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Abbruch Feuerwehrschule - Bereicherungsanspruch?

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Nach Abbruch der Feuerwehrschule Tulln, stellt sich die Frage, ob die Eigentümerin der Liegenschaft einem Bereicherungsanspruch ausgesetzt ist, den die Abbruchfirma mit Klage geltend machen könnte. Im Interview mit dem Bezirksblatt Tulln erläutert RA Dr. Öhlböck Fragen zum Bereicherungsrecht.

In Tulln hätte ein Vier-Sterne-Hotel am Areal der alten Feuerwehrschule errichtet werden sollen. Verträge wurden geschlossen. Die alte Feuerwehrschule wurde abgerissen. Es folgte ein Strafverfahren vor dem Landesgericht St. Pölten. Dem vermeintlichen Hotelerrichter wurde von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen, dass er es bei diversen Auftragsvergaben zu Vorarbeiten für den Bau eines Vier-Sterne-Hotels in Tulln zumindest für möglich gehalten habe, die anfallenden Rechnungen nicht bezahlen zu können. Das Strafverfahren endete mit einem Freispruch endete.

Die Rechnungen sind allerdngs weiterhin offen. Alleine das Bauunternehmen Traisenbau aus St. Pölten, das die Abbrucharbeiten durchgeführt hat, führt einen 6-stelligen Betrag ins Treffen und prüft, ob ein bereicherungsrechtlicher Anspruch gegenüber der Stadt Tulln geltend machen kann.

Im Interview stellt sich für Rechtsanwalt Dr. Öhlböck die Frage, ob die Stadt entreichert oder bereichert ist. Nur in letzerem Fall hätte eine bereicherungsrechtlicher Anspruch gegen die Stadt eine Basis. Natürlich seien in der Regel unbebaute Grundstücke besser nutzbar, doch müsse geprüft werden, ob die Stadtgemeine Tulln konkrete Nutzungspläne hatte.

Zu bedenken sei, dass durch den Abriss potenzielle Mieteinnahmen entgangen seien, falls das Gebäude nach Adaptierung für kommunale oder andere Zwecke genutz worden wäre.

Wer die Kosten des Abbruchs letztendlich zu tragen hat, ist somit offen. Grundsätzlich muss sich die Baufirma an ihren Vertragspartner halten, der den Auftrag erteilt hat.