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Verhetzung im Internet

Sind Hasspostings auf Facebook strafbar?
Verhetzung Facebook Hasspostings

Das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Das gilt auch für Verhetzung. Wer auf Facebook zu Gewalt gegen eine nach bestimmten Kriterien abgrenzbare Personengruppe aufruft (Hasspostings), risikiert ein Strafverfahren wegen Verhetzung nach § 283 StGB.

Verhetzung: § 283 StGB

§ 283 Abs 1 StGB (Strafgesetzbuch) regelt den Tatbestand der Verhetzung. Wer für eine breite Öffentlichkeit wahrnehmbar zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach bestimmten Kriterien definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zur Gruppe auffordert oder aufreizt macht sich strafbar (vgl http://www.raoe.at/news/single/archive/verhetzung-auf-facebook-seite/). Hasspostings sind damit kein Kavaliersdelikt sondern werden im Gegenteil nach § 283 StGB bei Vorliegen der Tatsbestandsvoraussetzungen mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren bestraft.

Verhetzung und § 3g Verbotsgesetz, OGH, 15 OS 40/15v, 10.06.2015

Ein in Österreich lebender dänischer Student wurde wegen mehrerer Postings auf Facebook (nachfolgend) vom Landesgericht für Strafsachen Wien verurteilt. Das Urteil wurde vom OGH bestätigt. Konkret ging es um folgende Postings:

  • Link auf nasjonalsamling.blogspot.de samt Begleittext Ein Ort für Neonazis“ veröffentlichte und hiezu postete: „Hier geht es weiter zu den revolutionären Inhalten“ sowie „Wir woll'n das Wort nicht brechen, nicht Buben werden gleich, wolln predigen und sprechen vom heil'gen Deutschen Reich“ schrieb: „Wenn der Faschismus wiederkehrt, dann wird er nicht sagen: Ich bin der Faschismus. Nein, er wird sagen, ich bin der Antifaschismus, wir aber wählen die Freiheit!“
  • Die den Russen wegen des dort von ihnen geforderten Blutzolls wohlbekannten Tschetschenenterroristen bauten bei ihrem letzten Anschlag im VS-amerikanischen Boston ihren Sprengstoff in Schnellkochtöpfen ein, um optimale Splitterwirkung zu erzeugen. Unter ihren Blutopfern befand sich ua ein 8-jähriges Kind. Diejenige, die glauben, bemerkt zu haben, dass in den Tagen danach ihre lokalen Mohammedaner plötzlich froher erblickten und überheblicher wurden, haben recht. Die Mohammedaner, die unter uns leben und von uns gefüttert und gepflegt werden, befürworten diese Tat so wie jeden anderen schrecklichen Terrorakt, der auf Kosten dieser Friedensapostel geht. Jedesmal, wenn wieder ein Junge tot getreten oder ein Mädchen derart brutal verstümmelt wird, dass sie nie mehr Kinder gebären kann, grinsen sie heimlich in ihren Schlupflöchern. Der Feind ist unter uns! Wir wissen nie, wer von ihnen die nächste Bombe unter den umfangreichen Gewändern bereithält. Niemand kann sicher sein, solange sie auf unseren Straßen frei herumlaufen und herumfahren und unsere öffentlichen Verkehrsmittel frei benutzen können. Wachen wir endlich auf und entfernen wir dieses Krebsgeschwür von unserem Volkskörper!,
  • Veröffentlichung eines Fotos einer hellhäutigen und einer dunkelhäutigen Frau sowie eines dunkelhäutigen Mannes veröffentlichte, neben das er auf Dänisch schrieb: „Die Alternative zum nationalen Sozialismus. Sieg Heil!“
  • „Könnte man auf unterschiedlicher Weise tun. Ich würde persönlich dafür plädieren, Angehörige der weißen Rasse als grundsätzlich einbürgerungsfähig anzusehen. Man könnte auch versuchen, kleinere Einteilungen zu machen (dann käme man meiner Ansicht nach zu Einteilungen nach Menschentypen statt nach Menschenrassen), zB um eine bestimmte Haar- oder Augenfarbe, die in einem bestimmten Land vorherrscht, so zu bewahren. Wichtiger wäre es meines Erachtens erstmals das Einsickern primitiver Rassen wie die Negerrasse und die Trägerrasse des Türken- und Mohammedanertums zu verhindern bzw diejenige Neger und Mohammedaner, die durch unverantwortliche Politik ins Abendland eingeführt wurden, zu entfernen. Besonders im Falle von Türken und anderen Mohammedanern kommt die negative Auswirkungen ihrer primitiven Kultur hinzu. ... oder gar gewaltbereit. Wer weiß? Feind liest mit!“
  • Veröffentlichung einer Weltkarte, auf welcher insbesondere afrikanische Staaten dunkel gekennzeichnet sind und er daneben postete: „Durchschnittlicher IQ nach Land. In den rotgefärbten Ländern herrscht im Durchschnitt mentale Retardierung (IQ kleiner 70). Wie man sieht ist dies also in fast allen Ländern mit einer hauptsächlich negroiden Bevölkerung der Fall“.
  • Veröffentlichung des Foto eines Schweins veröffentlichte und daneben postete: „Das heilige Tier der Mohammedaner. Manche behaupten, es sei die Reinkarnation des Propheten“

Die Berufung auf Meinungsfreiheit blieb erfolglos. Gleiches gilt für den behaupteten nicht vorwerfbaren Rechtsirrtum.

