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Verbraucherrechte: neue Regeln ab 13.6.2014

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Die Verbraucherrechte-Richtlinie wurde in Österreich umgesetzt. Die neuen Regeln gelten ab 13.06.2014. Sie sehen eine Harmonisierung von Regeln vor, etwa beim Rücktrittsrecht (14 Tage) und bringen mit der „Button-Lösung“ Schutz vor übereiltem und uninformiertem Kauf. Für Unternehmer heißt es Webshop und AGB auf Vereinbarkeit mit den neuen Regeln zu prüfen.

Die am 22.11.2011 veröffentlichte Verbraucherrechte-Richtlinie (Richtlinie 2011/83) führt Regeln über Haustürgeschäfte und Fernabsatzgeschäfte zusammen und überarbeitet sie. Zudem werden Schutzbestimmungen in vielerlei Hinsicht ausgebaut und in ein weitgehend vollharmonisiertes Schutzregime überführt. Überdies sieht die Richtlinie allgemein geltende Informationspflichten des Unternehmers vor und statuiert zugunsten des Verbrauchers einige spezifische Regelungen im Bereich des allgemeinen Vertragsrechts sowie zur Eindämmung bestimmter Zahlungspflichten des Verbrauchers. Die Umsetzung in österreichisches Recht erfolgte durch das Verbraucherrechte-Richtlinie-Umsetzungsgesetz (VRUG), das eine Novelle des Konsumentenschutzgesetzes und ein neues Gesetz über Fern- und Auswärtsgeschäfte beinhaltet. Das VRUG wurde am 26. Mai 2014 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht.

Vorvertragliche Informationspflichten

Unternehmer treffen gegenüber Verbrauchern umfassende vorvertragliche Informationspflichten (§ 5a KSchG). So hat er etwa über

  • die wesentlichen Eigenschaften von Ware oder Dienstleistung,
  • seine Namen, Firma, Telefonnummer, Adresse,
  • Gesamtpreis einschließlich Steuern und Versandkosten oder sonstiger Kosten,
  • Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen,
  • Bestehen eines gesetzlichen Gewährleistungsrechts,
  • Laufzeit des Vertrages oder Bedingungen der Kündigung
  • Funktionsweise digitaler Inhalte einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen für solche Inhalte
  • die Interoperabilität digitaler Inhalte mit Hard- und Software, soweit diese dem Unternehmer bekannt ist oder vernünftigerweise bekannt sein muss

zu informieren

Dies gilt im stationären Handel (mit zahlreichen Ausnahmen, etwa Geschäfte des täglichen Lebens ua) aber auch für Fernabsatzgeschäfte und Haustürgeschäfte.

Versendungskauf

§ 429 ABGB regelt den Risikoübergang bei Verträgen, bei denen der Unternehmer die Waren an den Verbraucher versendet. Das Risiko für Verlust oder Beschädigung geht auf den Verbraucher über, sobald dieser die Waren in Besitz genommen hat. Wenn aber der Beförderer vom Verbraucher mit der Beförderung der beauftragt wurde „und diese Option nicht vom Unternehmer angeboten wurde“, geht das Risiko bereits mit der Übergabe an den Beförderer auf den Verbraucher über, dies „unbeschadet der Rechte des Verbrauchers gegenüber dem Beförderer“.

Klare Information über Zusatzkosten

Verbraucher werden durch § 6c KSchG vor versteckten Zusatzkosten geschützt: Eine Vereinbarung, mit der sich ein Verbraucher neben dem für die Hauptleistung vereinbarten Entgelt zu weiteren Zahlungen verpflichtet, kommt nur wirksam zustande, wenn ihr der Verbraucher ausdrücklich zustimmt. Eine Zustimmung liegt nicht vor, wenn der Verbraucher zur Vermeidung einer Vertragserklärung eine vom Unternehmer vorgenommene Voreinstellung ablehnen müsste (Bsp gesetzter Haken in einer Checkbox), diese Ablehnung jedoch unterlässt.

