Ausgangsfall
Vier von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretene Berufssportler, die gegen Anti-Doping-Regeln verstoßen haben, begehrten die Löschung ihrer Namen von der auf der Website der NADA für jedermannabrufbaren Sperrliste. Darin werden neben ihrem Namen, die betreffende Sportart, die Dauer ihres Ausschlusses von Sportveranstaltungen sowie die Gründe für diesen Ausschluss online veröffentlicht. In Österreich ist die Veröffentlichung im Anti-Doping-Bundesgesetz (ADBG) gesetzlich vorgesehen. Die beiden Ziele der Veröffentlichung sind einerseits Abschreckung von Sportlern und damit Verhinderung von Doping im Sport und andererseits die Information aller Personen, die den betreffenden Sportler sponsern oder beschäftigen könnten über die bestehende Sperre. Die vier von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen Sportler haben geltend gemacht, dass die im ADBG vorgesehene Veröffentlichung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Der Fall war nach Behandlung durch die Datenschutzbehörde vom Bundesverwaltungsgericht zu beurteilen, das dazu Fragen zur Vorabentscheidung an den EuGH gerichtet hat. Generalanwalt Dean Spielmann hat nunmehr seine Schlussanträge dazu vorgelegt.
Schlussanträge des Generalanwaltes
Generalanwalt Dean Spielmann, der zuvor auch Präsident des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) war, äußert zu Rechtssache C-474/24 nach eingehender Analyse von Wortlaut, Kontext und Zielen der DSGVO ernsthafte Zweifel an der Erforderlichkeit der Veröffentlichung im Hinblick auf die beiden verfolgten Ziele. Beide Ziele könnten auch durch eine namentliche, aber auf die zuständigen Stellen und Sportverbände beschränkte Veröffentlichung, die z. B. durch eine pseudonymisierte Veröffentlichung im Internet ergänzt werde, auf eine Weise erreicht werden, die den Schutz personenbezogener Daten weniger beeinträchtige und dem Grundsatz der Datenminimierung besser entspreche. Zudem könne die Kombination der verschiedenen Aspekte der Veröffentlichung (namentlicher, unbegrenzter, systematischer und automatischer Charakter der Veröffentlichung) unter bestimmten Umständen zu einem Eingriff in die Rechte auf Schutz der personenbezogenen Daten der betroffenen Personen führen, der den Erfordernissen einer ausgewogenen Abwägung der verschiedenen Interessen nicht genüge. Die konkrete Verpflichtung zur Veröffentlichung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn sie in Anbetracht der angestrebten Ziele der Abschreckung und der Verhinderung der Umgehung der Anti-Doping-Regeln sowie unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls, insbesondere hinsichtlich der Reichweite und der Dauer der Veröffentlichung verhältnismäßig bleibt. All dies hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen.
Beurteilung
Im konkreten Fall folgt der Generalanwalt folgt der Argumentation der vier von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck vertretenen Sportler in weiten Teilen. Die am Gerichtshof tätigen Generalanwälte unterstützen die Richter des EuGH mit ihren Schlussanträgen in der Entscheidungsfindung, wobei der Gerichtshof daran nicht gebunden ist. Rein faktisch folgt er ihnen in 75 % der Fälle. Die Schlussanträge des Generalanwaltes sind mit 210 Randnummern als außergewöhnlich umfangreich zu bezeichnen. Sie tragen der Bedeutung der Sache Rechnung, die der Gerichtshof in der Großen Kammer und damit in der größten Besetzung behandelt.
Pars pro toto sei auf Randnummer 163 der Schlussanträge verwiesen, in der der Generalanwalt ausführt wie folgt:
Im vorliegenden Fall stellt die in Rede stehende Verarbeitung, die die Online-Veröffentlichung der Identität des betroffenen Sportlers umfasst, einen erheblichen Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten dar und kann zu einer Missbilligung durch die Gesellschaft und zu einer Stigmatisierung der betroffenen Person führen. Dies ist übrigens der hier beabsichtigte Effekt des "elektronischen Prangers".
Mit einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes ist innerhalb der nächsten sechs Monate zu rechnen.
Rechtsanwalt Sportrecht
Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät seine Klienten in Spezialfragen im Sportrechtund vertritt vor Gerichten und Behörden.


