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Ehrenbeleidigung in Faschingszeitung – Alles erlaubt?

Faschingsdienstag - Urteil - Faschingszeitung - Ehrenbeleidigung - Kreditschädigung

Ist im Fasching alles erlaubt? Im Jahr 2006 stand ein Streit aus der Kärntner Landespolitik am Prüfstand des Obersten Gerichtshofes. Es ging um den Vorwurf des Nepotismus in einer Faschingszeitung und um Fragen zu Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung, dem Recht auf freie Meinungsäußerung, den Grenzen der Toleranz bei Politikern und der Aufgabenteilung zwischen den Gerichten und den Wählern.

Landeshauptmann-Stv gegen Landeshauptmannpartei: Vorwurf des Nepotismus in Faschingszeitung

Im Jahr 2006 beschäftigte den Obersten Gerichtshof ein Sachverhalt aus der Kärntner Landespolitik (6 Ob 159/06k). Die Landeshauptmannstellvertreterin von Kärnten (SPÖ) klagte das BZÖ, die Partei des damaligen Landeshauptmannes von Kärnten, Jörg Haider. Das BZÖ gab im Jänner 2006 ein Inserat in der Zeitschrift „Alles Fasching“ in Auftrag (in ganz Kärnten vertrieben; lag der Wochendendausgabe der Kleinen Zeitung bei). Das Inserat wies folgenden Text auf

„Kindergeld, Steuerreform, … Pflegescheck, Mütterpension ... Orange Familienpolitik.
Rote Familienpolitik: Wir schauen auf uns selbst, unsere Ehemänner und Söhne und sonst nix!"

Über den Schlagworten „Orange Familienpolitik" befand sich halbseitig ein Bild des Landeshauptmanns, umgeben von fröhlichen Menschen unterschiedlichen Alters und Geschlechts. In der linken (unteren) Ecke der befand sich ein Bild der Landeshauptmannstellvertreterin und ihres Ehegatten, darüber der Text „Gabriele schaut auf ihren Ehemann (Seebühne)", in der rechten (unteren) Ecke ein Bild eines Parteimitglieds der SPÖ und dessen Sohnes, darüber der Text „Ewald schaut auf seinen Sohn (Stadtwerke)". Das Inserat nahm Bezug auf zwei (damalige) Streitthemen, nämlich die Wörtherseebühne und die Stadtwerke, die in der Vergangenheit zu heftigen Auseinandersetzungen zwischen SPÖ Kärnten und BZÖ geführt hatten. Darüber wurde auch in Radio und Printmedien berichtet. Schließlich hatte das BZÖ auch Inserate mit der Schlagzeile „Seebühne: S***** kritisiert - ihr Mann kassiert!" veröffentlicht.

Klage der Landeshauptmannstellvertreterin

Nach einer Klage der Landeshauptmannstellvertreterin, die Unterlassung begehrte, fand der Sachverhalt seinen Weg zum Obersten Gerichtshof. Inhaltlich argumentierte die Klägerin, dass ihr wahrheitswidrig vorgeworfen wurde, Nepotismus zu betreiben, ihr öffentliches Amt zu missbrauchen und sich selbst sowie ihrem Ehegatten aus öffentlichen Mitteln unberechtigt geldwerte Vorteile zuzuschanzen; es werde ihr der Vorwurf des Amtsmissbrauchs gemacht.

Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung in der Politik (in einer Faschingszeitung)

Der Oberste Gerichtshof prüfte am Maßstab von § 1330 ABGB, der die Ehre von Personen, also ihre Personenwürde (Abs 1) und ihren Ruf (Abs 2) schützt. Abs 1 sanktioniert Ehrenbeleidigungen, die zugleich Tatsachenbehauptungen sein können, Abs 2 hingegen nur unwahre rufschädigende Tatsachenbehauptungen, nicht jedoch Werturteile. Das Recht auf freie Meinungsäußerung deckt unwahre Tatsachenbehauptungen nicht. Das Recht auf freie Meinungsäußerung kann eine Herabsetzung durch unwahre Tatsachenbehauptungen, mit denen jemand eines verwerflichen Verhaltens bezichtigt wird, nichtrechtfertigen.

Bei Politikern werden die Grenzen allerdings weiter gezogen als bei Privatpersonen. Der Politiker muss ein größeres Maß an Toleranz zeigen, und zwar insbesondere dann, wenn er selbst öffentlich Ankündigungen tätigt, die geeignet sind, Kritik auf sich zu ziehen. Das im Inserat angesprochene Thema „Seebühne" war ein Thema der politischen Auseinandersetzung zwischen den Parteien dieses Verfahrens, auch wenn Auffassungsunterschiede zu den tatsächlich eingenommenen Positionen bestehen. Der Oberste Gerichtshof berücksichtigte ausdrücklich, dass von Politikern ein größeres Maß an Toleranz verlangt und weiters berücksichtigt wird, dass das Inserat in einer Faschingszeitung erschienen ist, sodass kein massiver Wertungsexzess vorlag und dem Begehren der Klägerin letztendlich keine Berechtigung zukam.
Nach Ansicht des Obersten Gerichtshofes ist es zudem nicht Aufgabe der Gerichte, außerhalb des § 1330 ABGB Aussagen politischer Parteien über ihre eigenen oder über fremde Leistungen einer inhaltlichen Überprüfung zu unterziehen. Dies ist nach Ansicht des Höchstgerichtes Aufgabe des Wählers.

Rechtsanwalt Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung - Anwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Zusammenhang mit Rechtsfragen rund um Ehrenbeleidigung und Kreditschädigung / Rufschädigung.