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Anbieter auf Amazon: keine Verantwortung für Bewertungen

Urteil: keine Haftung für Bewertungen auf Amazon
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Anbieter, die Produkte auf Amazon anbieten, trifft für Bewertungen des Produkts durch Kunden grundsätzlich keine wettbewerbsrechtliche Haftung trifft, wenn Bewertungen vom Anbieter nicht veranlasst wurden, er nicht damit geworben und sie sich nicht zu eigen gemacht hat. Bewertungen sind gesellschaftlich erwünscht und grundrechtlich geschützt (BGH, 20.02.2020, I ZR 193/18).

Verkauf von Kinesiologie-Tapes

Die Klägerin ist ein Wettbewerbsverein. Die Beklagte vertreibt Kinesiologie-Tapes über Amazon. Sie hat diese Tapes in der Vergangenheit damit beworben, dass sie zur Schmerzbehandlung geeignet seien, was jedoch medizinisch nicht gesichert nachweisbar sei und deswegen gegenüber der Klägerin 2013 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben.

Auf Amazon werden über Einsatz von EAN (European Article Number) und ASIN (Amazon-Standard-Information-Number) sämtliche Anbieter eines bestimmten Produkts angezeigt. Kunden können die Produkte bewerten. Amazon weist Bewertungen ohne nähere Prüfung dem unter der entsprechenden ASIN geführten Produkt zu. Das hat zur Folge, dass zu einem Artikel alle Kundenbewertungen angezeigt werden, die zu diesem - unter Umständen von mehreren Verkäufern angebotenen - Produkt abgegeben wurden.

Am 17. Januar 2017 bot die Beklagte bei Amazon Kinesiologie-Tapes an. In den Bewertungen dazu hieß es:

  • schmerzlinderndes Tape!
  • This product is perfect for pain…
  • Schnell lässt der Schmerz nach
  • Linderung der Schmerzen ist spürbar
  • Die Schmerzen gehen durch das Bekleben weg
  • Schmerzen lindern

Der Kläger forderte (auf Basis der Unterlassungserklärung) eine Vertragsstrafe von der Beklagten. Amazon lehnte die Löschung der Bewertungen auf Anfrage der Beklagten ab. In der Folge klagte der Wettbewerbsverein.

keine Verantwortung für Bewertungen

Nach der Entscheidung des deutschen BGH trifft die Beklagte als Anbieter der Produkte auf Amazon für Kundenbewertungen der von ihr bei Amazon angebotenen Produkte keine wettbewerbsrechtliche Haftung. Ein Unterlassungsanspruch des Klägers ergibt sich auch nicht aus dem Heilmittelwerbegesetz (HWG), das die Werbung für Medizinprodukte mit irreführenden Äußerungen Dritter verbietet. Bewertungen von Kunden sind zwar irreführende Äußerungen Dritter, weil die behauptete Schmerzlinderung durch Kinesiologie-Tapes medizinisch nicht gesichert nachweisbar ist, allerdings hat die Beklagte nicht damit geworben und die Bewertungen nicht veranlasst, und sich diese nicht zu eigen gemacht, indem sie die inhaltliche Verantwortung dafür übernommen hat. Die Kundenbewertungen sind als solche gekennzeichnet und finden sich bei Amazon getrennt vom Angebot der Beklagten und werden von Kunden nicht der Sphäre der Beklagten als Verkäuferin zugerechnet.

Keine Rechtspflicht Irreführung zu verhindern | Bewertungen erwünscht und geschützt

Die Beklagte traf keine Rechtspflicht, eine Irreführung durch Bewertungen nach dem UWG zu verhindern. Durch ihr Angebot auf Amazon wird auch keine Garantenstellung begründet. Von ausschlaggebender Bedeutung ist dabei, dass Bewertungen (Kundenbewertungssysteme) auf Online-Marktplätzen gesellschaftlich erwünscht sind und verfassungsrechtlichen Schutz genießen. Das Interesse von Verbrauchern, sich zu Produkten zu äußern und sich vor dem Kauf über Eigenschaften, Vorzüge und Nachteile eines Produkts aus verschiedenen Quellen, zu denen auch Bewertungen gehören, zu informieren oder auszutauschen, wird durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit und Informationsfreiheit geschützt. Einer Abwägung mit dem Rechtsgut der öffentlichen Gesundheit, die als Gemeinschaftsgut von hohem Rang einen Eingriff in dieses Grundrecht rechtfertigen könnte, bedarf es hier nicht, weil Anhaltspunkten für eine Gesundheitsgefährdung bei dem Angebot von Kinesiologie-Tapes fehlen.

Rechtsanwalt Bewertungen Amazon

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck LL.M. berät und vertritt Sie im Zusammenhang mit Bewertungen auf Amazon.