Kosten telefonischer Kontaktaufnahme nach Vertragsabschluss

Hat der Unternehmer einen Telefonanschluss eingerichtet, um im Zusammenhang mit geschlossenen Verbraucherverträgen seinen Vertragspartnern eine telefonische Kontaktnahme mit ihm zu ermöglichen, so darf er einem Verbraucher dafür kein Entgelt anlasten (Mehrwertnummern sind somit nicht zulässig)

Rücktrittsrecht

Das Rücktrittsrecht wird neu gefasst und verallgemeinert (§§ 3, 11 KSchG). Die Rücktrittsfrist beträgt 14 Tage. Im Fall einer fehlenden oder falschen Rücktrittsbelehrung verlängert es sich auf 1 Jahr plus 14 Tage. Die Erklärung des Rücktritts ist an keine bestimmte Form gebunden. Der Verbraucher kann dafür das Muster-Widerrufsformular gemäß Anhang I Teil B verwenden. Die Rücktrittsfrist ist gewahrt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist abgesendet wird.

Telefonverträge

§ 9 KSchG regelt Telefonverträge: Leitet der Unternehmer einen Anruf ein, ist der Verbraucher erst gebunden, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Bestätigung seines Vertragsanbots auf einem dauerhaften Datenträger zur Verfügung stellt und der Verbraucher dem Unternehmer hierauf eine schriftliche Erklärung über die Annahme dieses Anbots auf einem dauerhaften Datenträger übermittelt.

Button-Lösung in Österreich

Wenn ein elektronisch via Internet (nicht ausschließlich bei individuellen elektronischen Kommunikationsmittels) geschlossener Fernabsatzvertrag den Verbraucher zu einer Zahlung verpflichtet, hat der Unternehmer den Verbraucher gem § 8 Abs 1 KSchG, unmittelbar bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, klar und in hervorgehobener Weise hinzuweisen auf

  • Eigenschaften der Ware oder Dienstleistung (§ 4 Abs 1 Z 1 KSchG),
  • den Gesamtpreis einschließlich aller Steuern und Abgaben, Art der Preisberechnung, Versandkosten oder sonstige Kosten (§ 4 Abs 1 Z 4 KSchG),
  • die für jeden Abrechnungszeitraum anfallenden Gesamtkosten bei Aboverträgen oder unbefristeten Verträgen (§ 4 Abs 1 Z 5 KSchG),
  • Laufzeit des Vertrags oder die Bedingungen für die Kündigung (§ 4 Abs 1 Z 14 KSchG),
  • Mindestdauer der Verpflichtungen (§ 4 Abs 1 Z 15 KSchG),

Der Unternehmer hat zudem dafür zu sorgen, dass der Verbraucher bei der Bestellung ausdrücklich bestätigt, dass die Bestellung mit einer Zahlungsverpflichtung verbunden ist. Wird eine Schaltfläche (Button) dafür verwendet, muss diese gem § 8 Abs 2 KSchG gut lesbar ausschließlich mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein. Ist dies nicht der Fall, ist der Verbraucher nicht gebunden (Button Lösung).

Zahlreiche Ausnahmen

Das neue Gesetz sieht zahlreiche Ausnahmen vor, für die die neuen Regelungen nicht gelten, was die Implementierung in bestehende Webshops nicht leichter machen wird. Die Richtlinie definiert den Anwendungsbereich relativ eng. Im Zuge der Umsetzung in das österreichische Recht konnte man sich nur in wenigen Fällen auf eine Erweiterung der Regelungen einigen. Daher ist im Bereich des Haustürgeschäftes teilweise ein Parallelsystem etabliert worden, das zur Folge hat, dass - etwa im Bereich der Gesundheitsdienstleistungen, sozialen Dienstleistungen, Pauschalreisen - ein anderes Regelsystem gilt. Hier schließt etwa die Geschäftsanbahnung durch den Verbraucher das Rücktrittsrecht aus.