Ausgleichsanspruch auch bei Eigenkündigung
Der Handelsvertreter behält den Ausgleichsanspruch bei Eigenkündigung unter anderem dann, wenn dem Unternehmer zurechenbare Umstände, auch wenn sie keinen wichtigen Grund nach § 22 HVertrG darstellen, hiezu begründeten Anlass gegeben haben. Ein begründeter Anlass, der dem Handelsvertreter den Ausgleich-sanspruch trotz Eigenkündigung wahrt, kann grundsätzlich in jedem Verhalten (Tun oder Unterlassen) des Unternehmers bestehen (OGH 30.09.2008, 1 Ob 275/07h).