Honorar

Honorar Rechtsanwalt

Transparenz und Fairness bei den Kosten sind eine wesentliche Grundlage einer vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen Mandant:in und Rechtsanwalt. Nachfolgend informiere ich Sie über die Grundsätze der Honorargestaltung in meiner Kanzlei sowie über die in Österreich üblichen Abrechnungsmodelle.

Gesetzliche Grundlagen

Die Honorierung von Rechtsanwält:innen in Österreich richtet sich grundsätzlich nach folgenden Vorgaben:

  • Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG)
  • Allgemeine Honorar-Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages
  • individuelle Honorarvereinbarung zwischen Mandant:in und Rechtsanwalt

Wird keine gesonderte Vereinbarung getroffen erfolgt die Abrechnung nach den gesetzlichen Tarifen.

Honorarvereinbarung

Ich lege großen Wert auf eine schriftliche Honorarvereinbarung und informiere Sie gerne über

  • voraussichtliche Kosten
  • Abrechnungsart
  • mögliche Kostenrisiken

Abrechnungsmodelle

Bei einer Abrechnung nach Stundensatz erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Zeitaufwand.

Ein Pauschalhonorar ist gesondert zu vereinbaren und stellt ein fixes Honorar für klar abgegrenzte Leistungen dar.

Die Abrechnung nach Tarif erfolgt auf Basis des Streitwertes und der konkreten Leistung. Die Grundlagen dafür finden sich im Rechtsanwaltstarifgesetz (RATG) und den Allgemeinen Honorar-Kriterien (AHK) des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und wird oft in Gerichtsverfahren verwendet. Die Höhe des zu erwartenden Betrages orientiert sich am erwähnten Streitwert (der Betrag um den es geht oder der entsprechenden Bewertung im Verfahren) sowie Art und Anzahl sowie Umfang der Verfahrenshandlungen (zB Klage, Klagebeantwortung, Schriftsatz, Verhandlung in jeweiliger Dauer, Berufung, Berufungsbeantwortung, usw). Eine finale Abschätzung der Verfahrenskosten eines Gerichtsverfahrens ist im Vorfeld nicht möglich, da Art und Umfang der Leistungen im Vorfeld nicht zwingend abschätzbar sind.

Erfolgshonorar ist in Österreich nur in engen Grenzen zulässig. Unzulässig ist etwa die sogenannte Quota-litis-Vereinbarung, bei der ein Rechtsanwalt einen prozentualen Anteil des erstrittenen Betrags erhält, anstatt ein festes Honorar zu vereinbaren.

Kostenersatz und Rechtsschutzversicherung

In vielen Verfahren (typischerweise im Zivilverfahren) besteht die Möglichkeit eines Kostenersatzes durch die unterlegene Partei. Der zugesprochene Kostenersatz deckt das tatsächlich verrechnete Honorar nicht immer ab und hängt von der Kostenentscheidung des Gerichtes ab. Rechtsschutzversicherungen decken typischerweise Verfahrenskosten nicht vollumfänglich sondern nehmen bestimmte Kosten aus, gewähren bestimmte Zuschläge nicht oder sehen einen Selbstbehalt oder sonstige Abzüge vor. In jedem Fall wird allerdings durch eine Deckungszusage einer Rechtsschutzversicherung das Prozesskostenrisiko erheblich gemindert bzw im Optimalfall gänzlich beseitigt.

Persönliche Beratung

Die Kosten eines Verfahrens oder einer rechtlichen Beratung sind vom Einzelfall abhängig. Gerne bespreche ich die Honorargestaltung im Rahmen eines persönlichen Beratungsgesprächs. Bitte vereinbaren Sie einen Termin mit meiner Kanzlei unter +43 1 505 49 59 oderoffice@raoe.at