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Buchpreisbindung – bleibt noch ein Stein auf dem anderen?

Die die Buchpreisbindung in Österreich mit Warenverkehrsfreiheit (Art 34 AEUV), Kartellverbot (Art 101 AEUV), Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Art 11 GRC) und unternehmerischer Freiheit (Art 16 GRC) vereinbar (25.11.2025, 4 Ob 175/24z)?

Der Oberste Gerichtshof schickt die österreichische Buchpreisbindung in einem weiteren Vorabentscheidungsverfahren an den EuGH. In Luxemburg soll geprüft werden, ob sie mit Warenverkehrsfreiheit (Art 34 AEUV), Kartellverbot (Art 101 AEUV), Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Art 11 GRC) und unternehmerischer Freiheit (Art 16 GRC) vereinbar ist (25.11.2025, 4 Ob 175/24z).

Worum es geht: Online-Buchhandel - Österreich gegen Deutschland

Der Sachverhalt ist einfach. Zwei Buchhändler stehen einander vor Gericht gegenüber. Die Klägerin betreibt eine Buchhandlung samt Onlineshop in Österreich und verkauft an österreichische Kunden. Der Beklagte ist Buchhändler in Deutschland. Er betreibt einen Onlineshop auf Amazon Marketplace Deutschland.  Dort vertreibt er deutschsprachige Bücher, die er (auch) österreichischen Kunden anbietet und verkauft. Konkret geht es um das dort von ihm angebotene Buch „Eine vollständige Liste aller Dinge, die ich vergessen habe“ von Doris Knecht (ISBN: 978-3-446-27803-5), das er um EUR 24,00 angeboten hat. In Österreich ist für dieses Buch ein Mindestpreis von EUR 24,70 EUR festgelegt (=österreichischer Mindestpreis). Es geht damit um diese 70 Cent, um die der deutsche Händler günstiger anbietet als die Händlerin in Österreich. Der Umsatzsteuersatz für Bücher beträgt 7 % in Deutschland und 10 % in Österreich. Die Preisdifferenz von 0,70 EUR ist größer, als es sich rein rechnerisch aus den unterschiedlichen Umsatzsteuersätzen ergeben würde (24 EUR : 1,07 x 1,1 = 24,67 EUR).

Buchpreisbindungsgesetz – Verletzung von Unionsrecht

Die österreichische Buchhändlerin sieht das österreichische Buchpreisbindungsgesetz als verletzt an, da der deutsche Buchhändler gegenüber Kunden in Österreich Bücher mit einem Preis ankündigt, der unter dem österreichischen Mindestpreis liegt. Der von Rechtsanwalt Öhlböck vertretene Beklagte argumentierte im Wesentlichen damit, dass nationale Buchpreisbindungsvorschriften für den grenzüberschreitenden elektronischen Handel gegen Unionsrecht verstoßen. Auf dem mit Abstand größten Onlineportal für den Verkauf von Büchern sei es für (österreichische wie deutsche) Onlinebuchhändler faktisch nicht möglich, die widersprüchlichen Preisvorgaben in Deutschland und Österreich gleichzeitig einzuhalten. Damit liege keine Verkaufsmodalität, sondern eine direkte Diskriminierung ausländischer Onlineanbieter vor. Das öBPrBG 2023 entspreche auch in der aktuellen Fassung nicht den Vorgaben des EuGH in C-531/07, Libro, und sei auch nach empirischen Daten nicht geeignet, die Ziele des Gesetzes zu erreichen. Außerdem könne der Schutz des „Kulturguts Buch“ Mindestpreise nicht rechtfertigen. Im Übrigen könne Österreich als gelindere Maßnahme seinen Umsatzsteuersatz von 10 % auf 7 % senken oder Nettomindestpreise statt Bruttomindestpreise vorschreiben.

