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Doping-Suspendierung von Spitzensportler erfolgreich aufgehoben

Rechtsanwalt Sportrecht

Die über einen österreichischen Spitzensportler verhängte Suspendierung an dem Anti-Doping-Bundesgesetz wurde nach Intervention von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck erfolgreich aufgehoben. Der Sportler hatte davor eine medizinische Ausnahmegenehmigung beantragt, deren Voraussetzungen NADA und ÖADR davor nicht als gegeben ansahen.

Medizinische Ausnahmegenehmigung für Sportler durch USK erteilt

Der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretene Sportler benötigte zur Behandlung einer Krankheit ein medizinisch indiziertes Medikament, das eine verbotene Substanz im Regulativ des WADA-Code bzw des Anti-Doping-Bundesgesetzes (ADBG) darstellt. Hätte der Sportler eine Behandlung mit dem Medikament vorgenommen und wäre darauf positiv getestet worden, hätte er sich eines Doping-Vergehens schuldig gemacht. Das ADBG sieht in § 12 für derartige Fälle die Möglichkeit der Einholung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung, englisch Therapeutic Use Exemptions (TUE), vor. Der Sportler hat diese Ausnahmegenehmigung in der Vergangenheit für ein Jahr befristet erhalten. Die Genehmigung für das Folgejahr wurde von der NADA (Nationale Anti-Doping-Agentur) verweigert und die Österreichische Anti-Doping Rechtskommission (ÖADR) bestätigte diese Entscheidung. In der Folge rief der Sportler die Unabhängige Schiedskommission (USK) an, die die Ausnahmegenehmigung rechtskräftig gewährte. Die Entscheidung der USK blieb unangefochten und wurde rechtskräftig.

WADA untersagt Ausnahmegenehmigung auf internationaler Ebene

Nach dem Erfolg des Sportlers auf nationaler Anti-Doping-Ebene (durch die Entscheidung der USK) untersagte die Welt-Anti-Doping-Agentur (WADA) die Nutzung des Medikamentes. Sie bezog sich dabei auf eine Sonderbestimmung im WADA-Code (Art 4.4.6.), die ein jederzeitiges Aufgriffsrecht der WADA vorsieht. Dies nahm die NADA (nationale Anti-Doping-Agentur) zum Anlass ihr Verfahren wiederaufzunehmen und supendierte den Sportler vorläufig. 

Wiederaufnahme im Anti-Doping-Recht

NADA und ÖADR begründeten die im Anti-Doping-Bundesgesetz nicht vorgesehene (!) Wiederaufnahme mit Lückenfüllung durch Rückgriff auf die österreichische Strafprozessordnung. Dagegen wendete sich der von Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. vertretene Sportler mit Überprüfungsantrag an die Unabhängige Schiedskommission (USK), die die zweite Instanz in Anti-Doping-Verfahren bildet. Diese folgte der im Überprüfungsantrag dargelegten Argumentation, wonach 

  1. im ADBG keine Regelungslücke vorliegt, die durch Lückenfüllung zu schließen wäre,
  2. bindende Entscheidungen über zivilrechtliche Ansprüche oder strafrechtliche Anklagen den Standards des fair trial (Art 6 MRK) entsprechen müssen,
  3. die angefochtene Entscheidung der ÖADR den Sportler in seinen Rechten nach Art 4 Z. ZP EMRK (Recht, wegen derselben Sache nicht zweimal vor Gericht gestellt oder bestraft zu werden) verletzt. 

Rechtsanwalt Sportrecht

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Rechtsfragen im Sportrecht und Anti-Doping-Recht.