News

Beschädigung von Kunst bei einem Selfie - Rechtsfragen

Beschädigung von Kunstgegenständen
Schadenersatz Strafrecht Sachbeschädigung Kunst Haftpflichtversicherung Denkmal

Ein junger Mann ist, als er am Wochenende im Canova-Museum Possagno bei Tarvis ein Selfie von sich machen wollte gegen eine Statue gestolpert und hat ein Stück abgebrochen. Der Strafrahmen soll bei bis zu 8 Jahre Haft und einer Geldstrafe von 100.000 Euro liegen. Das ist schon heftig. Wie wäre das in Österreich rechtlich zu beurteilen. Im Interview mit Münire Inam beantwortet Rechtsanwalt Dr. Öhlböck Fragen bei ORF konkret.

Wäre die Beschädigung von Kunst bei einem Selfie auch in Österreich strafbar?

In Österreich ist Sachbeschädigung mit einer Freiheitsstrafe von bis zu sechs Monaten bedroht. Bei Beschädigung von Denkmälern oder Gegenständen von anerkanntem Wert, die sich in einer Sammlung in einem öffentlichen Gebäude befinden, droht eine Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. In allen Fällen muss der Täter vorsätzlich handeln, um bestraft zu werden. Im geschilderten Fall liegt Fahrlässigkeit vor. Daher gäbe es in Österreich keine Strafbarkeit.

Ist beim Kauf eines Eintrittstickets ins Museum eine Versicherung inkludiert?

Das kann, muss aber nicht sein. Unabhängig von der Frage der Strafbarkeit kann der Selfie-Fotograf schadenersatzpflichtig werden. Dabei wird geprüft, wie sich ein sorgfältigerMuseumsbesucher verhalten hätte. Wie wäre er vorgegangen, beim Fotografieren,  falls überhaupt zulässig war? Er hätte sich der Statue wohl vorsichtig genähert und sichergestellt, dass nichts passiert. Die Unvorsichtigkeit im Vergleich zum sorgfältigen Museumsbesucher fällt dem Schädiger zur Last. Doch selbst wenn eine Versicherung vorliegt, könnte sich die Versicherung beim Schädiger regressieren. In den allermeisten Fällen wäre der Schaden wohl von der eigenen Haftpflichtversicherung des Schädigers (meist in der Haushaltsversicherung inkludiert) gedeckt.

Wie sieht die Situation aus, wenn Kinder ein Kunstwerk beschädigen. Haften Eltern für ihre Kinder?

Minderjährige sind ab 14 Jahren deliktsfähig und schadenersatzpflichtig. Für jüngere Kinder haften die Eltern nicht automatisch, sondern nur, wenn eine Verletzung der Aufsichtspflicht vorzuwerfen ist.

Macht es einen Unterschied, ob das Kunstwerk im Museum oder im öffentlichen Park ist?

Das kann für die Frage des Schadenersatzes es eine Rolle spielen. Im Museum schließt man – über den Kauf der Eintrittskarte – einen Vertrag mit dem Museumsbetreiber, der Schadenersatzansprüche zusätzlich auf die Verletzung des Vertrages stützen kann.