Verhetzung: OLG Innsbruck, 30.04.2013 11, Bs 110/13h

Der Eintrag "Warum gibt's in da Türkei koane Samenspender? ...weil di ganzen Wixxa bei uns sein." auf einer Facebook-Seite ist noch keine die Menschenwürde verletzende Beschimpfung." Aus der Begründung: breite Öffentlichkeit liegt ab 150 Personen vor. Maßgeblich ist die Wahrnehmbarkeit. Im konkreten Fall mangelte es nach Ansicht des Gerichtes bereits an einer Beschimpfung in einer die Menschenwürde verletzenden Weise.

Verhetzung: OGH, 28.01.1999, 15 Os 203/98

Das Besprühen eines Bauwerks mit Hakenkreuzen mit den Worten "HASS" und "Türken Raus" erfüllt die Tathandlung "Hetzen" und wird als eine in einem Appell an Gefühle und Leidenschaften bestehende tendenziöse Aufreizung zum Haß und zur Verachtung verstanden.

Verhetzung OLG Wien, 10.06.1991, 22 Bs 181/91

Die Äußerung „Scheiß-Zigeuner, ihr gehört alle weggeräumt, ...“ bestreitet das Lebensrecht einer Gruppe als gleichwertige Bürger, stellt sie als minderwertigen oder wertlosen Teil der Gesellschaft dar und trifft sie damit im unverzichtbaren Kernbereich ihrer Persönlichkeit.

Verhetzung, OLG Graz, 9 Bs 462/96

Die Äußerung „man habe nichts gegen Neger, jeder sollte sich einen halten“ ist Verhetzung.

Novellierung § 283 StGB - Verhetzung

Die Novellierung des StGB (noch nicht in Kraft) sieht umfassende Änderungen bei der Verhetzung nach § 283 StGB vor. Es soll ein einheitliches Kriterium für alle Tatbestandsvarianten des Grunddelikts (Abs 1) bestehen, nämlich „öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird“. Die Begehung, dass die Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, soll einen Qualifikationstatbestand darstellen. Zur öffentlichen Begehung verweisen die Erläuternden Bemerkungen auf die einschlägige Rechtsprechung, die für die „einfache“ Öffentlichkeit einen Richtwert ab etwa 10 Personen annimmt, ein starres Festhalten an dieser Personenzahl aber ausdrücklich ablehnt. Das Tatbestandselement „viele Menschen“ wird bei etwa 30 Personen als erfüllt angesehen.

Im Begutachtungsentwurf des Justizministeriums (Novelle, Strafrechtsänderungsgesetz 2015) lautet die geplante Regelung wie folgt:

§ 283. (1) Wer öffentlich auf eine Weise, dass es vielen Menschen zugänglich wird,

1. zu Gewalt gegen eine Kirche oder Religionsgesellschaft oder eine andere nach den Kriterien der Rasse, der Hautfarbe, der Sprache, der Religion oder Weltanschauung, der vorhandenen oder fehlenden Staatsangehörigkeit, der Abstammung oder nationalen oder ethnischen Herkunft, des Geschlechts, einer körperlichen oder geistigen Behinderung, des Alters oder der sexuellen Neigung definierte Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe auffordert, oder zu Hass gegen sie aufstachelt, oder

2. in der Absicht, die Menschenwürde anderer zu verletzen, eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen in einer Weise beschimpft, die geeignet ist, diese Gruppe in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, oder

3. Verbrechen im Sinne der §§ 321 bis 321f, die von einem inländischen oder einem internationalen Gericht rechtskräftig festgestellt wurden, billigt, leugnet, gröblich verharmlost oder rechtfertigt, wobei die Handlung gegen eine der in Z 1 bezeichneten Gruppen oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe ausdrücklich wegen der Zugehörigkeit zu dieser Gruppe gerichtet ist und in einer Weise begangen wird, die geeignet ist, zu Gewalt oder Hass gegen solche eine Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe aufzustacheln, ist mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

(2) Wer die Tat nach Abs. 1 in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die in Abs. 1 bezeichneten Handlungen einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, ist mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren zu bestrafen.

(3) Wer durch eine Tat nach Abs. 1 oder 2 bewirkt, dass andere Personen gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe Gewalt ausüben, ist mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu bestrafen.

(4) Wer, wenn er nicht als an einer Handlung nach den Abs. 1 bis 3 Beteiligter (§ 12) mit strengerer Strafe bedroht ist, absichtlich schriftliches Material, Bilder oder andere Darstellungen von Ideen oder Theorien, die Hass oder Gewalt gegen eine in Abs. 1 Z 1 bezeichnete Gruppe oder gegen ein Mitglied einer solchen Gruppe wegen dessen Zugehörigkeit zu dieser Gruppe befürworten, fördern oder dazu aufreizen, in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise, wodurch diese einer breiten Öffentlichkeit zugänglich werden, verbreitet oder anderweitig öffentlich verfügbar macht, ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen zu bestrafen.