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Corona – Wegfall der Geschäftsgrundlage und nachträgliche Unmöglichkeit

Vienna City Marathon - Rückzahlung Startgeld - VCM
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Die Corona Krise hat Auswirkungen auf viele Verträge (Kaufvertrag, Werkvertrag, Pauschalreise, usw) die nicht erfüllt werden können und Veranstaltungen (Konzert, Wien Marathon, usw) die abgesagt wurden. Für Rückzahlung von Anzahlung und Vorauszahlung sind Regeln um Wegfall der Geschäftsgrundlage, nachträgliche Unmöglichkeit und höhere Gewalt beachtlich.

Wegfall der Geschäftsgrundlage

Als Geschäftsgrundlage werden Umstände bezeichnet, die für ein Geschäft typisch sind und von denen die Vertragspartner bei Abschluss des Geschäftes ausgehen und die daher in der Regel nicht explizit im Vertrag genannt sind. Bei einer geplanten Reise zum Wien-Marathon (Vienna City Marathon) aus dem Ausland gehen etwa beide Vertragspartner davon aus, dass es möglich ist, Wien mit dem Flugzeug zu erreichen. Teilnehmer am Marathon gehen davon aus, dass die Laufveranstaltung stattfinden kann und Werbetreibende gehen davon aus, dass sie ihr Plakat (Transparent) aufhängen bzw Werbemittel verteilen können. Beim Wegfall derGeschäftsgrundlage geht es um die Frage, ob eine falsche Vorstellung über geschäftstypische Umstände (Geschäftsgrundlage) den darüber Irrenden berechtigt, den Vertrag anzufechten oder anzupassen, falls die Erfüllung des Vertrages für ihn nutzlos oder sinnlos geworden ist, weil sich die Umstände geändert haben. Voraussetzung dafür ist, dass die Erfüllung des Vertrages noch möglich ist. Ist sie unmöglich geworden, weil etwa eine Veranstaltung aufgrund gesetzlicher oder behördlicher Vorgaben nicht durchgeführt werden kann, sind die Regeln über nachträglicheUnmöglichkeit anzuwenden. Vereinbarungen in einem Vertrag mit einem Verbraucher (Konsument) mit denen Geltendmachung von Irrtum oder Wegfall der Geschäftsgrundlage im Voraus ausgeschlossen oder eingeschränkt wird, sind nach § 6 Abs 1 Z 14 KSchG unzulässig.

Nachträgliche Unmöglichkeit

Nachträgliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Vertragserfüllung des Vertrages zwischen dem Vertragsabschluss und der Erfüllung unmöglich wird. Ist die Leistungserbringung aktuell, aber nicht dauerhaft unmöglich, liegt ein Fall von Verzug vor. Anfängliche Unmöglichkeit liegt vor, wenn die Unmöglichkeit schon zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (Wurzelmangel) besteht. Die nachträgliche Unmöglichkeit wird von § 1447 ABGB geregelt, der nach hA für das gesamte Schuldrecht gilt. Bei der nachträglichen Unmöglichkeit zerfällt der Vertrag. Ausstehende Leistungen müssen nicht mehr erbracht werden. Bereits Geleistetes ist zurückzugeben. Anzahlung und Vorauszahlung müssen zurückgezahlt werden. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass die Rechtsprechung mit Fällen exakt dieser Art (Corona) noch nicht konfrontiert wurde, sodass keine abschließende Rechtssicherheit besteht.

VCM: Vienna City Marathon – Startgeld

Der Vienna City Marathon wurde am 11.03.2020 abgesagt. Aktuell stellt sich für viele Starter bei Sportveranstaltungen (zB Wien-Marathon, VCM, Ironman) die Frage, ob das Startgeld (Anzahlung / Vorauszahlung) zurückgefordert werden kann. Der Veranstalter hat sich seither (anders als andere Veranstaltung von Laufveranstaltungen) noch nicht zur Frage der Rückzahlung des Startgeldes geäußert.

Rechtsanwalt 

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt bei Rechtsfragen zu Wegfall der Geschäftsgrundlage und nachträgliche Unmöglichkeit.