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EuGH bestätigt: Automatische Veröffentlichung von Namen nach Doping verstößt gegen Unionsrecht

EuGH: Veröffentlichung von Namen nach Doping verstößt gegen DSGVO – Entscheidung C-474/24

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass die automatische Veröffentlichung der Namen von wegen Dopingverstößen gesperrten Sportlern im Internet gegen das Unionsrecht verstoßen kann. Nach Auffassung des Gerichtshofs verlangt die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) eine Prüfung, ob die Veröffentlichung im konkreten Einzelfall erforderlich und verhältnismäßig ist. Das Urteil hat weitreichende Auswirkungen auf das Anti-Doping-Recht in Österreich und der gesamten Europäischen Union.

Datenschutz setzt Grenzen für den „Doping-Pranger“ im Internet

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat am 14.07.2026 in der Rechtssache C-474/24 eine richtungsweisende Entscheidung zum Datenschutz im Sportrecht getroffen. Der Gerichtshof bestätigt, dass die automatische Veröffentlichung personenbezogener Daten von wegen Dopingverstößen gesperrten Sportlern im Internet nicht ohne eine Prüfung des Einzelfalls zulässig ist. 

Dem Verfahren lagen Beschwerden von vier Berufssportlern zugrunde, die von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertreten wurden.

Ausgangspunkt: Veröffentlichung auf der Sperrliste der NADA

Nach dem österreichischen Anti-Doping-Bundesgesetz werden nach einer Dopingsperre auf den Internetseiten der NADA Austria und der ÖADR unter anderem

  • Name des Sportlers, 
  • Sportart
  • Dauer der Sperre 
  • Grund der Sperre 

für jedermann im Internet veröffentlicht. Die vier von Dr. Öhlböck vertretenen Sportler vertraten die Auffassung, dass diese Veröffentlichung gegen die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verstößt. Das Bundesverwaltungsgericht legte daraufhin dem EuGH mehrere Fragen zur Auslegung des Unionsrechts vor. 

Generalanwalt folgte bereits der Argumentation der Sportler

Bereits im September 2025 hatte Generalanwalt Dean Spielmann in seinen umfangreichen Schlussanträgen erhebliche Zweifel an der Vereinbarkeit der österreichischen Regelung mit der DSGVO geäußert. Er vertrat insbesondere die Auffassung, dass eine uneingeschränkte Veröffentlichung im Internet regelmäßig nicht erforderlich sei und gelindere Mittel – etwa eine auf zuständige Stellen beschränkte Information – zur Verfügung stünden. Über diese Schlussanträge habe ich bereits berichtet: 

EuGH: Verhältnismäßigkeitsprüfung ist zwingend

Der Europäische Gerichtshof bestätigt nunmehr, dass die Datenschutz-Grundverordnung einer nationalen Regelung entgegensteht, welche die Veröffentlichung personenbezogener Daten automatisch und ohneBerücksichtigung der Umstände des Einzelfalls vorsieht. Der Gerichtshof hebt hervor, dass Spitzensportler mit einem gewissen Bekanntheitsgrad eine besondere Verantwortung tragen. Hingegen wäre eine namentliche Veröffentlichung der fraglichen Informationen über einen Zeitraum, der über die zeitliche Geltung der betreffenden Sanktionen hinausginge, angesichts der Schwere des mit einer solchen Veröffentlichung verbundenen Eingriffs in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten nicht verhältnismäßig.

Der Gerichtshof betont, dass die Grundsätze der DSGVO auch im Anti-Doping-Bereich einzuhalten sind. Insbesondere ist zu prüfen, ob

  • die Veröffentlichung zur Erreichung der angestrebten Ziele tatsächlich erforderlich ist, 
  • weniger eingriffsintensive Maßnahmen zur Verfügung stehen und 
  • die Veröffentlichung unter Berücksichtigung ihrer Reichweite und Dauer verhältnismäßig ist. 

Darüber hinaus muss ein betroffener Sportler die Möglichkeit haben, präventiv eine Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzbehörde einzulegen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass eine ihn betreffende Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht oder in naher Zukunft stattfinden wird.

Damit stärkt der EuGH den Schutz personenbezogener Daten im Sportrecht.

Bedeutung über Österreich hinaus

Die Entscheidung besitzt Bedeutung weit über Österreich hinaus, zumal die Dopingregeln des WADA-Code weltweit und jene der DSGVO unionsweit gelten. Die Veröffentlichung von Dopingsanktionen ist ein zentrales Instrument im internationalen Anti-Doping-System der WADA und der NADA. Der EuGH macht deutlich, dass legitime Ziele wie Transparenz, Abschreckung und Integrität des Sports die Anforderungen der DSGVO nicht verdrängen. Vielmehr ist stets eine sorgfältige Abwägung zwischen den Interessen des Sports und den Grundrechten der betroffenen Athletinnen und Athleten erforderlich. Die Entscheidung wird bei der zukünftigen Ausgestaltung nationaler Anti-Doping-Regelungen sowie des internationalen Anti-Doping-Rechts zu berücksichtigen sein.

Einschätzung

Die Entscheidung des EuGH ist ein bedeutender Erfolg für den Datenschutz im Sport. Sie bedeutet nicht, dass Dopingverstöße geheim gehalten werden müssen. Der Gerichtshof verlangt jedoch, dass staatliche Stellen und Anti-Doping-Organisationen vor einer Veröffentlichung prüfen, ob der schwerwiegende Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des betroffenen Sportlers im konkreten Einzelfall tatsächlich erforderlich und verhältnismäßig ist.

Gerade in Zeiten von Suchmaschinen und dauerhaft abrufbaren Internetarchiven kann die Veröffentlichung weit über die Sperre hinaus erhebliche Auswirkungen auf das berufliche und private Leben eines Sportlers haben. Diesem Umstand trägt die Entscheidung des EuGH nunmehr ausdrücklich Rechnung.

Die derzeitige Regelung im ADBG sieht keineVerhältnismäßigkeitsprüfung vor. Im Falle der künftigen Verhängung einer Dopingsperre ist sie direkt von der ÖADR (Anti-Doping Rechtskommission) und USK (Unabhängige Schiedskommission) vorzunehmen. Vergleichbares gilt für das Recht der präventiven Beschwerde, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Veröffentlichung unmittelbar bevorsteht. Auch hier fehlen ausdrückliche Regularien.

Rechtsanwalt für Sportrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. ist fürSportler, Vereine und Verbände in allen Fragen im Sportrecht und Anti-Doping-Recht sowie in Verfahren vor nationalen Behörden und Gerichten bis hin zum Europäischen Gerichtshof tätig.