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#BareMinimumMonday – Ist es gefährlich dem Rat zu folgen?

#BareMinimumMonday Rechtsanwalt Arbeitsrecht Entlassung

Am Montag sollen Arbeitnehmer laut einer Influencerin #BareMinimumMonday machen, also nur das allernotwendigste an Arbeit leisten. Aus Sicht des Arbeitsrechts ist es gefährlich, diesem Rat zu folgen, da im schlimmsten Fall eine Entlassung drohen kann. Der Rechtsanwalt rät zum sichersten Weg, der Vereinbarung mit dem Arbeitgeber.

#BareMinimumMonday – Aufruf zur Minimalarbeit am Montag

Marisa Jo Mayes ist eine Influencerin und StartUp-Gründern aus den USA. Sie ruft Arbeitnehmer dazu auf am Montag nur das absolute Minimum zu arbeiten und den Montag gewissermaßen zum verlängerten Wochenende zu machen. Am Montag sollen Arbeitnehmer nach ihrer Ansicht alle nicht wirklich wichtigen Punkte von der Agenda streichen. Sie ruft Arbeitnehmer dazu auf, am Montag möglichst wenig zu arbeiten und das Stressniveau gering zu halten und im Wesentlichen nur zwei Stunden zu arbeiten. Ziel ist es mit diesem Minimalprogramm nicht schon zu Beginn der Woche ein schlechtes Gewissen zu haben, wenn man zu viel Arbeit anfällt. Kern des Ansatzes von Mayes ist es, das Wochenende zu entlasten, einem unentspannten Sonntag entgegenzuwirken und sicherzustellen, dass die Entspannung des Wochenendes auch in der Arbeitswoche noch anhält.

Arbeitszeit in Österreich – Wie hat sich das eigentlich entwickelt?

Zum Vergleich lohnt ein Blick in die Geschichte. In Österreich gab es lang keine gesetzliche Regelung zur Arbeitszeit. Erst 1885 wurden der 11-stündige Arbeitstag, Sechs-Tage-Woche und 24-stündige Sonntagsruhe gesetzlich geregelt. 1895 folgte das Gesetz zur Sonn- und Feiertagsruhe. 1919 wurden 8-Stunden-Tag 48-Stunden Wochenarbeitszeit (davon 6 am Samstag) geregelt. 1959 folgte die 45-Stunden-Woche, 1975 die 40-Stunden-Woche. Heute sind Arbeitszeiten und Ruhepausen im Arbeitszeitgesetz und die Wochenendruhe im Arbeitsruhegesetz geregelt. Der Zweck der Ruhezeit liegt in der Erholung und in sonstigen Lebensbedürfnissen des Arbeitnehmers.

Erholung vom Wochenende in der Arbeit?

Ziel der arbeitsrechtlichen Errungenschaften war es unter anderem sicherzustellen, dass sich der Arbeitnehmer am Wochenende von der Arbeit erholen kann. Der #BareMinimumMonday kehrt das gewissermaßen ins Gegenteil um und beabsichtigt, dass man sich in der Arbeit quasi vom Wochenende erholen darf.

Entlassung als Risiko bei #BareMinimumMonday

Wer der Aufforderung von Frau Mayes folgt – ohne dazu arbeitsrechtlich berechtigt zu sein – und nur zwei Stunden arbeitet oder nur vorgibt zu arbeiten, es aber tatsächlich nicht tut, läuft Gefahr, dass der Arbeitgeber mit Entlassung gegen ihn vorgeht, da de facto Arbeitsverweigerung bzw beharrliche Pflichtenvernachlässigung vorliegt. Nach § 27 Z 4 Angestelltengesetz (AngG) liegt ein Entlassungsgrund vor, wenn sich der Dienstnehmer beharrlich weigert, seine Dienste zu leisten oder den Vorgaben des Dienstgebers zu entsprechen. Gefährlich könnte es auch werden, wenn er andere zum Ungehorsam gegen den Dienstgeber zu verleiten sucht, da auch das einen Entlassungsgrund darstellt. Beharrlichkeit in der der Pflichtenvernachlässigung liegt vor, wenn das verpönte Verhalten wiederholt wird oder der Dienstnehmer trotz vorangehende Ermahnung, Verwarnung oder Aufforderung in der Pflichtverletzung verharrt, sein Verhalten also nicht ändert.

Was sagt der Rechtsanwalt dazu?

Es ist legitim, sich ein längeres Wochenende zu wünschen. Der sicherte Weg dazu führt aus Sicht des Rechtsanwaltes über die Vereinbarung kürzerer Arbeitszeiten mit dem Arbeitgeber, etwa einer 4-Tage-Woche oder Teilzeitarbeit. Die Variante am Montag nur 2 Stunden zu arbeiten und den Rest der Zeit #BareMinimumMonday zu machen, bringt das Risiko einer Entlassung mit sich.