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Verjährungsfristen nicht zeitgemäß

Verjährungsfristen Kindesmißbrauch

Verjährungsfristen Kindesmißbrauch

Verjährung Verjährungsfristen

Aus Anlass der Mißbrauchsfälle im Stift Kremsmünster hat sich ATV life mit der Geltendmachung von Ansprüchen durch Opfer auseinandergesetzt. Einmal mehr ist Verjährung zentrales Thema.

Rechtsanwalt Dr. Johannes Öhlböck nimmt im Interview Stellung zu den Möglichkeiten der Opfer tätig zu werden und führt aus, dass die bestehenden Verjährungsfristen verhindern, dass die Opfer zu ihrem Recht kommen.

  • Die bestehenden Verjährungsfristen im Fall von Kindesmißbrauch sind nicht zeitgemäß.
  • Die Strafbarkeit von Mord verjährt schon heute nicht. Schwer sexueller Missbrauch von Minderjährigen verjährt nach 10 Jahren. Kindesmißbrauch ist, plakativ gesprochen, seelischer Mord.
  • Als Mensch betrachte ich diese Ungleichbehandlung als himmelschreiende Ungerechtigkeit. Als Rechtsanwalt sage ich, sie ist sachlich nicht gerechtfertigt.
  • Diese Ungleichbehandlung muss strafrechtlich und zivilrechtlich durch neue gesetzliche Regelungen beseitigt werden. Im Sinne der Opfer ist folgendes sicherzustellen: Die Täter dürfen sich nach Ablauf der Verjährungsfristen nicht in Sicherheit wiegen.