Was ist ein Burkini?
Der Burkini ist eine Badebekleidung für Frauen. Er besteht aus zwei Teilen und bedeckt den gesamten Körper mit Ausnahme des Gesichts, der Hände und der Füße. Der Burkini besteht typischerweise aus dem gleichen Material, aus dem auch ein Badeanzug besteht.
Gibt es in Österreich ein Burkini-Verbot?
In Österreich besteht kein gesetzliches Burkini-Verbot, insbesondere nicht in Freibädern. Das Bundesgesetz über das Verbot der Verhüllung des Gesichts in der Öffentlichkeit (Anti-Gesichtsverhüllungsgesetz – AGesVG) betrifft nur die Verhüllung des Gesichts im öffentlichen Raum. Ein Burkini lässt das Gesicht frei und fällt daher nicht darunter. Burka, Niqab und Burkini sind rechtlich strikt zu unterscheiden.
Darf ein Freibad oder Hallenbad den Burkini verbieten?
Der Betreiber eines Hallenbades oder Freibades ist berechtigt, eine Hausordnung zu erlassen, die die Benützung des Hauses, konkret des Bades, regelt. In Bädern heißt diese Hausordnung meist Badeordnung. Die Hausordnung / Badeordnung ist nicht grenzenlos. Die darin enthaltenen Regelungen müssen sachlich gerechtfertigt sein, dürfen nicht diskriminierend wirken und müssen schließlich verhältnismäßig sein. Gleichbehandlung ist sicherzustellen, da alle Staatsbürger vor dem Gesetz gleich sind (Gleichheitssatz, Art 7 B-VG).
Hygiene als Rechtfertigung?
In Österreich verlangen viele Badeordnungen „ortsübliche hygienisch einwandfreie Badebekleidung". Juristisch stellt sich daher die Frage, wie diese Definition mit dem Burkini in Einklang zu bringen ist. Die Gleichbehandlungsanwaltschaft vertritt daher die Auffassung, dass Burkinis die Hygieneanforderungen erfüllen und nicht anders behandelt werden sollten als andere funktionelle Badebekleidung.
Religionsfreiheit
Zu prüfen ist auch die Religionsfreiheit, die durch Art 9 EMRK geschützt wird. Nicht jede religiös motivierte Kleidung genießt absoluten Schutz. Ein Eingriff kann zulässig sein, wenn eine gesetzliche Grundlage besteht, ein legitimes Ziel verfolgt wird (etwa Hygiene oder Sicherheit) und die Maßnahme verhältnismäßig ist. Gerade an der Verhältnismäßigkeit dürfte ein generelles Burkini-Verbot häufig scheitern, wenn keine objektiven hygienischen Nachteile nachgewiesen werden können.
Rechtsprechung zum Burkiniverbot
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg hatte nach Medienberichten am 25.06.2026 ein Burkini-Verbot in einem Pool in einem privaten Hotel zur beurteilen. Das konkrete Urteil liegt nicht vor. Das Gericht entschied, dass das Verbot diskriminierend war. Die hygienischen Argumente überzeugten nicht, da moderne Burkinis aus denselben synthetischen Materialien wie Badeanzüge, Bikinis, Rash Guards, UV-Schutzkleidung oder Neoprenanzüge bestehen und keine Auffälligkeiten bei den Wasserkontrollen festgestellt wurden. Auch wenn die Entscheidung kein Freibad betrifft, zeigt sie die Linie der aktuellen österreichischen Rechtsprechung, die durch eine Entscheidung des rheinland-pfälzischen Oberverwaltungsgerichtes (Deutschland) vom 12.06.2019 (10 B 10515/19.OVG) bestätigt wird. Das Gericht entschied, dass ein Burkiniverbot der Stadt Koblenz rechtswidrig sei, weil es den Gleichbehandlungsgrundsatz verletze. In eine ähnliche Richtung, wenngleich von der anderen Seite kommend, geht eine Entscheidung des deutschen Bundesverwaltungsgerichtes in Leipzig vom 11.09.2013 (BVerwG 6 C 25.12), das entschied, dass muslimische Schülerinnen regelmäßig keine Befreiung vom koedukativen Schwimmunterricht verlangen könnten, wenn ihnen die Möglichkeit offensteht, einen Burkini zu tragen, was der Schülerin zumutbar sei. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte die Entscheidung (1 BvR 3237/13, 08.11.2026).
