten Maßnahmen bloße Vermutungen oder allgemeine Auffälligkeiten nicht ausreichen.

Entscheidend war insbesondere:

  • Für die Auskunft über Nachrichtenübermittlung und die Überwachung von Nachrichten nach § 135 StPO musste aufgrund bestimmter Tatsachen anzunehmen sein, dass dadurch für die Aufklärung relevante Daten ermittelt werden können. Das OLG sah keine konkreten Tatsachen, aus denen sich eine Verbindung von Martin H. mit dem Verschwinden von Julia Kührer ableiten ließ.
  • Die Annahme, Martin H. könnte mit dem Verschwinden zu tun haben, beruhte nach Ansicht des Gerichts letztlich auf Verdachtsmomenten und Mutmaßungen, nicht auf ausreichend verdichteten Tatsachen.
  • Auch der Zweck, durch die Überwachung erst herauszufinden, ob überhaupt eine Verbindung zwischen den verdächtigten Personen besteht, genügte nicht. Ermittlungsmaßnahmen dürfen nicht eingesetzt werden, um den für ihre Zulässigkeit erforderlichen Tatverdacht überhaupt erst zu erzeugen.
  • Daher waren insbesondere die Auskunft über Daten der Nachrichtenübermittlung und die Nachrichtenüberwachung unzulässig. Das OLG gab den Beschwerden insoweit Folge und hob die entsprechenden Beschlüsse auf. 
  • Gleiches galt für die Festnahme und Durchsuchung: Auch dafür fehlte ein hinreichend konkreter Verdacht, dass Martin H. eine bestimmte Straftat begangen habe. 

Kurz auf den Punkt gebracht:
Das OLG beanstandete eine Art Ermittlung ins Blaue hinein: Grundrechtseingriffe dürfen nicht dazu dienen, erst herauszufinden, ob sich gegen eine Person ein konkreter Tatverdacht entwickeln lässt. Der erforderliche konkrete Verdacht muss bereits vor Anordnung der Maßnahme aufgrund bestimmter Tatsachen bestehen.

Festnahme

Die Festnahme wurde durch das Aufschießen der Wohnungstür von Martin H. mit einem Schrotgewehr (Pumpgun) eingeleitet. Mein Mandant wurde bei seiner Festnahme am Körper durch einen Tritt in die Rippen verletzt, obwohl er sofort und demonstrativ beide Hände erhoben hatte. Weiters wurde sein gutmütiger zweijähriger Mischlingshund von der Spezialeinheit COBRA aus drei unterschiedlichen Waffen (Pumpgun, Sturmgewehr, 9 mm Pistole) mit insgesamt 18 Schüssen getötet. Durch die erhebliche Waffenwirkung ist in der Wohnung Sachschaden am Fußboden, den Wänden und der Heizung entstanden, der im Wege der Amtshaftung(Schadenersatz)geltend gemacht wird.

Rechtsanwalt Öhlböck

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Schadenersatzrecht in Streitigkeiten vor Gericht und Behörden.