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Anleger bekommt Recht - Irrtum über Risiko bei "Immobilienaktien"

Urteil Oberlandesgericht Wien

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Berufungsgericht bestätigt den Irrtum eines Anlegers über die Risikohaftigkeit der von ihm erworbenen Zertifikate. Außerordentliche Revision der Bank wurde nicht zugelassen.

Der Anleger klagte eine österreichische Bank auf Rückabwicklung des Kaufes von 2 x 454 Zertifikaten einer einer in Jersey beheimateten Gesellschaft. Das Handelsgericht Wien wies diese Klage ab und gabe der beklagten Bank Recht.

Dagegen wendete sich die Berufung des von Rechtsanwalt Dr. Johannes Johannes Öhlböck LL.M. vertretenen Anlegers. Das Oberlandesgericht Wien gab der im Rechtsmittel ausgeführten Rechtsrüge statt und führte aus, dass alle Einwände der beklagten Bank nicht stichhältig waren.

Im Verkaufsprospekt waren (scheinbar) umfassende Detailinformationen aufbereitet. Die Plausibilität der behaupteten besonderen Eigenschaften der Anlageform wird darin durch Erklärungen untermauert wie wertvoller Immobilienbesitz, Entwicklungspotenzial der Märkte, sorgfältige Planung und Geschäftsführung, günstige Mieterstruktur, erfolgreiche Tradition des namensgebenden Unternehmens.

Der Anleger durfte darauf vertrauen, dass die für den Verkaufsprospekt mitverantwortliche beklagte Bank über die Eigenschaften ihres Produktes ausreichende Kenntnisse besitzt und das Produkt im Werbefolder richtig und vollständig beschrieben wird. Aus diesem Grund war es dem Anleger nicht als Sorgfaltswidrigkeit vorzuwerfen, wenn er auf den Werbefolder vertraut hat. Die Irrtumsanfechtung des Anlegers wegen Geschäftsirrtum war daher erfolgreich, nachdem nunmehr auch der Antrag der Bank auf Zulassung der Revision an den Obersten Gerichtshof zurückgewiesen wurde.