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Corona Virus - Rechtsfragen

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Das Corona Virus und die von der Bundesregierung in Form von Gesetz und Verordnung erlassenen Maßnahmen bringen viele Rechtsfragen mit sich, etwa zu den Themen Fristen im Arbeitsrecht, Grundrechte, Strafe bei Verstoß gegen die Verordnung, Strafrecht oder Zivilrecht. Hier finden Sie kurz gefasste Antworten.

Sind Grundrechte durch die Corona-Verordnung betroffen?

Die neuen Regeln betreffen tangieren zahlreiche Grundrechte, wie etwa Vereinsfreiheit, Versammlungsfreiheit, Erwerbsfreiheit, Gleichheitssatz (zB Verkauf von Blumenerde durch Lebensmittelhändler nicht aber durch Gartenbaubetriebe; Streichung von Ansprüchen nach dem Epidemiegesetz), allgemeine Freizügigkeit als Unionsbürger den Aufenthalt zu wählen, persönliche Freiheit. Basis sind die Grundrechte nach Bundesverfassung, Staatsgrundgesetz und EU-Grundrechte-Charta. Zu beurteilen haben das Verfassungsgerichtshof und Europäischer Gerichtshof.

Ich wurde aufgrund der COVID19-Maßnahmen gekündigt/entlassen. Was kann ich tun? Sind Fristen gehemmt?

Die Zeit vom 22. März 2020 bis 30. April 2020 wird in die Zeit, in der bei einem Gericht eine Klage oder ein Antrag zu erheben ist, nicht eingerechnet. Ungeachtet dessen ist mit dem Einwand der Verjährung zu rechnen, sodass ich aus anwaltlicher Vorsicht dazu rate, Kündigung bzw Entlassungumgehend anzufechten.

Wer überprüft, ob eine Quarantäne eingehalten wird?

Nach dem COVID-19-Maßnahmengesetz hat die Polizei die zuständigen Behörden über Ersuchen zur Durchsetzung der Maßnahmen erforderlichenfalls unter Anwendung von Zwangsmitteln zu unterstützen.

Wie hoch sind die Strafen, wenn ich eine Quarantäne nicht einhalte?

Es droht eine Geldstrafe von bis zu EUR 3.600,00. Betrieben, die ohne Berechtigung offen halten, droht eine Geldstrafe von EUR 36.000,00, wobei ich nicht davon ausgehe, dass bei Erstbegehung der volle Strafrahmen ausgeschöpft wird.

Wie hoch sind die Strafen, wenn ich jemanden mit COVID19 anstecke?

Bei fahrlässiger Gefährdung von Menschen durch übertragbare Krankheiten droht nach § 179 StGB eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen.

Wie kann ich gegen jemanden vorgehen, der mich angesteckt hat? Anzeige? Klage?

Theoretisch kann mit Schadenersatz begehrt werden. Der Kläger muss vor Gericht allerdings beweisen, dass eine bestimmte Person für die Ansteckung verantwortlich ist und diese Person davon wusste, dass sie infiziert ist und fahrlässig beim Kontakt war. Allenfalls muss man sich Mitverschulden anrechnen lassen, weil man selbst nicht die Schutzmaßnahmen eingehalten hat. Zudem kann mit einer Anzeige nach dem Epidemiegesetz (Verstoß gegen die Meldepflicht) vorgegangen werden.

Im Lebensmittelhandel werden Pflanzen und Autozubehör verkauft. Der Fachhandel muss schließen. Problem?

Die Verordnung zu § 1 des COVID-19 Maßnahmengesetzes nimmt nur den Lebensmittelhandel, Drogerien und Drogeriemärkte, usw, von der Betretungspflicht aus. Werden dort andere Produkte verkauft, könnte ein Fachhändler argumentieren, dass unlauterer Wettbewerb vorliegt, worüber nach einer Unterlassungsklage die Gerichte zu entscheiden hätten. Zudem könnte ein Fachhändler argumentieren, dass eine Verletzung des verfassungsrechtlichen Gleichheitssatzes vorliegt. In diesem Fall hätte in letzter Instanz der Verfassungsgerichtshof zu entscheiden.

Habe ich als Unternehmer Anspruch auf Verdienstentgang nach dem Epidemiegesetz?

§ 32 Epidemiegesetz sieht bei behördlichen Betriebsschließungen einen Anspruch auf Verdienstentgang vor. Die Entschädigung isst nach dem vergleichbaren fortgeschriebenen wirtschaftlichen Einkommen zu bemessen. Durch § 4 Abs 2 des COVID-19-Maßnahmengesetzes wurde geregelt, dass das Epidemiegesetz, wenn Betriebsschließungen auf Basis des COVID-19-Maßnahmengesetzes verfügt werden. Damit sind Ansprüche aus dem Epidemiegesetz (einfachgesetzlich) nicht möglich und Unternehmer sind auf den COVID-19-Krisenbewältigungsfonds (COVID-19-FondsG) verwiesen.