Parallelverfahren bereits bei EuGH

Der Oberste Gerichtshof hat zu 4 Ob 40/25y bereits ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH gerichtet, dass dieser zu C-302/25 behandelt. Kern dieses Verfahrens, ist die Frage, ob das Herkunftslandprinzip der E-Commerce-Richtlinie (2000/31/EG, Art 3 Abs 2) anwendbar. Im Verfahren vor dem EuGH hat die Kommission argumentiert, dass Verbot der Ankündigung von erlaubten Rabatten in § 7 Abs 2 öBPrBG unverhältnismäßig in die Freiheit der Meinungsäußerung nach Art 11 GRCh und die unternehmerische Freiheit nach Art 16 GRCh eingreifen.  Da weder ein acte clair vorliegt noch alle Rechtsfragen durch die bisherigen Vorabentscheidungen des EuGH gelöst sind, hat der Oberste Gerichtshof als letzte Instanz gemäß Art 267 Satz 3 AEUV ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu gerichtet.

Vorabentscheidungsfragen

  1. Steht Unionsrecht, insbesondere Art 34 AEUV der Anwendung nationaler Rechtsvorschriften wie § 4 Abs 2 öBPrBG 2023 und § 5 Abs 3 dBuchPrG entgegen, die (auch Online-)Händler bei einem Direktverkauf von Büchern an Letztkäufer in einem anderen Mitgliedstaat verpflichten, einen für Letztverkäufer bindenden Verkaufspreis festzusetzen und bekannt zu machen, der den vom Verleger für den Verlagsstaat empfohlenen Letztverkaufspreis (abzüglich einer darin enthaltenen Umsatzsteuer und zuzüglich der im Einfuhrland anfallenden USt) nicht unterschreiten darf, sofern der Verleger nicht selbst einen Letztverkaufspreis für das Einfuhrland empfohlen hat?
  2. Ist eine nationale gesetzliche Regelung zur Buchpreisbindung nach Punkt 1. mit dem Unionsrecht, insbesondere Art 4 Abs 3 letzter Satz EUV und Art 101 AEUV, vereinbar?
  3. Ist eine nationale Regelung, die eine Ankündigung von erlaubten Preisnachlässen gegenüber dem Letztverkaufspreis untersagt, mit dem Unionsrecht vereinbar, insbesondere mit den in Punkt 1 und 2 genannten Normen sowie Art 11 und 16 Grundrechtecharta?
  4. Können eine solche nationale gesetzliche Buchpreisbindung und/oder Untersagung der Ankündigung von Preisnachlässen durch zwingende Erfordernisse des Allgemeininteresses oder nach Art 36 AEUV oder Art 167 AEUV etwa vor dem Hintergrund eines Allgemeininteresses am Schutz des Kulturgutes Buch, insbesondere an der Förderung der Buchproduktion, der Titelvielfalt zu geregelten Preisen und der Vielfalt an Buchhändlern gerechtfertigt sein?

Beurteilung - Was bedeutet das Vorabentscheidungsverfahren?

Der Europäische Gerichtshof prüft damit das Buchpreisbindungsgesetz nicht mehr „nur“ (OGH 4 Ob 40/25y = EuGH C-302/25) am Maßstab der E-Commerce-Richtlinie und des Herkunftslandprinzips sondern am Maßstab tragender Säulen der Union, nämlich 

  • Warenverkehrsfreiheit (Art 34 AEUV)
  • Kartellverbot (Art 101 AEUV)
  • Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit (Art 11 GRC) 
  • unternehmerische Freiheit (Art 16 GRC)

Die Entscheidung des EuGH wird Bedeutung nicht nur für Österreich sondern für Buchpreisbindungssysteme in ganz Europa, also insbesondere in Deutschland, Frankreich, Spanien, Italien, Niederlande, Portugal und Griechenland haben. Der Oberste Gerichtshof öffnet mit den von ihm gestellten Vorabentscheidungsfragen die Tür für Preiswettbewerb im Buchhandel. Sollte der Europäische Gerichtshof die Verletzung von Unionsrecht erkennen, stellt sich die Frage, ob im Buchhandel noch ein Stein auf dem anderen bleibt.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt im Lauterkeitsrecht (Herkunftslandprinzip und Buchpreisbindung, 4 Ob 161/24s) und Wettbewerbsrecht (Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung durch österreichische Post, 16 Ok 3/21h) und wird auch in Vorabentscheidungsverfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (Datenschutz und Doping, C 474/24) tätig.