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eurolLUBRICANTS - Erfolg in Markenstreit

In einem Markenrechtsstreit mit einem niederländischen Unternehmen vor dem Gericht der Europäischen Union konnte ein von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretener Markeninhaber aus Österreich nachweisen, dass seine nationale Wortmarke EUROLLUBRICANTS im Bereich der Klasse 4 (ua Öle und Fette; Schmiermittel; insbesondere Öle für Kraftfahrzeuge, usw) von Unternehmen in Österreich benutzt wurde. Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.

 

Am 7. Mai 2014 benannte die Eurol B.V., Niederlande, die Europäische Union für die internationale Registrierung Nr. 1219171 in Bezug auf das Bildzeichen eurol LUBRICANTS (eurol in blauen Kleinbuchstaben; LUBRICANTS in roten Großbuchstaben; blau umrandet samt einer Grafik über dem Schriftzug). Die Waren, für die Schutz beantragt wurde, fallen unter anderem in Klasse 4 (ua Öle und Fette; Schmiermittel; insbesondere Öle für Kraftfahrzeuge, usw).

Am 26. März 2019 stellte der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretene Einschreiter August Wolfgang Pernsteiner beim EUIPO einen Antrag auf Nichtigerklärung der Wirkungen der internationalen Registrierung, in der die Europäische Union benannt ist, in Bezug auf die die Klasse 4 betreffenden Waren. Der Antrag auf Nichtigerklärung beruhte auf der älteren österreichischen Wortmarke EUROLLUBRICANTS, die am 1. März 1995 angemeldet und am 8. August 1995 unter der Nummer 159248 eingetragen wurde und Waren der Klasse 4 umfasst.

Zwischenzeitig hat das Gericht der Europäischen Union (dritte Kammer) am 14.12.2022 (T‑636/21) entschieden, die Entscheidung der 2. Instanz bestätigt und das Rechtsmittel der Eurol BV zur Gänze abgewiesen. Zusammengefasst stellte das Gericht fest wie folgt:

  • Die ältere, nationale Wortmarke EUROLLUBRICANTS wurde von Dritten, nämlich den Unternehmen EUROL-LUBRICANTS-AUSTRIA und EUROLLUBRICANTS tatsächlich benutzt.
  • Wenn der Inhaber einer Marke geltend macht, dass die Benutzung dieser Marke durch einen Dritten eine ernsthafte Benutzung der Marke darstellt, kann davon ausgegangen werden, dass der Inhaber der Marke dieser Benutzung zugestimmt hat. Des Weiteren besteht zwischen dem Inhaber der Marke und den beiden Unternehmen, die die Marke während eines erheblichen Teiles der maßgeblichen Zeiträume tatsächlich benutzt haben, eine ausreichende wirtschaftliche Beziehung.
  • Die vorgelegten Beweise (Verkaufsrechnungen, Lieferscheine, Katalogen, Preislisten, …) reichten für die Feststellung der ernsthaften Benutzung der Marke „EUROLLUBRICANTS“ aus.
  • Ein erheblicher Teil des maßgeblichen Verkehrskreises könnte zu der Annahme verleitet werden, dass die mit der gegnerischen Marke (Eurol BV) versehenen Waren aus demselben oder einem wirtschaftlich verbundenen Unternehmen stammen wie die ältere Marke „EUROLLUBRICANTS“ (Verwechslungsgefahr).

Eurol BV kann gegen die Entscheidung des Gerichts binnen zwei Monaten ein Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.

Rechtsanwalt Markenrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Markenrecht.