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EUR 235.000,00 nach Fehlbehandlung

Behandlungsfehler - Kunstfehler - Schadenersatz - Schmerzengeld

Im Zuge einer Bauchoperation kam es zu einer ursprünglich nicht erkannten Darmverletzung. Die Notwendigkeit der Revisionsoperation wurde zu spät erkannt und führte zu einem schweren septischen Schock, Multiorganversagen und einer schweren Erkrankung des Nervensystems. Nach Einreichung einer Klage erhielt der von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretene Patient Schadenersatz in Höhe von EUR 235.000,00.

Operation: Komplikation nicht rechtzeitig erkannt

Ein über 70 Jahre alter Mann wurde 2014 an einem Freitag (vormittag) in einem Krankenhaus in Wien wegen Verdacht auf Nabelbruch mit Darmeinklemmung operiert (laparoskopischen IPOM-Operation wegen dem Nabelbruchrezidivs). Dabei kam es zu einer Komplikation in Form einer Perforation des Dünndarms und es trat nachfolgend Darminhalt in die freie Bauchhöhle aus. Die Perforation wurde ursprünglich nicht bemerkt. Einen Tag später, am Samstag, stieg die Körpertemperatur auf 38,2 Grad. An diesem Tag wurde eine dringliche Computertomographie (CT) wegen Verdacht auf die Dünndarmperferforation angeordnet. In der CT fanden sich Hinweise auf die Darmperforation, sodass am Abend des Samstages eine Indikation zum Zweiteingriff bestanden hat. Am Montagvormittag wird das Abdomen als "prall gespannt" beschrieben. Am Montagnachmittag beschreibt der Dekurs des Facharztes einen lebensbedrohenden Zustand. Der Patient befand sich bereits auf der Insensivstation. Die Zweitoperation (Revisionsoperation) hat am Montagabend stattgefunden. Insgesamt kam es zu einem schweren septischen Schock, einem Multiorganversagen sowie einer schweren Erkrankung des Nervensystems.

Klage gegen den Krankenhausträger

Ein Aufforderungsschreiben des von Rechtsanwalt Dr. Öhlböck vertretenen Patienten gegen den Krankenhausträger (Schadenersatz, Schmerzengeld, Heilungskosten, ...) auf Basis von Arzthaftung blieb erfolglos. Das Krankenhaus argumentierte, dass kein Fehlverhalten vorliege. Zudem wurde anfänglich nicht gesamte Patientendokumentation übergeben, sodass Klage erhoben werden musste.

Nach Gutachten: EUR 235.000,00 Zahlung

Im Verfahren wurde ein Gutachter bestellt, um den Sachverhalt zu bewerten und Schmerzengeld zu bemessen. Er stellte fest, dass mit der Revisionsoperation zu lange zugewartet wurde, was einen Behandlungsfehler (Kunstfehler) darstellt. Der gerichtlich beeidete Sachverständige stellte für die Schmerzengeldbemessung 46 Tage starke, 62 Tage mittelschwere und 47 Tage leichte Schmerzen fest. Darüber hinaus ging er von Folgeschäden und Dauerschäden aus. Konkret war dies eine beidseitige Lähmung eines Unterschenkel- und Fußnerven, der ein Herabhängen der Fußschaufel und das Unvermögen mit sich bringt, sie anzuheben. Die Konsequenz ist, dass man "über die eigenen Füße stolpert". Stiegensteigen und Gehen ist nur mit orthopädischen Schuhen und Schienen möglich. Insgesamt lag eine Invalidität von 30 % vor. Dies hat zur Folge, dass der Patient weiterhin auf zwei bis drei Stunden Heimhilfe pro Tag angewiesen sein wird. Im Zuge des Verfahrens - nach mündlicher Erörterung des Sachverständigengutachtens - erhielt der Mann eine vergleichsweise Zahlung in Höhe von EUR 235.000,00.

Rechtsanwalt Arzthaftung

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät in Fragen der Arzthaftung (Kunstfehler, Behandlungsfehler, Aufklärungsfehler) und vertritt im Prozess.

 

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