Dr. Johannes Öhlböck LL.M.
Rechtsanwalt Wien

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Ersatzteilrücknahme (81% Relevanz)
Ersatzteilrücknahme Rücknahme von Ersatzteilen im KFZ-Vertrieb Der Importeur von Kraftfahrzeugen muss nach der neueren Rechtsprechung Ersatzteile, zu deren Lagerung der Vertragshändler vertraglich ... im Vertrag etwa hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Lagerung durch den Vertragshändler im ... . Begründet wird dies damit, dass Lagerbestände von

KFZ-GVO (71% Relevanz)
... Informationen verlangen könne, erweitert. Offiziellen Werkstätten wird ermöglicht, Ersatzteile direkt vom Hersteller der Ersatzteile oder von unabhängigen Lieferanten zu beziehen (Ausnahme: Garantie, Rückrufaktionen, ... bzw der Importeur dürfen autorisierten Werkstätten nicht mehr untersagen, Ersatzteile an unabhängige Werkstätten zu verkaufen, die diese für die Reparatur und Wartung benötigen. ...

KFZ-GVO neu (VO 461/210) (69% Relevanz)
... Bezug, Verkauf oder Weiterverkauf von Kraftfahrzeugersatzteilen und die Erbringung von Instandsetzungs- und ... der neuen KFZ-GVO im Detail: Verkauf von Ersatzteilen an freie Werkstätten Der Verkauf von KFZ-Ersatzteilen durch Mitglieder eines selektiven Vertriebssystems ... darf nicht beschränkt werden. konkurrierende

Kosten von Reparaturen (64% Relevanz)
... weitere Standorte zu betreiben Stärkung der Verbraucher und freien Werkstätten Verkauf von Ersatzteilen an freie Werkstätten darf nicht beschränkt werden Importeure und Hersteller dürfen Werkstätten nicht verbieten, Ersatzteile von Alternativanbietern zu beziehen Anbieter von Ersatzteilen sind berechtigt, ihren Namen gut sichtbar am Ersatzteil anzubringen, das im Neufahrzeug bei ...

Ausgleichsanspruch (62% Relevanz)
... Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Rohertrag aus dem Neuwagenverkauf (nach derzeitiger Rechsprechung kein Ausgleichsanspruch für Ersatzteile). Die Rechtsprechung berücksichtigt darüber hinaus weitere Faktoren, wie die Sogwirkung der Marke, Abwanderungsrisiko, Wiederkäuferquote, usw. ...

Ausgleichsanspruch (62% Relevanz)
... Ausgangspunkt für die Berechnung ist der Rohertrag aus dem Neuwagenverkauf (nach derzeitiger Rechsprechung kein Ausgleichsanspruch für Ersatzteile). Die Rechtsprechung berücksichtigt darüber hinaus weitere Faktoren, wie die Sogwirkung der Marke, Abwanderungsrisiko, Wiederkäuferquote, usw. ...

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