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Darf der Kunde in Corona-Zeiten in die KFZ-Werkstatt?

Corona KFZ Werkstatt betreten erlaubt ?
Corona Covid19 COVID-19-Maßnahmengesetz KFG

Die Corona Krise hat für ganz Österreich neue gesetzliche Regeln mit sich gebracht. Auch KFZ-Betriebe sind davon betroffen. Zuletzt wurde die Frage aufgeworfen, ob Kunden Werkstätten betreten dürfen oder dem das bestehende Betretungsverbot entgegensteht. Die Lösung liegt in der Zusammenschau der Verordnungen und des KFG

COVID-19-Maßnahmengesetz

Das COVID-19-Maßnahmengesetz ist von zentraler Bedeutung für die seit 16.03.2020 geltenden Regeln. Nach dessen § 1 kann der Sozialminister durch Verordnung das Betreten von Betriebsstätten untersagen, soweit dies zur Verhinderung der Verbreitung von COVID-19 erforderlich ist.

Verordnung 96/2020 - Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels

Der Sozialminister hat von dieser Möglichkeit bereits Gebrauch gemacht und mit Verordnung 96/2020 (StF) das Betreten des Kundenbereichs von Betriebsstätten des Handels und von Dienstleistungsunternehmen zum Zweck des Erwerbs von Waren oder der Inanspruchnahme von Dienstleistungen untersagt. Die Verordnung sieht 21 Ausnahmen vom Betretungsverbot vor. Die 21. Ausnahme betrifft KFZ-Werkstätten. Die Regelung tritt mit Ablauf des 13.04.2020 außer Kraft. Aufgrund der Regelung der Verordnung StF: 96/2020 ist klar, dass Kunden den Kundenbereich von KFZ-Werkstätten betreten dürfen.

Verordnung 98/2020 - Betretungsverbot für öffentliche Orte

Nun ist aber diese Verordnung aber nicht die einzige Regelung, die der Sozialminister aufgrund des COVID-19-Maßnahmengesetz erlassen hat. Die Verordnung Nr. 98/2020 (StF) sieht ein Verbot vor, öffentliche Orte zu betreten. Auch davon gibt es wiederum Ausnahmen und zwar insgesamt fünf. Ausnahme drei betrifft die Deckung der notwendigen Grundbedürfnisse des täglichen Lebens und Ausnahme vier regelt berufliche Zwecke. Beide Ausnahmen gelten nur unter der Voraussetzungen, dass zwischen Personen ein Abstand von mindestens einem Meter eingehalten werden kann. Die Benützung von Kraftfahrzeugen wird durch Gesetz oder Verordnung nicht untersagt. Man darf also ein Auto benutzen, um Lebensmittel einkaufen zu gehen, zur Arbeit zu fahren oder unterstützungsbedürftige Personen zu betreuen.

KFG - Fahr- und Betriebssicherheit

Kraftfahrzeuge müssen nach § 4 KFG (Kraftfahrgesetz) fahr- und betriebssicher gebaut und ausgerüstet sein. Sie sind daher verpflichtet, dafür notwendige Reparaturen vornehmen zu lassen. Aber auch vom Hersteller vorgeschriebene Services nach Serviceplan oder die Wahl der richtigen Bereifung (Sommerreifen / Winterreifen) dient der Fahr-, Betriebs- und Verkehrssicherheit. Bei einem Verstoß gegen das KFG drohen Verwaltungsstrafen. Sollte ein Verkehrsunfall durch ein nicht entsprechend fahr- und betriebssicheres Fahrzeug verursacht werden, kann dies Fahrlässigkeit und damit eine Haftung oder im schlimmsten Fall strafbares Verhalten begründen.Wenn daher Fahrzeugbesitzer berechtigt sind, ihr Fahrzeug in Corona-Zeiten zu benutzen, haben sie auch sicherzustellen, dass dies in einer dem Gesetz (KFG) entsprechenden Weise erfolgt.

Fazit - Betretungsberechtigung für Kunden von KFZ-Betrieben

Es ergibt sich daher aus einer intrasystematischen Auslegung der beiden Verordnungen zum COVID-19-Maßnahmengesetz und einer Zusammenschau mit den Regeln des KFG, dass es für Automobilbesitzer zulässig sein muss, die Werkstätte aufzusuchen, um KFZ-Betriebe mit Arbeiten zu beauftragen, die der Fahr-, Betriebs- und Verkehrssicherheit dienen.

Rechtsanwalt

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt in Fragen des KFZ-Vertriebsrechtes.